IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84. 355
struktion zur Geschäftsführung der Regierungen vom 23. Oktober 1817 (GS.
S. 248), der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 (GS. 1826
S. 6) und der Instruktion für die Oberpräsidenten von demselben Tage
(GS. 1826 S. 1) durch die auf den Regierungspräsidenten und die Bezirks-
regierung bezüglichen Bestimmungen des Organisationsgesetzes vom 26. Juli
1880 eingetreten sind.
An die Stelle dieser Bestimmungen treten vom 1. April d. J. ab die
wesentlich gleichlautenden, aber anders nummerirten Paragraphen des Ge-
setzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (GS. S. 195).
Der Inhalt der erwähnten Cirkularverfügung bedarf daher für die Zeit
vom 1. April d. J. ab insofern, als darin die Paragraphen des Or-
ganisationsgesetzes citirt sind, einer Berichtigung. Mit Rücksicht hierauf und
auf gewisse weitere Abänderungen, welche in den Verhältnissen der Bezirks-
regierung und des Regierungspräsidenten als solchen durch die auf die er-
naunten Mitglieder des Bezirksausschusses bezüglichen Bestimmungen des
neuen Gesetzes eintreten werden, erscheint es zweckmäßig, die Cirkularver=
fügung vom 10. Februar 1881, und die ergänzende Verfügung vom 6. Mai
dess. J. (MBl. S. 161) durch nachstehende Bemerkungen zu ersetzen:
I. Betreffend den Regierungspräsidenten am Sitze des Ober-
präsidenten.
Der gemäß §. 17 des Landesverwaltungsgesetzes, unter Aufhebung der
Vorschriften in §. 15 der Oberpräsidial-Instruktion vom 31. Dezember 1825
und zu D. IV. der Allerhöchsten Ordre von demselben Tage, an der Spitze
der Regierung am Sitze des Oberpräsidenten stehende Regierungspräsident hat
die Stellung der übrigen Regierungspräsidenten.
II. Betreffend die Stellvertretung des Regierungspräsidenten.
Nach §. 20 des Landesverwaltungsgesetzes ist, vorbehaltlich der Be-
stimmung in §. 146, unter Aufhebung des Schlußsatzes zu D. IV. der
Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 die Stellvertretung der Re-
gierungspräsidenten in der Weise geregelt, daß, abgesehen von den besonderen
Fällen, in denen unsererseits eine anderweite Anordnung getroffen wird!), der
dem Regierungspräsidenten für die ihm persönlich übertragenen Angelegenheiten
beigegebene Oberregierungsrath die Stellvertretung des Regierungspräsidenten
in vollem Umfange, also auch bezüglich des Vorsitzes im Plenum und in den
Abtheilungen, sowie bezüglich der Ausübung der Präsidialbefugnisse in Per-
sonalangelegenheiten u. s. w. (§. 40 der Regierungs-Instruktion vom 23. Ok-
tober 1817 und zu D. VI. der Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825)
1!) In Stralsund und Sigmaringen LVG. 8 21 Abs. 2.