354 IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84.
hat derselbe auch dafür zu sorgen, daß Immediat-Eingaben, welche an
die Regierung remittirt werden, prompt und vollständig erwogen,
die allemal darauf zu erlassenden Verfügungen beschleunigt, und
daß, wenn unstatthafte Anträge gemacht wären, die Bittsteller
gründlich belehrt werden.
Derselbe hat die Befugniß, wenn andere Vorschüsse, als aus einem
etatsmäßig zur Disposition der Regierung stehenden Fonds, und
dem Zwecke des letzteren gemäß, erforderlich sind, solche bis zur
Höhe von 500 Rthlr. anzuweisen. Wenn derselbe hiervon Gebrauch
macht, hat er dafür zu sorgen, daß bis zum Ablauf des Jahres
der gemachte Vorschuß wieder erstattet wird. Ist dies nicht möglich,
dann muß, beim Jahres-Abschluß der Haupt-Kasse, dem Finanz-
Ministerium über die Lage der noch nicht ersetzten Vorschuß-
Zahlungen besonderer Bericht erstattet werden.
Die Präsidenten haben zu ihren Reisen außerhalb des Regierungs-,
jedoch innerhalb des Ober-Präsidial-Bezirks, den Urlaub bei dem
Ober-Präsidenten nachzusuchen. Außerhalb des Ober -Präsidial-
Bezirks ist aber solches bei dem Ministerium durch den Ober-
Präsidenten zu bewirken.
Urlaubs-Bewilligung.
Mitgliedern und Unterbeamten der Regierung kann der Präsident Urlaub
zu Reisen außerhalb Landes auf 4 Wochen, innerhalb Landes auf 6 Wochen
gewähren, jedoch nur in der Voraussetzung, daß solcher nicht mit Kosten für
die Staats-Kassen verknüpft sei. Auf 6 Wochen außerhalb und 8 Wochen
innerhalb Landes, ist der Urlaub des Ober-Präsidenten, auf längere Zeit die
Bewilligung der Ministerien erforderlich.
Urlaubsertheilungen an Mitglieder des Kollegiums nach der Residenz
sind, mit Ausnahme der Provinz Brandenburg, jedesmal dem Ministerium
anzuzeigen. Urlaubsbewilligungen an die der Regierung untergeordneten
Bezirks= und Lokal-Beamten ertheilt, unter obigen Modalitäten, der Vorgesetzte
der betreffenden Abtheilung, mit Zustimmung des Präsidenten.
Von allen Urlaubsbewilligungen über 14 Tage an Mitglieder des
Kollegiums und an Landräthe, ist dem Ober-Präsidenten Anzeige zu machen.
Anlage B GEu Anmerkung 1).
Tirkularverfügung der Minister des Innern und der Finanzen vom 9. Februar
1884, betreffend die nach Maßgabe des LandeS#uermaltungsgesetzes einge-
tretenen Ueränderungen in der Geschäftsführung der Uegierungen und Ue-
gierungsprästdenten. (MB. 15.)
In der Cirkularverfügung vom 10. Februar 1881 (M Bl. S. 157) ist
auf die Aenderung hingewiesen worden, welche in den Vorschriften der In-