Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

372 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
liegenheiten der Regierung binsichtlich der Güterkonsolidationen wahr- 
zunehmen 5). 
§. 24. Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung 
oder einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer 
Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig 
erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht ver- 
fahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen. 
Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur Zuständigkeit der 
Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter perfön- 
licher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eil- 
bedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige 
Anordnung für erforderlich erachtet 4). 
§. 25. In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien 
und der Finanzdirektion sechs Regierungspräsidenten und Negierungen, welche, 
gleich dem Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach 
den Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten 1/), be- 
ziehungsweise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind. 
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung 
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten 43). 
§. 26. Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz 
Hannover in Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten, 
welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim 
und Osnabrück gehörten, werden den Abtheilungen für Kirchen und Schul- 
wesen der betreffenden Regierungen überwiesen. 
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben. 
§. 27. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover 
verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung 47), in Kirchensachen 
ihre bisherigen Zuständigkeiten. 
2. Bezirksausschuß“). 
§. 28. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten als 
Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern. 
Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Nichteramte, eins zur Be- 
kleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom 
“") Die Geschäfte sind auf die General= *) Evangelisch-lutherische Kirche G. 
kommission in Kassel (Anm. 32) über= 6. Mai u. AE. 13. April 85 (GS. 135 
gegangen G. 21. März 87 (GS. 61) § 2 u. 118), reformirte KGem. u. Syn . 
Abs. 1. 12. April 82 (GS. 224) § 1 u. 2. 
) Nr. 4 Anl. B Nr. VI. — Die Ver= 20. Feb. u. 17. Nov. 84 (GS. 77 u. 
fügungen (§ 24) treten an Stelle der 351). 
Kollegialbeschlüsse u. unterliegen nur den "*) Anm. 10; Berlin § 43 Abs. 2 u. 
gegen diese zulässigen Rechtsmitteln KB. 3; Geschäftsgang § 56, Aufsicht § 48. 
AH. z. Organ.G. § 23 (Anm. 1). 
 
	        
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