366 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
Amtssitze des Oberpräsidenten der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk
am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis
am Anmtssitze des Landraths der Kreisausschuß 10).
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vor-
gesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht
besteht 11), der Stadtausschuß12), in den einem Landkreise angehörigen Städten
mit mehr als 10000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeinde-
vorstand) 18).
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeinde—
vorstand bildet 11), treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle
an die Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als
Kollegium.
§. 5. In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze
Anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths
der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an
die Stelle des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses
der Amtsausschuß 15).
§. 6. In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zu-
ständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden
Vorschriften 16) in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz
abgeändert werden.
§. 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungs-
streitverfahren) wird durch die Kreis= (Stadt-) Ausschüsse und die Bezirks-
ausschüsse als Verwaltungsgerichte, sowie durch das in Berlin für den ganzen
10) Der Provinzialrath(5 10—15, Berlin
§ 43 Abs. 1, Geschäftsgang § 56, Auf-
sicht § 48) ist nur Beschlußbehörde u. das
Oberverwaltungsgericht (Nr. III 4) nur
Verwaltungsgerichtsbehörde § 54 Abs. 3,
während Bezirksausschuß (§ 28—35) u.
Kreisausschuß (§ 36—40) beide Aufgaben
in sich vereinigen § 7 Abs. 1 u. § 54
Abs. 1 u. 3.
11) Zur Zeit bestehen Stadtkreise mit
Kreisausschüssen nicht; solche waren vor-
gesehen für Magdeburg mit den Städten
Neustadt u. Buckau (Kr O. 81 GS. 180
§ 173, 174) u. für Altona mit Ottensen
(Schl. Holstein KrO. § 136, 137), sind
aber nach Vereinigung dieser Orte mit
Magdeburg u. mit Altona fortgefallen.
12) Zusammensetzung § 37.
18) Die Zuständigkeit der Stadtausschüsse
— die unter anderem in Schulsachen ganz
fortfällt ZustG. § 45—49 — ist enger
begrenzt als die der Kreisausschüsse, noch
enger die der Magistrate in kreisange-
hörigen Städten mit mehr als 10000
Einwohnern (Verzeichniß Nr. 2 Anl. A
d. W.), die sich auf gewisse gewerbliche
Konzessionen (Zust G. § 109, 114 u. V.
31. Dez. 83 GS. 84 S. 7°§ 1 Abf. 4)
beschränkt. — Die früher in Hessen-Nassau
angewendete Bezeichnung „Kollegialischer
Gemeindevorstand“ kommt in der jetzt
geltenden StädteO. 4. Aug. 97 (GS.
254) nicht mehr vor.
¼) Städte O. für Westfalen 19. März
56 (GS. 237) § 72, 73, Hessen-Nassau
(vor. Anm.) § 83, 84, die Rheinprov.
15. Mai 56 (GS. 406) § 9.
76) Anderweite Bestimmung Nr. 3
Anm. 1. — Amts= u. Landes O. O0 (GS.
324) § 40—46. — Bezirksausschuß LVGG.
§ 35. — Oberamtmänner Anl. B Anm. 2
letzter Satz.
16) Nr. 2—4 d. W.