378 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
ausschusses über das Aufhören einer der für die Wählbarkeit vor-
geschriebenen Bedingungen, sowie über die Abänderung der Dauer
der Wahlperiode. Die Mitglieder des Magistrats und der Stadt-
verordnetenversammlung sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen.
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis Berlin ge-
hören die im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und
diejenigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im
Einzelnen durch die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden 60); in
Betreff der übrigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten
tritt für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident an die Stelle des Bezirks-
ausschusses, soweit nicht in den Gesetzen ein Anderes bestimmt ist.
§. 44. In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den
Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen= und
Schulwesen der Polizeipräsident 70).
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schul-
wesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen!!).
§. 45. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle
der Regierungsabtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, für den
Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“
wahrgenommen.
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen
den im §. 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienst-
vergehen der nicht richterlichen Beamten rc., bezeichneten Provinzialbehörden
gleichgestellt.
(§. 46.)%
§. 47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten,
bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinar-
sachen begründet ist, behält es bei den Bestimmungen des §. 25 des Gesetzes
vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung
*) Zust G. 8 161.
7) Dazu gehört die Ausübung der
Eink St G. 24. Juni 91 (GS. 175)
§ 41 Abs. 2:
Rechte des Staates gegenüber dem Ber-
liner Stadtsynodalverbande V. 20. Okt.
96 (GS. 203) Art. IV u. den kirchlichen
Behörden V. 5. Sept. 77 (GS. 215)
Art. III.
!1) Dieses Recht wird bis auf das dem
Konsistorium (§ 41 Abs. 2) verbliebene
Ernennungs= u. Bestätigungsrecht von der
Min.-Mil.= u. Baukommission (Anm. 66)
ausgeübt das. Art. IV.
57.) Der mit Bezug auf das frühere
Eink St G. ergangene § 46 ist ersetzt durch
Die Mitglieder der für die
Haupt= und Residenzstadt zu
bildenden Berufungskommis-
sion werden theils von dem
Finanzminister ernannt, theils
von dem Magistrat und der
Stadtverordnetenversammlung
in gemeinschaftlicher Sitzung
unter dem Vorsitz des Bürger-
meisters gewählt.