Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

22 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
der Verfassung nicht zuwiderlaufen 107), mit Gesetzeskraft erlassen werden. 
Dieselben sind aber den Häusern des Landtags163) bei ihrem nächsten 
Zusammentritt zur Genehmigung sofort vorzulegen 108). 
Art. 64. Dem Könige, sowie jedem Hause 1063) steht das Recht zu, 
Gesetze vorzuschlagen 109). 
Gesetzesvorschläge, welche durch eines der Häuser!163) oder den König 
verworfen worden sind, können in derselben Sitzungsperiode nicht wieder vor- 
gebracht werden. 
(Art. 65—68)103). 
Art. 69. Das Haus der Abgeordnetenios) besteht aus vier- 
hundert drei und dreißig!10) Mitgliedern. Die Wahlbezirke werden 
durch das Gesetz festgestellt. Sie können aus einem oder mehreren Kreisen 
oder aus einer oder mehreren der größeren Städte bestehen 111). 
Art. 70. Jeder Preusse, welcher das fünfundzwanzigste Lebens- 
jahr vollendet hat und in der Gemeinde, in welcher er seinen Wohnsitz 
hat, die Befähigung zu den Gemeindewahlen besitzt, ist stimmberech- 
tigter Urwähler 103). 
Wer in mehreren Gemeinden an den Gemeindewahlen Theil zu nehmen 
berechtigt ist, darf das Recht als Urwähler nur in einer Gemeinde ausüben. 
Art. 71. Auf jede Vollzahl von zweihundert und fünfzig Seelen 
der Bevölkerung ist ein Wahlmann zu wählen. Die Urwähler werden 
nach Maassgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern 
in drei Abtheilungen getheilt, und zwar in der Art, dass, auf jede Ab- 
theilung ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuerbeträge aller Ur- 
wähler fällt. 
Die Gesammtsumme wird berechnet: 
a) gemeindeweise, falls die Gemeinde einen Urwahlbezirk für sich 
bildet; 
b) bezirksweise, falls der Urwahlbezirk aus mehreren Gemeinden zu- 
sammengesetzt ist. 
1) Ausgeschlossen sind damit die Gegen- 
stände, deren Regelung die Verf. selbst be- 
wirkt hat (Art. 107) oder in den ordent- 
lichen Weg der Gesetzgebung verweist 
(Art. 2, 99 Abs. 2, 100, 103 u. 115). 
16) Die Verordnungen werden — so- 
weit sie nicht Finanzangelegenheiten be- 
treffen (Art. 62 Abs. 3) — regelmäßig 
beiden Häusern gleichzeitig vorgelegt. — 
Bei Versagung der Zustimmung muß die 
Staatsregierung die V. sogleich außer 
Kraft setzen. Bis dahin ist die V. ver- 
bindlich Art. 106 Abf. 1. 
1% Gesetzentwürfe sollen im Staats- 
  
  
ministerium vorberathen worden V. 3. 
Nov. 17 (Nr. 1II Anl. C) Nr. VIIII. — 
Das Vorschlagsrecht wird dem Herrenhause 
für Finanzgesetze mit Rücksicht auf Art. 
62 Abs. 3 abgesprochen. 
110) Die ursprüngliche Zahl von 350 er- 
höhte sich um 2 für Hohenzollern G. 30. 
April 51 (GS. 213) Art. 1, um 80 für- 
die 1866 erworbenen Gebiete G. 17. Mai 
67 (GS. 1481) Art. 1 u. um einen für 
Lauenburg G. 23. Juni 76 (GS. 169). 
88. 
iu) G. 27. Juni 60 (Nr. II 5 d. W.).
	        
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