358 IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84.
Stellvertretung im Falle der Abwesenheit oder sonstiger Behinderung des
Regierungspräsidenten, oder im Falle einer Stellenerledigung, in erster Linie
die Verantwortlichkeit.
Im Uebrigen finden bezüglich aller dem Regierungspräsidenten persönlich
übertragenen Angelegenheiten, was die Verantwortlichkeit der ihm beigegebenen
Beamten, insbesondere des Referenten und des Korreferenten betrifft, namentlich
hinsichtlich der rechtzeitigen Erledigung, gründlichen und vorschriftsmäßigen
Bearbeitung und angemessenen Fassung der anzugebenden Verfügungen, die
Bestimmungen in 8§. 24, 34—36, 42, 44, 45, 47, 48 der Regierungs-
Instruktion auch ferner insoweit Anwendung, als dieselben nicht auf der
Voraussetzung einer kollegialischen Beschlußfassung bernhen.
Falls nach §. 19 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes die dem
Regierungspräsidenten beigegebenen Beamten zugleich bei der Regierung be-
schäftigt, oder die Mitglieder der Regierung zur Bearbeitung der dem Re-
gierungspräsidenten übertragenen Geschäfte herangezogen werden, so ist, sofern
es sich nur um einzelne Angelegenheiten oder eine vorübergehende Aushülfe
handelt, die bezügliche Anordnung von dem Regierungspräsidenten selbstständig
zu erlassen, sofern dagegen eine dauernde Einrichtung und die Uebertragung
eines Dezernats in Frage kommt, hierzu unsere Genehmigung einzuholen.
IV. Betreffend die Beschäftigung der ernaunnten Mitglieder des
Bezirksausschusses bei der Regierung und deren Abtheilungen.
Den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses darf nach §. 31 des
Landesverwaltungsgesetzes eine Vertretung des Regierungspräsidenten oder
eine Hülfsleistung in den diesem persönlich überwiesenen Geschäften (ausge-
nommen in den Hohenzollern'schen Landen, §. 35 a. a. O.) nicht aufgetragen
werden. Wohl aber ist es zulässig, dieselben bei der Regierung und deren
Abtheilungen in den Geschäften eines Mitgliedes oder Vorsitzenden unent-
geltlich zu verwenden, und es wird sich namentlich bei kleineren Regierungen
empfehlen, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, insoweit die Mitglieder
des Bezirksausschusses durch ihre Thätigkeit bei diesem nicht voll beschäftigt
sind. Ob ein Mitglied eines Bezirksausschusses geeigneten Falls bei der
Regierung überhaupt zu beschäftigen sei, bleibt für jedes einzelne Mitglied
unserer Entscheidung vorbehalten; im Uebrigen aber ist, sofern es sich nur
um einzelne Angelegenheiten oder eine vorübergehende Aushülfe handelt, die
bezügliche Anordnung von dem Regierungspräsidenten selbstständig zu erlassen,
— sofern dagegen eine dauernde Einrichtung und die Uebertragung eines be-
stimmten Dezernats in Frage kommt, hierzu unsere besondere Genehmigung
einzuholen.
V. Betreffend die Plenarberathungen der Negierung.
An den Plenarberathungen der Regierung nehmen sowohl die dem Re-
gierungspräsidenten beigegebenen Beamten (§. 19 des Landesverwaltungs-