IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84. 357
bereits abgeändert sind. Für aufgehoben dagegen — bezüglich der Geschäfte
der bisherigen Abtheilung des Innern — sind diejenigen Bestimmungen zu
erachten, welche sich auf die kollegiale Behandlung und Erledigung der Ge-
schäfte beziehen. Dies gilt insbesondere von der Bestimmung in §. 24 Abs. 7e
und §. 27 der Regierungs-Instruktion über die zum Vortrag zu bringenden
Sachen, und von §. 28 daselbst über die Abstimmung.
Bezüglich der von dem Regierungspräsidenten an Stelle der Abtheilung
des Innern zu erledigenden Geschäfte ist die Abhaltung von Sitzungen unter
Zuziehung der ihm beigegebenen Beamten gesetzlich nicht mehr vorgeschrieben.
Es empfiehlt sich jedoch, dergleichen Sitzungen auch ferner abzuhalten, damit
der Regierungspräsident in der Lage ist, bei wichtigeren Fragen das Urtheil
der ihm beigegebenen Beamten zu hören, insbesondere aber damit letztere die
Kenntniß des Zusammenhangs der Geschäfte nicht verlieren, und damit nicht
durch die Beschränkung auf ein eng begrenztes Dezernat ihre Arbeitsfreudigkeit
gelähmt und in Folge dessen ihre Leistungsfähigkeit gemindert werde. Es
bedarf keiner weiteren Erörterung, daß in diesen Sitzungen gegen den Willen
des Regierungspräsidenten keine Sache zum Gegenstande des Vortrags gemacht
werden darf und daß den beigegebenen Beamten nur eine berathende Stimme
zusteht, die Entschließung aber allein in der Hand des dafür verantwortlichen
Regierungspräsidenten bezw. des ihn vertretenden Oberregierungsraths liegt.
Die Bestimmungen hinsichtlich der Zuziehung des Justitiarius, des
Kassenraths und der technischen Mitglieder der Regierung 3) bei der Erledigung
gewisser Geschäfte der Abtheilung des Innern bleiben mit der letztbemerkten
Maßgabe auch ferner in Kraft.
Hinsichtlich der Rechtsgeschäfte, die der Regierungspräsident in den ihm
persönlich übertragenen Angelegenheiten abschließt, ist die unter VIII. der
Allerhöchsten Ordre vom 31. Dezember 1825 vorgeschriebene Mitzeichnung
des Justitiars auf das Konzept zu beschränken. Ob der Regierungspräsident
in allen früher zur Abtheilung des Innern gehörigen Angelegenheiten die
Konzepte und Reinschriften der zu erlassenden Verfügungen selbst zeichnen,
oder in minder wichtigen Angelegenheiten diese Zeichnung dem ihm beigegebenen
Oberregierungsrathe übertragen will, bleibt seinem Ermessen überlassen.
Bei den von dem Regierungspräsidenten zu erstattenden Berichten sind
auch in Zukunft in Gemäßheit des §. 32 Abs. 3 der Regierungs-Instruktion
die Namen des Referenten und Korreferenten auf der Reinschrift anzugeben.
Wenn seitens des Regierungspräsidenten dem ihm beigegebenen Ober-
regierungsrathe in einzelnen Fällen oder für gewisse Gattungen von Geschäfts-
sachen die Entscheidung überlassen worden ist, so trägt der Letztere, soweit
er nicht durch spezielle oder generelle Instruktionen besondere Anweisung er-
halten hat, für die getroffene Entscheidung in gleicher Weise, wie bei einer
?") Nr. 4 § 43—48 nebst Anm. 21 u. 112.