Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

376 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben 
Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende 
desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt 
worden. 
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit 65), der Wahl, der Ein- 
führung und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen 
unter einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistrats- 
mitglieder bestehenden gesetzlichen Vorschriften. 
8. 39. Die gewählten Mitglieder des Kreis-(Stadt-) Ausschusses können 
aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte recht- 
fertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen 
der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer 
Stellen enthoben werden“). 
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Ge- 
setzes mit folgenden Maßgaben: 
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs- 
kommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten. 
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, die 
entscheidende Behörde zweiter Instanz der Disziplinarsenat 80) des Ober- 
verwaltungsgerichts. 
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von 
dem Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des 
Innern ernannt. « 
§.40.DerKrcis-(Stadt-)Ausschußistbcschlußfähig,wennmit 
Einschluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse 
werden nach Stimmenmehrheit gefaßtst). Ist eine gerade Zahl von Mit- 
gliedern amvesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte 
Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch 
in allen Fällen Stimmrecht zu. 
IV. Abschnitt. 
Behörden für den Stadtkreis Berlin). 
§. 41. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Ober- 
präsident von Berlin. 
)Nach der St O. für die Rheinprov. 4) § 1572 u. Kr O. (Anl. B) § 133 
15. Mai 56 (GS. 406) § 69 sind Stadt= Abs. 2 Satz 2. 
verordnete nicht wählbar UOV. 22. JDIau. 655) §9 1, verb. Nr. 2 Anm. 6. 
89 (XVII 79. l
	        
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