Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

374 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
in allen Fällen, in welchen über eine Beschwerde gegen die Verfügung eines 
Regierungspräsidenten verhandelt wird 55). 
§. 31. Den ernannten Mitgliedern darf eine Vertretung des Regierungs- 
präsidenten oder eine Hülfsleistung in den diesem persönlich überwiesenen 
Geschäften nicht aufgetragen werden. Beide nehmen an den Plenarberathungen 
der Regierung nach Maßgabe der für die Regierungsmitglieder bestehenden 
Vorschriften 41) Theil. Im Uebrigen ist ihnen die Führung eines anderen 
Amtes nur gestattet, wenn dasselbe ein richterliches ist oder ohne Vergütung 
geführt wird 5). 
§. 32. Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden 
durch den Vorsitzenden vereidigt. Alle Mitgleder und stellvertretenden Mit- 
glieder unterliegen in dieser ihrer Eigenschaft den Vorschriften des Gesetzes, 
betreffend die Dienstvergehen der Richter u. s. w., vom 7. Mai 1851 (Gesetz- 
Samml. S. 218), beziehungsweise des Gesetzes vom 26. März 1856 (Gesetz- 
Samml. S. 201)55). 
Disziplinargericht ist der Disziplinarsenat 30) des Oberverwaltungs- 
gerichts; der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird von dem Präsidenten des 
Oberverwaltungsgerichts ernannt. 
§. 33. Der Bezirksausschuß ist bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, 
in Streitsachen unter Armenverbänden bei Anwesenheit von drei Mitgliedern 
beschlußfähig, unter denen sich in allen Fällen mit Einschluß des Vorsitzenden 
mindestens zwei ernannte, darunter ein zum Richteramte befähigtes, und ein 
gewähltes Mitglied befinden muß. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt 51). Bei gerader 
Stimmenzahl scheidet, wenn außer dem Vorsitzenden zwei ernannte Mitglieder 
anwesend sind, das dem Dienstalter nach jüngste ernannte, wenn außer dem 
Vorsitzenden nur ein ernanntes Mitglied auwesend ist, das dem Lebensalter 
nach jüngste gewählte Mitglied mit der Maßgabe aus, daß das Stimmrecht 
vorzugsweise 
1. unter den ernannten Mitgliedern einem zum Richteramte befähigten, 
sofern es dessen zur Beschlußfähigkeit bedarf, 
2. im Uebrigen dem Berichterstatter 56) 
verbleibt. 
§. 34. Die gewählten Mitglieder und deren Stellvertreter erhalten 
Tagegelder und Reisekosten nach den für Staatsbeamte der vierten Rangklasse 
bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
5) Diese Fälle sind möglichst vermieden, 55) Das Aenderungs G. 9. April 79 
aber nicht unbedingt ausgeschlossen Zust. (GS. 345) findet keine Anwendung das. 
§ 567. Die auf Weisung des RPr. er- 8 25. 
lassenen Verfügungen fallen nicht darunter 56) Nicht auf Mitberichterstatter aus- 
UO V. 26. Sept. 85 (XII 48). zudehnen UOV. 26. Sept. 76 (I 347). 
3") Uebergangsbestimmung § 152.
	        
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