370 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
für die Provinz Pommern die für die Provinz Brandenburg bestehende General-
kommission 83).
Für die Provinzen Ost= und Westpreußen und Posen wird eine gemein-
same Generalkommission gebildet"). Die Generalkommission für die Provinz
Hannover fungirt zugleich für die Provinz Schleswig-Holstein 35).
II. Abschnitt.
Bezirksbehörden.
1. Regierungspräsident und Bezirksregierung).
§. 17. An die Spitze der Bezirksregierung am Sitze des Oberpräsidenten
tritt, unter Wegfall des Regierungsvizepräsidenten, ein Regierungspräsident 7).
Der Oberpräsident ist fortan nicht mehr Präsident dieser Regierung.
§. 18. Die Regierungsabtheilung des Innern wird aufgehoben. Die
Geschäfte derselben werden, soweit nicht durch das gegenwärtige Gesetz ab-
weichende Bestimmungen getroffen sind, von dem Regierungspräsidenten mit
den der Regierung zustehenden Befugnissen 35) verwaltet.
§. 19. Dem Regierungspräsidenten wird für die ihm persönlich über-
tragenen Angelegenheiten ein Oberregierungsrath und die erforderliche Anzahl
von Räthen und Hülfsarbeitern, von denen mindestens einer die Befähigung
zum Richteramte haben muß, beigegeben, welche die Geschäfte nach seinen
Anweisungen bearbeiten 35).
Diese Beamten können zugleich bei der Regierung beschäftigt werden 40)
und nehmen an den Plenarberathungen derselben nach Maßgabe der für die
Regierungsmitglieder bestehenden Vorschriften 41) Theil.
§ 16 u. Anm. 34 erwähnten bestehen
Generalkommissionen in Breslau für
Schlesien, Merseburg für Sachsen, in
Münster für Westfalen, in Kassel für
Hessen = Nassau u. in Düsseldorf für die
Rheinprov. u. Hohenzollern.
*) Die Aufhebung war bereits durch
OrgG. (Anm. 1) § 15 erfolgt. Die
Gen Kom. für Brandenburg, die ihren
Sitz in Frankfurt a. O. hat, aist auch für
Berlin zuständig § 41 Abs. 2
*) Sitz in Bromberg V. 16. Aug. 80
(GS. 351); später wurde für Ost= u
Westpreußen (§ 23 Abs. 1) eine eigene
Generalkommission in Königsberg errichtet
G. 23. März 96 (GS 75).
355) Sitz in Hannover. — § 23 Absk. 1.
*5P) Ausführung Nr. 4 Anl. B. —
Die Wirksamkeit des Regierungs-
präsidenten ist dreifach: Er führt den
Vorsitz in der Regierung Nr. 4 § 39, 40
u. LVG. § 17 u. 24 u. im Bezirks-
ausschusse § 26—30 u. verwaltet die Ge-
schäfte, die zur früheren Abth. des Innern
gehörten § 18 oder ihm sonst übertragen
sind Nr. 4 Anm. 6a.
*) Nr. 4 Anl. B Nr. I.
*) Nr. 4 Abschn. II u. Anl. B Nr. III
Abs. 1—61; die Zwangsbefugnisse Le-
5* 1½ bestimmen sich jedoch nach LVG
8 B
30) Die volle Verantwortlichkeit des R Pr.
(6 3 Abs. 2) schließt die Mitverant-
wortlichkeit der beigegebenen Beamten
nach allgemeinen Grundsätzen nicht aus,
Begr. u. Nr. 4 Anl B Nr. III Abst. 8.
Befähigung wie Anm. 24.
") Ebenso beim OPr. § 8 Satz 3. —
Nr. 4 Anl. B Nr. III Abs. 9.
11) Nr. 4 Anl. A Nr. V u. Anl. B Nr. V.