376 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt.
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.
Für die im Laufe der Wahlperiode ausscheidenden Mitglieder haben
Ersatzwahlen stattzufinden. Die Ersatzmänner bleiben nur bis zum Ende
desjenigen Zeitraums in Thätigkeit, für welchen die Ausgeschiedenen gewählt
worden.
Im Uebrigen gelten in Betreff der Wählbarkeit 65), der Wahl, der Ein-
führung und der Vereidigung der Mitglieder, sowie des Verlustes ihrer Stellen
unter einstweiliger Enthebung von denselben, die für unbesoldete Magistrats-
mitglieder bestehenden gesetzlichen Vorschriften.
8. 39. Die gewählten Mitglieder des Kreis-(Stadt-) Ausschusses können
aus Gründen, welche die Entfernung eines Beamten aus seinem Amte recht-
fertigen (§. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienstvergehen
der nicht richterlichen Beamten), im Wege des Disziplinarverfahrens ihrer
Stellen enthoben werden“).
Für das Disziplinarverfahren gelten die Vorschriften des genannten Ge-
setzes mit folgenden Maßgaben:
Die Einleitung des Verfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungs-
kommissars erfolgt durch den Regierungspräsidenten.
Die entscheidende Behörde erster Instanz ist der Bezirksausschuß, die
entscheidende Behörde zweiter Instanz der Disziplinarsenat 80) des Ober-
verwaltungsgerichts.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft wird für die erste Instanz von
dem Regierungspräsidenten, für die zweite Instanz von dem Minister des
Innern ernannt. «
§.40.DerKrcis-(Stadt-)Ausschußistbcschlußfähig,wennmit
Einschluß des Vorsitzenden drei Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse
werden nach Stimmenmehrheit gefaßtst). Ist eine gerade Zahl von Mit-
gliedern amvesend, so nimmt das dem Lebensalter nach jüngste gewählte
Mitglied an der Abstimmung nicht Theil. Dem Berichterstatter steht jedoch
in allen Fällen Stimmrecht zu.
IV. Abschnitt.
Behörden für den Stadtkreis Berlin).
§. 41. Der Oberpräsident der Provinz Brandenburg ist zugleich Ober-
präsident von Berlin.
)Nach der St O. für die Rheinprov. 4) § 1572 u. Kr O. (Anl. B) § 133
15. Mai 56 (GS. 406) § 69 sind Stadt= Abs. 2 Satz 2.
verordnete nicht wählbar UOV. 22. JDIau. 655) §9 1, verb. Nr. 2 Anm. 6.
89 (XVII 79. l