Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

366 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Amtssitze des Oberpräsidenten der Provinzialrath, für den Regierungsbezirk 
am Amtssitze des Regierungspräsidenten der Bezirksausschuß, für den Kreis 
am Anmtssitze des Landraths der Kreisausschuß 10). 
An die Stelle des Kreisausschusses tritt in den durch die Gesetze vor- 
gesehenen Fällen in den Stadtkreisen, in welchen ein Kreisausschuß nicht 
besteht 11), der Stadtausschuß12), in den einem Landkreise angehörigen Städten 
mit mehr als 10000 Einwohnern der Magistrat (kollegialische Gemeinde- 
vorstand) 18). 
In Stadtgemeinden, in welchen der Bürgermeister allein den Gemeinde— 
vorstand bildet 11), treten für die in dem zweiten Absatze bezeichneten Fälle 
an die Stelle des Magistrats der Bürgermeister und die Beigeordneten als 
Kollegium. 
§. 5. In den Hohenzollernschen Landen tritt, soweit nicht die Gesetze 
Anderes bestimmen, an die Stelle des Oberpräsidenten und des Provinzialraths 
der zuständige Minister, an die Stelle des Kreises der Oberamtsbezirk, an 
die Stelle des Landraths der Oberamtmann, an die Stelle des Kreisausschusses 
der Amtsausschuß 15). 
§. 6. In Bezug auf die amtliche Stellung, die Befugnisse, die Zu- 
ständigkeit und das Verfahren der Verwaltungsbehörden bleiben die bestehenden 
Vorschriften 16) in Kraft, soweit dieselben nicht durch das gegenwärtige Gesetz 
abgeändert werden. 
§. 7. Die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren) wird durch die Kreis= (Stadt-) Ausschüsse und die Bezirks- 
ausschüsse als Verwaltungsgerichte, sowie durch das in Berlin für den ganzen 
10) Der Provinzialrath(5 10—15, Berlin 
§ 43 Abs. 1, Geschäftsgang § 56, Auf- 
sicht § 48) ist nur Beschlußbehörde u. das 
Oberverwaltungsgericht (Nr. III 4) nur 
Verwaltungsgerichtsbehörde § 54 Abs. 3, 
während Bezirksausschuß (§ 28—35) u. 
Kreisausschuß (§ 36—40) beide Aufgaben 
in sich vereinigen § 7 Abs. 1 u. § 54 
Abs. 1 u. 3. 
11) Zur Zeit bestehen Stadtkreise mit 
Kreisausschüssen nicht; solche waren vor- 
gesehen für Magdeburg mit den Städten 
Neustadt u. Buckau (Kr O. 81 GS. 180 
§ 173, 174) u. für Altona mit Ottensen 
(Schl. Holstein KrO. § 136, 137), sind 
aber nach Vereinigung dieser Orte mit 
Magdeburg u. mit Altona fortgefallen. 
12) Zusammensetzung § 37. 
18) Die Zuständigkeit der Stadtausschüsse 
— die unter anderem in Schulsachen ganz 
fortfällt ZustG. § 45—49 — ist enger 
begrenzt als die der Kreisausschüsse, noch 
  
enger die der Magistrate in kreisange- 
hörigen Städten mit mehr als 10000 
Einwohnern (Verzeichniß Nr. 2 Anl. A 
d. W.), die sich auf gewisse gewerbliche 
Konzessionen (Zust G. § 109, 114 u. V. 
31. Dez. 83 GS. 84 S. 7°§ 1 Abf. 4) 
beschränkt. — Die früher in Hessen-Nassau 
angewendete Bezeichnung „Kollegialischer 
Gemeindevorstand“ kommt in der jetzt 
geltenden StädteO. 4. Aug. 97 (GS. 
254) nicht mehr vor. 
¼) Städte O. für Westfalen 19. März 
56 (GS. 237) § 72, 73, Hessen-Nassau 
(vor. Anm.) § 83, 84, die Rheinprov. 
15. Mai 56 (GS. 406) § 9. 
76) Anderweite Bestimmung Nr. 3 
Anm. 1. — Amts= u. Landes O. O0 (GS. 
324) § 40—46. — Bezirksausschuß LVGG. 
§ 35. — Oberamtmänner Anl. B Anm. 2 
letzter Satz. 
16) Nr. 2—4 d. W.
	        
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