Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 377 
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium, 
die Generalkommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz 
Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin. 
8. 42. An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident 
die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten 
der Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der 
Regierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen, 
wird durch Königliche Verordnung bestimmt s). 
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt 
für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizei— 
präsident von Berlins7). 
8. 4368). 
An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in 
welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen 
Fällen der zuständige Minister. 
Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Bezirksausschuß. 
Auf 
denselben finden die Bestimmungen der 88. 28, 30 Satz 1, 31 Satz 3, 32, 
33, 34 mit folgenden Maßgaben Anwendung: 
1. An Stelle des Regierungspräsidenten tritt ein vom Könige ernannter 
Präsident. 
Die Ernennung dieses Beamten kann im Nebenamte 
auf die Dauer seines Hauptamtes in Berlin erfolgen. 
Beamte des 
Polizeipräsidiums sind von dieser Ernennung ausgeschlossen. 
2. Die zu wählenden Mitglieder werden durch den Magistrat und die 
Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters 
gewählt. 
6%) Diese Zuständigkeiten, von denen die 
Landespolizei bereits dem Polizeipräsidium 
(Regl. 18. Sept. 22 KA. VIII 491, KO. 
16. Mai 30 das. XIV 359 u. UO#. 
14. März 82 VIII 391), ein anderer 
Theil der Ministerial-, Militär= u. Bau- 
kommission (Preuß. Verwalt Bl. XIX 285) 
zugetheilt waren, sind bis auf die dem 
Pol PPr. übertragenen Militär-Invaliden= 
u. Hinterbliebenenangelegenheiten vom 
Feldwebel abwärts auf den OpPr. über- 
gegangen V. 26. Jan. 81 (GS. 14). Das 
Volksschul= u. Privatunterrichtswesen steht 
nach Bek 16. Feb. 26 unter dem Pro- 
vinzialschul-Kollegium (6 41 Abs. 2); 
kirchliche Angelegenheiten § 44, direkte 
Steuern § 45 (die indirekten stehen unter 
der Prov.-Steuerdirektion für Branden- 
burg in Berlin AE. 10. Okt. 75 GS. 
167). 
*) Die orts= u. landespolizeiliche Zu- 
ständigkeit des Polizeipräsidenten in 
  
Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzial- 
Berlin ist auf Grund des G. 12. Juni 
89 (GS. 129) in Straf= u. Sitten- 
polizeisachen über die Amtsbezirke Wilmers- 
dorf, Schmargendorf, Friedenau, Tempel- 
hof, Britz u. Treptow im Kreise Teltow 
u. Stralau, Rummelsburg, Lichtenberg, 
Weißensee, Pankow, Reinickendorf u. Tegel 
im Kreise Niederbarnim erstreckt Bek. 
3. Feb. 90. — Ferner wurde ihm neben 
dem seitherigen Wirkungskreise (8 44 
Abs. 1 u. Anm. 66) die Verwaltung der 
Landespolizei in den zum Regez. Potsdam 
gehörigen Städten Charlottenburg, Schöne- 
berg u. Rixdorf übertragen G. 13. Juni 
00 Anlage C. 
"“) In dem erweiterten Landespolizei- 
bezirke (vor. Anm.) ist die Zuständigkeit 
in polizeilichen Angelegenheiten entsprechend 
geregelt das. § 2; insbes. ist für diese bei 
dem Bezirksausschusse in Berlin eine be- 
sondere Abtheilung geschaffen das. § 4.
	        
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