Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

378 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
ausschusses über das Aufhören einer der für die Wählbarkeit vor- 
geschriebenen Bedingungen, sowie über die Abänderung der Dauer 
der Wahlperiode. Die Mitglieder des Magistrats und der Stadt- 
verordnetenversammlung sind von der Wählbarkeit ausgeschlossen. 
Zur Zuständigkeit des Bezirksausschusses für den Stadtkreis Berlin ge- 
hören die im Verwaltungsstreitverfahren zu behandelnden Angelegenheiten und 
diejenigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten, welche im 
Einzelnen durch die Gesetze seiner Zuständigkeit überwiesen werden 60); in 
Betreff der übrigen im Beschlußverfahren zu behandelnden Angelegenheiten 
tritt für den Stadtkreis Berlin der Oberpräsident an die Stelle des Bezirks- 
ausschusses, soweit nicht in den Gesetzen ein Anderes bestimmt ist. 
§. 44. In Angelegenheiten der kirchlichen Verwaltung tritt für den 
Stadtkreis Berlin an die Stelle der Regierungsabtheilung für Kirchen= und 
Schulwesen der Polizeipräsident 70). 
Bezüglich der Verwaltung des landesherrlichen Patronats und des Schul- 
wesens verbleibt es bei den bestehenden Bestimmungen!!). 
§. 45. Die Geschäfte der direkten Steuerverwaltung werden an Stelle 
der Regierungsabtheilung für direkte Steuern, Domänen und Forsten, für den 
Stadtkreis Berlin von der „Direktion für die Verwaltung der direkten Steuern“ 
wahrgenommen. 
Diese Behörde wird in Betreff der Zuständigkeit in Disziplinarsachen 
den im §. 24 Nr. 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die Dienst- 
vergehen der nicht richterlichen Beamten rc., bezeichneten Provinzialbehörden 
gleichgestellt. 
(§. 46.)% 
§. 47. Für diejenigen Kategorien der in Berlin angestellten Beamten, 
bezüglich deren nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde in Disziplinar- 
sachen begründet ist, behält es bei den Bestimmungen des §. 25 des Gesetzes 
vom 21. Juli 1852 mit der Maßgabe sein Bewenden, daß die Einleitung 
*) Zust G. 8 161. 
7) Dazu gehört die Ausübung der 
Eink St G. 24. Juni 91 (GS. 175) 
§ 41 Abs. 2: 
Rechte des Staates gegenüber dem Ber- 
liner Stadtsynodalverbande V. 20. Okt. 
96 (GS. 203) Art. IV u. den kirchlichen 
Behörden V. 5. Sept. 77 (GS. 215) 
Art. III. 
!1) Dieses Recht wird bis auf das dem 
Konsistorium (§ 41 Abs. 2) verbliebene 
Ernennungs= u. Bestätigungsrecht von der 
Min.-Mil.= u. Baukommission (Anm. 66) 
ausgeübt das. Art. IV. 
57.) Der mit Bezug auf das frühere 
Eink St G. ergangene § 46 ist ersetzt durch 
  
Die Mitglieder der für die 
Haupt= und Residenzstadt zu 
bildenden Berufungskommis- 
sion werden theils von dem 
Finanzminister ernannt, theils 
von dem Magistrat und der 
Stadtverordnetenversammlung 
in gemeinschaftlicher Sitzung 
unter dem Vorsitz des Bürger- 
meisters gewählt.
	        
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