2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 23
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche
die höchsten Steuerbeträge bis zum Belaufe eines Drittheils der Ge-
sammtsteuer fallen.
Die zweite Abtheilung besteht aus denjenigen Urwählern, auf welche
die nächst niedrigeren Steuerbeträge bis zur Gränze des Zweiten Drittheils
fallen.
Die dritte Abtheilung besteht aus den am niedrigsten besteuerten
Urwählern, auf welche das dritte Drittheil fällt.
Jede Abtheilung wählt besonders und zwar ein Drittheil der zu
wählenden Wahlmänner.
Die Abtheilungen können in mehrere Wablverbände eingetheilt
werden, deren keiner mehr als fünfhundert Urwähler in sich schliessen
darf.
Die Wahlmänner werden in jeder Abtheilung aus der Zahl der
stimmberechtigten Urwähler des Urwahlbezirks ohne Rücksicht auf die
Abtheilungen gewählt.
Art. 72. Die Abgeordneten werden durch die Wahlmänner gewählt.
Das Nähere über die Ausführung der Wahlen bestimmt das Wahl-
gesetz, welches auch die Anordnung für diejenigen Städte zu treffen
hat, in denen an Stelle eines Theils der direkten Steuern die Mahl- und
Schlachtsteuer erhoben wird 103).
Art. 73. Die Legislaturperiode des Hauses der Abge-
ordneten dauert fünf Jahre ).
Art. 74. Zum Abgeordneten der zweiten Kammer ist jeder Preusse
wäblbar, der das dreissigste Lebensjahr vollendet, den Vollbesitz der
bürgerlichen Rechte infolge rechtskräftigen richterlichen Erkenntnisses
nicht verloren und bereits drei Jahre dem preussischen Staatsverbande
angehört hat 103).
Der Präsident und die Mitglieder der Ober-Rechnungskammer können
nicht Mitglieder eines der beiden Häuser des Landtags sein 113).
Art. 75. Das Abgeordnetenhaus wird nach Ablauf seiner Legislatur-
Periode neu gewählt 111). Ein Gleiches geschieht im Falle der Auflösung. In
beiden Fällen sind die bisherigen Mitglieder wieder wählbar.
Art. 76. Die beiden Häuser des Landtags der Monarchie
werden durch den König regelmäßig in dem Zeitraum von dem
Anfange des Monats November jeden Jahres bis zur Mitte des
ue) G. 27. Mai 88 (GS. 137); früher 27. März 72 (GS. 277) hinzugefügt.
währte sie 3 Jahre. Die Frist wird nach ) Anm. 89. — Ausführung der Wahl
herrschender Rechtsübung — entgegen der V. 30. Mai 49 (Nr. II 4 d. W.). Das Er-
Ansicht mehrerer Rechtslehrer — vom gänzungs G. 29. Juni 93 (GS. 103) hebt
Tage der ersten Einberufung an berechnet. Art. 71 u. 115, soweit sie ihm entgegen-
18) Abs. 2 ist dem Art. 74 durch G. stehen, auf, das. § 2.