Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

352 IV. 4. Unteranl. A 1. Gesch.-Anw. für die Regierungen 31. Dez. 25. 
zu einer anderen Zuschrift, oder zur Bestellung eines Korreferenten hat, so 
genügt eine willkürlich gewählte Bezeichnung, daß die Sache dem ordentlichen 
Dezernenten vorgelegt werde. Der Präsident kann auch einzelne Sachen als 
solche bezeichnen, welche zwar nicht ins Plenum gebracht, aber doch nicht ohne 
Rücksprache mit ihm abgemacht, oder wovon die Konzepte ihm zur Super- 
revision vorgelegt werden sollen. 
Ernennungen von Korreferenten. 
Einen besonderen Korreferenten hat der Vorsitzende nur in wichtigen 
Fällen, oder aus besonderen Gründen zu ernennen; in Prozeß= oder Rechts- 
Sachen muß aber, wenn dieselben nicht etwa ganz dem Justitiarius zuge- 
schrieben werden, der letztere zum Korreferenten ernannt werden. 
Die Pflichten des Korreferenten bleiben übrigens ganz dieselben, wie sie 
der §. 24 der Instruktion vom Jahre 1817 festsetzt. 
Verhältniß zwischen den Abtheilungen. 
Die Abtheilungen verfügen zwar, jede in dem ihr angewiesenen Wirkungs- 
Kreise, selbstständig, bilden indeß keine abgesonderte und gänzlich für sich be- 
stehende Behörde, sondern machen zusammen nur ein gemeinschaftliches 
Kollegium aus. Berührt eine Sache das Nessort von mehr als einer Ab- 
theilung, so muß sie bei der, wozu sie hauptsächlich gehört, bearbeitet, von 
dieser Abtheilung aber mit der andern, deren Geschäfts-Kreis sie auch berührt, 
Rücksprache genommen, und deren Erklärung beachtet werden. Sollte dabei 
eine Einigung nicht Statt finden, dann ist die Sache im Plenum zum Vor- 
trage zu bringen. 
Vortrag. 
Zu den Vorträgen für die Abtheilungen werden von dem Vorsitzenden, 
mit Einverständniß des Präsidenten, ein für allemal ein oder zwei bestimmte 
Sitzungs-Tage in der Woche und die Stunde der Versammlung festgesetzt; 
jedoch haben sich sämmtliche Mitglieder der Abtheilungen auch die übrigen 
Tage der Woche, nur Sonn= und Fest-Tage ausgenommen, in bestimmten 
Stunden regelmäßig in dem Regierungs-Lokale einzufinden, und die dringenden 
Geschäfte und was sonst sofort abgethan werden kann, abzumachen. 
Anwesenheit der Subalternen im Dienst-Lokal. 
Die Subalternen-Beamten müssen in der Regel täglich acht Stunden in 
den Büreaus zubringen, auch in dringenden Fällen auf Anweisung des 
Präsidenten, oder des Vorsitzenden der betreffenden Abtheilung, länger dort 
verweilen. Die spezielle Aufsicht über die Subalternen der Abtheilung und 
die Führung der Präsenten-Listen über sie, kann der Vorsitzende einem daz 
geeigneten Beamten nach seiner Wahl übertragen. 
Ausfertigung und Superrevision. 
Alle auf Beschlüssen des Plenum beruhende Berichte, Schreiben und 
Verfügungen werden im Namen der Regierung ausgefertigt, dem Präsidenten
	        
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