348 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25.
des Erlasses bestimmt festgesetzt worden, oder doch darüber kein Zweifel mehr
obwaltet, sind die Ausfälle in den Etats und den Rechnungen, durch Beifügung
beglaubigter Abschriften der betreffenden Stellen der Entscheidungen, ohne
besondere Berichts-Erstattung, zu justifiziren.
Ausfallende Rückstände können, ohne höhere Genehmigung, als unbei-
bringlich verrechnet werden, wenn alle anwendbare Grade der Exekution nach
den amtlichen Bescheinigungen fruchtlos versucht sind, und in Beziehung auf
rechtzeitige Anwendung der Exekutions-Mittel dem betheiligten Beamten nichts
zur Last fällt.
g) Stundungen darf die Abtheilung, ohne höhere Genehmigung, nur in
folgenden Fällen bewilligen:
(1 u. 2).29)
3) Außerdem kann die Abtheilung den Zahlungspflichtigen Stundung
auf Pächte, Zinsen und andere Gefälle zu ihrer Konservation be-
willigen, jedoch nur als Ausnahme von der Regel, und darf diese
Stundung den Termin des Jahres-Rechnungs-Abschlusses nicht
übersteigen.
Bau-Angelegenheiten?).
Ueber die bewilligten Domainen= und Forst-Bau-Fonds kann die Ab-
theilung mit Beobachtung der näheren Instruktion des Landwirthschafts-2)
Ministeriums disponiren. Berichts-Erstattungen an das Landwirth-
schafts-22) Ministerium für einzelne Fälle sind nur in folgenden nöthig:
1) wenn die Erbauung ganz neuer, bisher nicht vorhanden gewesener
Gebäude, so wie die Veränderung in dem Aeußern der hier und da in den
Domainen befindlichen Schlösser oder anderen Gebäude und Anlagen, die
geschichtlichen oder architektonischen Werth haben, beabsichtigt wird;
2) bei allen Neubauten von Amts= und Vorwerks-Wohnhäusern, von
Dienst-Wohnungen, Gesinde= und Tagelöhner-Häusern;
3) bei allen Neubauten von Fabrikations-Stellen, z. B. Brauereien,
Brennereien, Ziegeleien 2c. 2c.;
4) bei allen auch geringen Domainen-Bauten, welche nicht zum noth-
wendigen landwirthschaftlichen Bedarf gehören;
5) bei bedeutenden über 500 Rthlr. betragenden Uferbauten30).
2) Domaineneinsassen, Erbpächter, Erb-
zins= u. Zinsbesitzer bestehen nicht mehr
Nr. 4 Anm. 90 u. Anl. A Anm. 35.
") Nr. 4 Anm. 92. — Nr. 1—5
werden wiederholt in der Dienstanw. für
die Lokalbaubeamten 1. Dez. 98 § 145
Abs. 1; der Termin für Einsendung der
auf Grund der Baurevisionen vorzu-
legenden Baupläne (Abth. Bauangel. Abs. 4)
ist dagegen vom 15. auf den 1. Nov.
verlegt das. Abs. 2. — Im Bereiche der
Forstverwaltung ist zu den durch Brand-,
Sturm= u. Wasserschäden erforderlich
werdenden Bauten u. zur Errichtung noch
nicht vorhanden gewesener Gebäude die
Genehmigung des Ministers nur er-
forderlich, wenn die Kostensumme den
Betrag von 500 M. überschreitet u. nicht
aus dem etatsmäßigen Forstbaufonds ge-
deckt werden kann Vf. 19. Jan. 82 (M.
38).