Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

368 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Anzahl von Räthen und Hülfsarbeitern beigegeben?), welche die Geschäfte 
nach seinen Anweisungen bearbeiten. Auch ist der Oberpräsident befugt, die 
Mitglieder der an seinem Amtssitz befindlichen Regierung, sowie die dem 
Regierungspräsidenten daselbst beigegebenen Beamten (§. 19 Absatz 1) zur Be- 
arbeitung der ihm übertragenen Geschäfte heranzuziehen. 
§. 9. Die Stellvertretung des Oberpräsidenten in Fällen der Behinderung 
erfolgt, soweit sie nicht für einzelne Geschäftszweige durch besondere Vor- 
schriften geordnet ist?5), durch den Oberpräsidialrath. Die zuständigen Mi- 
nister56) sind befugt, in besonderen Fällen eine andere Stellvertretung anzu- 
ordnen. 
2. Provinzialrath. 
§. 10. Der Provinzialrath besteht aus dem Oberpräsidenten beziehungs- 
weise dessen Stellvertreter als Vorsitzenden, aus einem von dem Minister des 
Innern auf die Dauer seines Hauptamtes am Sitze des Oberpräsidenten 
ernannten höheren Verwaltungsbeamten beziehungsweise dessen Stellvertreter 
und aus fünf Mitgliedern, welche vom Provinzialausschusse aus der Zahl 
der zum Provinziallandtage wählbaren Provinzialangehörigen ?7) gewählt werden. 
Für die letzteren werden in gleicher Weise fünf Stellvertreter gewählt. 
Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind der Oberpräsident, die Regierungs- 
präsidenten, die Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, die Landräthe und die 
Beamten des Provinzialverbandes. 
S. 11. 
vertreter erfolgt auf sechs Jahre. 
Die Wahl der Mitglieder des Provinzialraths und deren Stell- 
Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem Aufhören einer der für die 
Wählbarkeit vorgeschriebenen Bedingungen. 
darüber zu beschließen, 
ob dieser Fall eingetreten ist. 
Der Provinzialausschuß hat 
Gegen den Beschluß 
des Provinzialausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem 
streitigkeiten u. Strafsachen zugewiesen, 
für die nicht die Zuständigkeit von Ver- 
waltungsbehörden oder Verwaltungsge- 
richten begründet ist G#. § 13. — Zu- 
sändigkeitsstreitigleiten Nr. III 3 Anm. 1 
u. 9. — Der Verwaltungsrechtsweg ist 
auf einige, seither dem ordentlichen Rechts- 
wege vorbehaltenen Fälle ausgedehnt LVG. 
§ 127 Abs. 4, ZustG. 8§ 46° u. 160. 
21) Diese hatten Streitigkeiten preu- 
ßhischer gegen andere deutsche Armenver- 
bände zu entscheiden G. 8. März 71 
(GS. 130) § 40. 
2) Tit. 2 umfaßt die Provinzial-, Be- 
zirks= u. Kreisbehörden (Mittelbehörden, 
Nr. 1) u. beschränkt sich abgesehen von 
den Generalkommissionen (8§ 16, 23) u. 
Konsistorien (§ 26, 27) auf die allgemeine 
  
Verwaltung sonstige Behörden Nr. 1 
Anm. 2 d. W 
„) Nr. 2 § 2—4 u. Nr. 3 d. W., 
insbes. veränderte Stellung das. Anm. I. 
*) Wegen der Befähigung gelten die- 
selben Vorschriften, wie für die Regierungs- 
mitglieder (Nr. 4 Anm. 112)0. — Der 
Oberpräsidialrath hat den Rang der Räthe 
3. Klasse AE. 13. April 88 (GS. 76). 
5) Vorsitz im Prov. Schul= u. Medizinal- 
kollegium Nr. 3 Anm. 16; der Stell- 
vertreter des Or. als Kön. Kommissar 
im Provinziallandtage wird besonders 
ernannt Prov O. 81 (GS. 234) § 26. 
25) Dies sind die Min. des Innern u. 
der Finanzen Nr. III2 Anm. 27 d. W. 
*) Prov O. (Anm. 25) § 17 u. Kr O. 
(Anm. 11 u. 2) §& 6.
	        
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