Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84. 355 
struktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 (GS. 
S. 248), der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (GS. 1826 
S. 6) und der Instruktion für die Oberpräsidenten von demselben Tage 
(GS. 1826 S. 1) durch die auf den Regierungspräsidenten und die Bezirks- 
regierung bezüglichen Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 26. Juli 
1880 eingetreten sind. 
An die Stelle dieser Bestimmungen treten vom 1. April d. J. ab die 
wesentlich gleichlautenden, aber anders nummerirten Paragraphen des Ge- 
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195). 
Der Inhalt der erwähnten Cirkularverfügung bedarf daher für die Zeit 
vom 1. April d. J. ab insofern, als darin die Paragraphen des Or- 
ganisationsgesetzes citirt sind, einer Berichtigung. Mit Rücksicht hierauf und 
auf gewisse weitere Abänderungen, welche in den Verhältnissen der Bezirks- 
regierung und des Regierungspräsidenten als solchen durch die auf die er- 
naunten Mitglieder des Bezirksausschusses bezüglichen Bestimmungen des 
neuen Gesetzes eintreten werden, erscheint es zweckmäßig, die Cirkularver= 
fügung vom 10. Februar 1881, und die ergänzende Verfügung vom 6. Mai 
dess. J. (MBl. S. 161) durch nachstehende Bemerkungen zu ersetzen: 
I. Betreffend den Regierungspräsidenten am Sitze des Ober- 
präsidenten. 
Der gemäß §. 17 des Landesverwaltungsgesetzes, unter Aufhebung der 
Vorschriften in §. 15 der Oberpräsidial-Instruktion vom 31. Dezember 1825 
und zu D. IV. der Allerhöchsten Ordre von demselben Tage, an der Spitze 
der Regierung am Sitze des Oberpräsidenten stehende Regierungspräsident hat 
die Stellung der übrigen Regierungspräsidenten. 
II. Betreffend die Stellvertretung des Regierungspräsidenten. 
Nach §. 20 des Landesverwaltungsgesetzes ist, vorbehaltlich der Be- 
stimmung in §. 146, unter Aufhebung des Schlußsatzes zu D. IV. der 
Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 die Stellvertretung der Re- 
gierungspräsidenten in der Weise geregelt, daß, abgesehen von den besonderen 
Fällen, in denen unsererseits eine anderweite Anordnung getroffen wird!), der 
dem Regierungspräsidenten für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten 
beigegebene Oberregierungsrath die Stellvertretung des Regierungspräsidenten 
in vollem Umfange, also auch bezüglich des Vorsitzes im Plenum und in den 
Abtheilungen, sowie bezüglich der Ausübung der Präsidialbefugnisse in Per- 
sonalangelegenheiten u. s. w. (§. 40 der Regierungs-Instruktion vom 23. Ok- 
tober 1817 und zu D. VI. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825) 
1!) In Stralsund und Sigmaringen LVG. 8 21 Abs. 2.
	        
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