IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 377
Ingleichen fungiren das Provinzialschulkollegium, das Medizinalkollegium,
die Generalkommission und die Direktion der Rentenbank für die Provinz
Brandenburg auch für den Stadtkreis Berlin.
8. 42. An Stelle des Regierungspräsidenten führt der Oberpräsident
die Aufsicht des Staats über die Verwaltung der Gemeindeangelegenheiten
der Stadt Berlin. Auf welche Behörden die sonstigen Zuständigkeiten der
Regierungsabtheilung des Innern zu Potsdam in Betreff Berlins übergehen,
wird durch Königliche Verordnung bestimmt s).
Im Uebrigen, und soweit nicht sonst die Gesetze Anderes bestimmen, tritt
für den Stadtkreis Berlin an die Stelle des Regierungspräsidenten der Polizei—
präsident von Berlins7).
8. 4368).
An die Stelle des Provinzialraths tritt in den Fällen, in
welchen derselbe in erster Instanz beschließt, der Oberpräsident, in den übrigen
Fällen der zuständige Minister.
Für den Stadtkreis Berlin besteht ein besonderer Bezirksausschuß.
Auf
denselben finden die Bestimmungen der 88. 28, 30 Satz 1, 31 Satz 3, 32,
33, 34 mit folgenden Maßgaben Anwendung:
1. An Stelle des Regierungspräsidenten tritt ein vom Könige ernannter
Präsident.
Die Ernennung dieses Beamten kann im Nebenamte
auf die Dauer seines Hauptamtes in Berlin erfolgen.
Beamte des
Polizeipräsidiums sind von dieser Ernennung ausgeschlossen.
2. Die zu wählenden Mitglieder werden durch den Magistrat und die
Stadtverordnetenversammlung unter dem Vorsitz des Bürgermeisters
gewählt.
6%) Diese Zuständigkeiten, von denen die
Landespolizei bereits dem Polizeipräsidium
(Regl. 18. Sept. 22 KA. VIII 491, KO.
16. Mai 30 das. XIV 359 u. UO#.
14. März 82 VIII 391), ein anderer
Theil der Ministerial-, Militär= u. Bau-
kommission (Preuß. Verwalt Bl. XIX 285)
zugetheilt waren, sind bis auf die dem
Pol PPr. übertragenen Militär-Invaliden=
u. Hinterbliebenenangelegenheiten vom
Feldwebel abwärts auf den OpPr. über-
gegangen V. 26. Jan. 81 (GS. 14). Das
Volksschul= u. Privatunterrichtswesen steht
nach Bek 16. Feb. 26 unter dem Pro-
vinzialschul-Kollegium (6 41 Abs. 2);
kirchliche Angelegenheiten § 44, direkte
Steuern § 45 (die indirekten stehen unter
der Prov.-Steuerdirektion für Branden-
burg in Berlin AE. 10. Okt. 75 GS.
167).
*) Die orts= u. landespolizeiliche Zu-
ständigkeit des Polizeipräsidenten in
Dasselbe Kollegium beschließt an Stelle des Provinzial-
Berlin ist auf Grund des G. 12. Juni
89 (GS. 129) in Straf= u. Sitten-
polizeisachen über die Amtsbezirke Wilmers-
dorf, Schmargendorf, Friedenau, Tempel-
hof, Britz u. Treptow im Kreise Teltow
u. Stralau, Rummelsburg, Lichtenberg,
Weißensee, Pankow, Reinickendorf u. Tegel
im Kreise Niederbarnim erstreckt Bek.
3. Feb. 90. — Ferner wurde ihm neben
dem seitherigen Wirkungskreise (8 44
Abs. 1 u. Anm. 66) die Verwaltung der
Landespolizei in den zum Regez. Potsdam
gehörigen Städten Charlottenburg, Schöne-
berg u. Rixdorf übertragen G. 13. Juni
00 Anlage C.
"“) In dem erweiterten Landespolizei-
bezirke (vor. Anm.) ist die Zuständigkeit
in polizeilichen Angelegenheiten entsprechend
geregelt das. § 2; insbes. ist für diese bei
dem Bezirksausschusse in Berlin eine be-
sondere Abtheilung geschaffen das. § 4.