IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 375
Alle Einnahmen des Bezirksausschusses fließen zur Staatskasse. Der-
selben fallen auch alle Ausgaben zur Last.
§. 35. In den Hohenzollernschen Landen kommen in Betreff des Be-
zirksausschusses die Bestimmungen der 8§. 28, 30, 32, 33, 34 57) mit der
Maßgabe zur Anwendung, daß die zu wählenden Mitglieder von dem Landes-
ausschusse aus der Zahl der zum Kommunallandtage wählbaren Angehörigen
des Landeskommunalverbandes?5) gewählt werden. Der Regierungspräsident,
die Oberamtmänner und die Beamten des Landeskommunalverbandes sind von
der Wählbarkeit ausgeschlossen.
III. Abschnitt.
Kreisbehörden.
§. 3659). An der Spitze der Verwaltung des Kreises steht der Land-
rath. Derselbe führt den Vorsitz im Kreisausschusse. Im Uebrigen wird die
Zusammensetzung des Kreisausschusses durch die Kreisordnungen geregelt 50).
§. 37. Der Stadtausschuß besteht aus dem Bürgermeister beziehungs-
weise dessen gesetzlichem Stellvertreter als Vorsitzenden und vier Mitgliedern,
welche vom Magistrate (kollegialischen Gemeindevorstande) aus seiner Mitte
für die Dauer ihres Hauptamtes gewählt werden!t).
Für Fälle der Behinderung sowohl des Bürgermeisters wie seines gesetz-
lichen Stellvertreters wählt der Stadtausschuß den Vorsitzenden aus seiner
Mitte. Derselbe bedarf der Bestätigung des Regierungspräsidenten, in dem
Stadtkreise Berlin des Oberpräsidenten der Provinz Brandenburg.
Der Vorsitzende oder ein Mitglied des Stadtausschusses muß zum Richter-
amt oder zum höheren Verwaltungsdienst befähigt sein.
§. 38. In Stadtkreisen, in denen der Bürgermeister allein den Ge-
meindevorstand bildet ?:), werden die außer dem Vorsitzenden zu bestellenden
Mitglieder von der Gemeindevertretung aus der Zahl der Gemeindebürger
gewählt.
Die Wahl erfolgt auf sechs Jahre.
Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der gewählten Mitglieder aus und
wird durch neue Wahlen ersetzt. Die Ausscheidenden bleiben jedoch in allen
Fällen bis zur Einführung der neu Gewählten in Thätigkeit.
5") § 29 u. 31 finden überhaupt keine §74—77; dasselbe gilt von dem Kreis-
Anwendung. ausschusse, das. § 130— 133, der
5) Amts= u. Landes O. 00 (GS. 324) trotz seiner Wirksamkeit als Staatsbehörde
§ 59, 50 u. 3. (Anm. 10 u. 48) — zunächst als Stelle
*.) An Stelle des § 36 tritt für Posen der Kreiskommunalverwaltung in Betracht
Anl. A Art. IV. kommt.
6°0) Weitere Vorschriften über den Land- "1) § 4 Abs. 2 u. Anm. 13.
rath enthalten, obwohl dieser eine Staats- »2) § 4 Abs. 3 u. Anm. 14.
behörde bildet, die Kreisordnungen Anl. B