2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 25
Art. 80. Das Abgeordnetenhaus kann keinen Beschluß fassen, wenn
nicht die Mehrzahl der gesetzlichen Anzahl seiner Mitglieder anwesend ist,
das Herrenhaus, wenn nicht mindestens 60 der nach Maßgabe
der Verordnung vom 12. Oktober 1854 (Gesetz-Samml. S. 541
bis 544) zu Sitz und Stimme berufenen Mitglieder anwesend
sind 120).
mehrheit,
zu bestimmenden Ausnahmen 121).
Art. 81.
König zu richten 122).
Jedes Haus!t#03) faßt seine Beschlüsse nach absoluter Stimmen-
vorbehaltlich der durch die Geschäftsordnung für die Wahlen etwa
Jedes Haus0o3) hat für sich das Recht, Adressen an den
Niemand darf dem Landtage oder einem der Häuserlos) in Person
eine Bittschrift oder Adresse überreichen.
Jedes Haus 105) kann die an ihn gerichteten Schriften an die Minister
überweisen und von denselben Auskunft über eingehende Beschwerden ver-
langen 123).
Art. 82.
Ein jedes Haus#o3) hat die Befugniß, behufs seiner Infor-
mation Kommissionen zur Untersuchung von Thatsachen zu ernennen.
Art. 83. Die Mitglieder beider Häuser 15) sind Vertreter des ganzen
Volkes.
und Instruktionen nicht gebunden 124).
Art. 84.
niemals,
Sie stimmen nach ihrer freien Ueberzeugung und sind an Aufträge
Sie können für ihre Abstimmungen in dem Hause 103)
für ihre darin ausgesprochenen Meinungen nur innerhalb des
Hauses #o3) auf Grund der Geschäftsordnung (Art. 78) zur Rechenschaft
gezogen werden 125).
Kein Mitglied eines Hauses 103) kann ohne dessen Genehmigung während
der Sitzungsperiode 1260) wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung zur
Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn es bei Ausübung
0) G. 30. Mai 55 (GS. 316) § 2
(§ 1 zu Anm. 103).
111 Bei der Schriftführerwahl entscheidet
die relative Mehrheit GeschO. (Anm. 117)
f. d. HH. § 4, AH. § 8. Abstimmung
das. § 56—92 u. 57—63.
1½) Das. § 74—76 u. 71, 72.
½8) Behandlung der Petitionen das.
§* 152, 29—31, 80 u. 262, 29, 36, 51
Abs. 3, 74. Die Staatsregierung pflegt
eine Uebersicht ihrer Entschließungen über
die in der vorhergehenden Session an sie
gerichteten Anträge u. Resolutionen mit-
zutheilen das. § 52 u. 35.
1#) Eidesleistung Art. 108 Abs. 1 —
Strafrechtlicher Schutz gegen Gewalthätig
keiten StGB. § 106 u. 339 Abs. 3
Befreiung vom Schöffen= u. Geschworenen-
dienste GVG. 8 35 u. 85 Abs. 2
158) Für die stafrechlliche Verfolgung
gilt jetzt St GB. 8
Kein rtulrr sixees Landtages
oder einer Kammer eines zum
Reiche gehörigen Staats darf
außerhalb der Versammlung, zu
welcher das Mitglied gehört, we-
gen seiner Abstimmung oder wegen
der in Ausübung seines Berufes
gethanen Aeußerungen zur Ver-
antwortung gezogen werden.
½6) Auch während der Vertagung U,
Rer. 25. Feb. 92 (Entsch. Straff. XXII.
375).