372 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
liegenheiten der Regierung binsichtlich der Güterkonsolidationen wahr-
zunehmen 5).
§. 24. Der Regierungspräsident ist befugt, Beschlüsse der Regierung
oder einer Abtheilung derselben, mit welchen er nicht einverstanden ist, außer
Kraft zu setzen und, sofern er den Aufenthalt in der Sache für nachtheilig
erachtet, auf seine Verantwortung anzuordnen, daß nach seiner Ansicht ver-
fahren werde. Andernfalls ist höhere Entscheidung einzuholen.
Auch ist der Regierungspräsident befugt, in den zur Zuständigkeit der
Regierung gehörigen Angelegenheiten an Stelle des Kollegiums unter perfön-
licher Verantwortlichkeit Verfügungen zu treffen, wenn er die Sache für eil-
bedürftig oder, im Falle seiner Anwesenheit an Ort und Stelle, eine sofortige
Anordnung für erforderlich erachtet 4).
§. 25. In der Provinz Hannover treten an die Stelle der Landdrosteien
und der Finanzdirektion sechs Regierungspräsidenten und Negierungen, welche,
gleich dem Oberpräsidenten, die Verwaltung mit den Befugnissen und nach
den Vorschriften führen, welche dafür in den übrigen Provinzen gelten 1/), be-
ziehungsweise in dem gegenwärtigen Gesetz gegeben sind.
Welche der vorbezeichneten Regierungen nach dem Vorbild der Regierung
zu Stralsund zu organisiren sind, bleibt Königlicher Verordnung vorbehalten 43).
§. 26. Die Zuständigkeiten der Konsistorialbehörden in der Provinz
Hannover in Betreff des Schulwesens, sowie die kirchlichen Angelegenheiten,
welche bisher zum Geschäftskreise der katholischen Konsistorien zu Hildesheim
und Osnabrück gehörten, werden den Abtheilungen für Kirchen und Schul-
wesen der betreffenden Regierungen überwiesen.
Die genannten katholischen Konsistorien werden aufgehoben.
§. 27. Den evangelischen Konsistorialbehörden in der Provinz Hannover
verbleiben, bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung 47), in Kirchensachen
ihre bisherigen Zuständigkeiten.
2. Bezirksausschuß“).
§. 28. Der Bezirksausschuß besteht aus dem Regierungspräsidenten als
Vorsitzenden und aus sechs Mitgliedern.
Zwei dieser Mitglieder, von denen eins zum Nichteramte, eins zur Be-
kleidung von höheren Verwaltungsämtern befähigt sein muß, werden vom
“") Die Geschäfte sind auf die General= *) Evangelisch-lutherische Kirche G.
kommission in Kassel (Anm. 32) über= 6. Mai u. AE. 13. April 85 (GS. 135
gegangen G. 21. März 87 (GS. 61) § 2 u. 118), reformirte KGem. u. Syn .
Abs. 1. 12. April 82 (GS. 224) § 1 u. 2.
) Nr. 4 Anl. B Nr. VI. — Die Ver= 20. Feb. u. 17. Nov. 84 (GS. 77 u.
fügungen (§ 24) treten an Stelle der 351).
Kollegialbeschlüsse u. unterliegen nur den "*) Anm. 10; Berlin § 43 Abs. 2 u.
gegen diese zulässigen Rechtsmitteln KB. 3; Geschäftsgang § 56, Aufsicht § 48.
AH. z. Organ.G. § 23 (Anm. 1).