Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

358 IV. 4. Anl. B. Cirkular-Verfügung vom 9. Feb. 84. 
Stellvertretung im Falle der Abwesenheit oder sonstiger Behinderung des 
Regierungspräsidenten, oder im Falle einer Stellenerledigung, in erster Linie 
die Verantwortlichkeit. 
Im Uebrigen finden bezüglich aller dem Regierungspräsidenten persönlich 
übertragenen Angelegenheiten, was die Verantwortlichkeit der ihm beigegebenen 
Beamten, insbesondere des Referenten und des Korreferenten betrifft, namentlich 
hinsichtlich der rechtzeitigen Erledigung, gründlichen und vorschriftsmäßigen 
Bearbeitung und angemessenen Fassung der anzugebenden Verfügungen, die 
Bestimmungen in 8§. 24, 34—36, 42, 44, 45, 47, 48 der Regierungs- 
Instruktion auch ferner insoweit Anwendung, als dieselben nicht auf der 
Voraussetzung einer kollegialischen Beschlußfassung bernhen. 
Falls nach §. 19 Abs. 2 und 3 des Landesverwaltungsgesetzes die dem 
Regierungspräsidenten beigegebenen Beamten zugleich bei der Regierung be- 
schäftigt, oder die Mitglieder der Regierung zur Bearbeitung der dem Re- 
gierungspräsidenten übertragenen Geschäfte herangezogen werden, so ist, sofern 
es sich nur um einzelne Angelegenheiten oder eine vorübergehende Aushülfe 
handelt, die bezügliche Anordnung von dem Regierungspräsidenten selbstständig 
zu erlassen, sofern dagegen eine dauernde Einrichtung und die Uebertragung 
eines Dezernats in Frage kommt, hierzu unsere Genehmigung einzuholen. 
IV. Betreffend die Beschäftigung der ernaunnten Mitglieder des 
Bezirksausschusses bei der Regierung und deren Abtheilungen. 
Den ernannten Mitgliedern des Bezirksausschusses darf nach §. 31 des 
Landesverwaltungsgesetzes eine Vertretung des Regierungspräsidenten oder 
eine Hülfsleistung in den diesem persönlich überwiesenen Geschäften (ausge- 
nommen in den Hohenzollern'schen Landen, §. 35 a. a. O.) nicht aufgetragen 
werden. Wohl aber ist es zulässig, dieselben bei der Regierung und deren 
Abtheilungen in den Geschäften eines Mitgliedes oder Vorsitzenden unent- 
geltlich zu verwenden, und es wird sich namentlich bei kleineren Regierungen 
empfehlen, von dieser Befugniß Gebrauch zu machen, insoweit die Mitglieder 
des Bezirksausschusses durch ihre Thätigkeit bei diesem nicht voll beschäftigt 
sind. Ob ein Mitglied eines Bezirksausschusses geeigneten Falls bei der 
Regierung überhaupt zu beschäftigen sei, bleibt für jedes einzelne Mitglied 
unserer Entscheidung vorbehalten; im Uebrigen aber ist, sofern es sich nur 
um einzelne Angelegenheiten oder eine vorübergehende Aushülfe handelt, die 
bezügliche Anordnung von dem Regierungspräsidenten selbstständig zu erlassen, 
— sofern dagegen eine dauernde Einrichtung und die Uebertragung eines be- 
stimmten Dezernats in Frage kommt, hierzu unsere besondere Genehmigung 
einzuholen. 
V. Betreffend die Plenarberathungen der Negierung. 
An den Plenarberathungen der Regierung nehmen sowohl die dem Re- 
gierungspräsidenten beigegebenen Beamten (§. 19 des Landesverwaltungs-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.