Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 379 
des Disziplinarverfahrens, sowie die Ernennung des Untersuchungskommissars 
und des Vertreters des Staatsanwalts für die erste Instanz dem Oberpräsidenten 
von Berlin zusteht. 
V. Abschnitt. 
Stellung der Behörden. 
§. 48. Die dienstliche Aufsicht über die Geschäftsführung des Kreis- 
(Stadt-) Ausschusses wird von dem Regierungspräsidenten, in Berlin von 
dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bezirks- 
ausschusses von dem Oberpräsidenten, die Aufsicht über die Geschäftsführung 
des Provinzialraths von dem Minister des Innern geführt. 
Vorstellungen gegen die geschäftlichen Aufsichtsverfügungen des Regierungs- 
präsidenten unterliegen der endgültigen Beschlußfassung des Oberpräsidenten, 
Vorstellungen gegen die Aufsichtsverfügungen des Oberpräsidenten der endgültigen 
Beschlußfassung des Ministers des Innern. 
Die Aufsichtsbehörden sind zur Vornahme allgemeiner Geschäftsrevisionen 
befungt. 
8. 49. 
Rechtshülfe zu leisten. 
Die im §. 48 bezeichneten Behörden haben sich gegenseitig 
Sie haben den geschäftlichen Aufträgen und An- 
weisungen der ihnen im Instanzenzuge vorgesetzten Behörden Folge zu leisten. 
Dritter Titel. 
Verfahren?). 
I. Abschnitt. 
Allgemeine Vorschriften. 
§. 50. Das Gesetz bestimmt, in welcher Weise Verfügungen (Bescheide, 
Beschlüsse) in Verwaltungssachen angefochten werden können. Zur ersten An- 
*!) In dem Verfahren sind im In- 
teresse wirksameren Rechtsschutzes u. sach- 
gemäßerer Behandlung der Angelegenheiten 
neben der als Regel beibehaltenen bureau- 
mäßigen Erledigung der Verwaltungs- 
sachen (Verwaltungsverfahren) in dem 
Verwaltungsstreitverfahren u. dem Be- 
schlußverfahren zwei besondere Arten des 
Verfahrens geschaffen (§ 54). Das Ver- 
waltungsstreitverfahren bewegt sich 
in strengeren, den gerichtlichen nachge- 
bildeten Formen (Zorn, kritische Studien 
betr. Uebertragung prozeßrechtlicher Grund- 
sätze auf die Verwaltung Verwaltungs- 
archiv II 74). Doch gilt — während der 
Civilprozeß von dem Verhandlungsgrund- 
satze beherrscht wird — für das Ver- 
waltungsstreitverfahren, welches öffentliche, 
  
der Privatwillkür entzogene Rechtsver- 
hältnisse zu regeln hat (gem. § 79, 92 
u. 97), der Untersuchungsgrundsatz UOV. 
14. Jan. 91 (Pr. VerwBl. XII 348). 
Auf die Grundsätze der CPO. ist deßhalb 
— soweit nicht ausdrücklich auf sie ver- 
wiesen wird LVG. 8§ 52 Abs. 1, 61 Abs. 1, 
78 Abs. 1 u. 100 — nur insoweit zurück- 
zugehen, als diese zur Ausführung der 
nur kurzgefaßten Grundsätze des LV. 
dienen können 14. Nov. 93 (das. XV. 
250). Das Beschlußverfahren ist da- 
gegen auf die kollegiale Verhandlung der 
Verwaltungssachen unter Zuziehung von 
Laienmitgliedern gerichtet. — Die allge- 
meinen Vorschriften (Abschn. 1) betreffen 
in ihrem ersten, die Rechtsmittel be- 
handelnden Theile (§ 50—53) das Ver-
	        
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