IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 373
Könige auf Lebenszeit ernannt. Aus der Zahl dieser Mitglieder ernennt der
König gleichzeitig den Stellvertreter des Regierungspräsidenten im Vorsitze
mit dem Titel Verwaltungsgerichtsdirektor""). Zur sonstigen Stellvertretung
des Regierungspräsidenten im Bezirksausschusse und zur Stellvertretung jedes
der beiden auf Lebenszeit ernaunten Mitglieder ernennt der König ferner aus
der Zahl der am Sitze des Bezirksausschusses ein richterliches oder ein höheres
Verwaltungsamt bekleidenden Beamten einen Stellvertreter do). Die Ernennung
der Stellvertreter erfolgt auf die Dauer ihres Hauptamts am Sitze des Be-
zirksausschusses.
Die vier andern Mitglieder des Bezirksausschusses werden aus den Ein-
wohnern seines Sprengels durch den Provinzialausschuß gewählt. In gleicher
Weise wählt letzterer vier Stellvertreter, über deren Einberufung das Ge-
schäftsregulativ bestimmt5!).
Wählbar ist mit Ausnahme des Oberpräsidenten, der Regierungs-
präsidenten, der Vorsteher Königlicher Polizeibehörden, der Landräthe und der
Beamten des Provinzialverbandes jeder zum Provinziallandtage wählbare
Angehörige des Deutschen Reichs:7). Mitglieder des Provinzialraths können
nicht Mitglieder des Bezirksausschusses sein.
Im Uebrigen finden auf die Wahlen beziehungsweise die gewählten Mit-
glieder die Bestimmungen der §§. 11, 12 und 13 sinngemäße Anwendung.
8. 29. Wo der Geschäftsumfang es erfordert, können durch Königliche
Verordnung Abtheilungen des Bezirksausschusses für Theile des Regierungs-
bezirks gebildet werden52). In solchen Fällen gehören der Vorsitzende, und
sofern nicht für die verschiedenen Abtheilungen besondere Ernennungen erfolgen,
die ernannten Mitglieder allen Abtheilungen an. Die gewählten Mitglieder
und deren Stellvertreter müssen für jede Abtheilung gesondert bestellt werden.
Im Uebrigen gelten die für den Bezirksausschuß gegebenen Vorschriften sinn-
gemäß für jede Abtheilung.
§. 30. Der Vorsitz im Bezirksausschusse geht in Behinderungsfällen
von dem Regierungspräsidenten beziehungsweise dem Verwaltungsgerichts-
direktor auf das zweite ernannte Mitglied, sodann auf den Stellvertreter des
Verwaltungsgerichtsdirektors über. Der Regierungspräsident gilt als behindert
1) Diese Mitglieder sind unabhängig
gestellt § 31 u. stimmen nach freier Ueber-
zeugung § 79. Der Verwaltungsgerichts-
direktor handelt auch bei Einlegung von
Rechtsmitteln als Vorsitzender (§ 83, 93
u. 123) selbstständig. — Die VG. Direk-
toren haben den Rang der Oberregierungs-
räthe AE. 4. Aug. 80 (GS. 349).
50) Der Stellvertreter des RPr. soll
bei dessen Behinderung die Berücksichtigung
der in der laufenden Verwaltung maß-
gebenden Grundsätze sichern KB. HH.
(Anm. 1). — Neben einem ernannten
Mitgliede darf nicht zugleich dessen er-
nannter Stellvertreter an der Abstimmung
Theil nehmen UOV. 18. Jan. 92 (XXII.
323).
51) Regul. (Anl. E) § 3 Abs. 2.
5„) Arnsberg V. 6. März 89 (GS. 31)
u. Düsseldorf V. 28. Mai 88 (GS. 1360).