384 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
II. Abschnitt.
Verwaltungsstreitverfahren'?5).
1. Von der Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen.
§. 61. Die Bestimmungen der bürgerlichen Prozeßgesetze über Aus-
schließung und Ablehnung der Gerichtspersonen finden für das Verwaltungs-
streitverfahren sinngemäße Anwendungss).
Aus der innerhalb seiner Zuständigkeit geübten amtlichen Thätigkeit des
Landraths beziehungsweise des Regierungspräsidenten darf kein Grund zur
Ablehnung desselben wegen Besorgniß der Befangenheit entnommen werden 39).
§. 62. Ueber das Ablehnungsgesuch beschließt das Gericht, welchem der
Abgelehnte angehört, und wenn der Vorsitzende des Kreis= (Stadt-) oder Be-
zirksausschusses abgelehnt werden soll, das nächst höhere Gericht.
Der Beschluß, durch welchen das Gesuch für begründet erklärt wird, ist
endgültig. Wird das Gesuch für unbegründet erklärt, so steht der mit dem-
selben zurückgewiesenen Partei innerhalb zwei Wochen die Beschwerde an das
im Instanzenzuge zunächst höhere Gericht zu. Das letztere entscheidet endgültig.
Die Verhandlung über die Ablehnung erfolgt in nicht öffentlicher Sitzung.
Das im Instanzenzuge zunächst vorgesetzte Gericht entscheidet desgleichen
endgültig und bestimmt das zuständige Gericht, wenn das Gericht, dem das
ausgeschlossene oder abgelehnte Mitglied angehört, bei dessen Ausscheiden be-
schlußunfähig wird.
2. Von dem Verfahren in erster Instanz.
§. 63. Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht#o#1) schriftlich einzu-
reichen.
ss) CPO. § 41—49. Die Vorschrift
betrifft auch den Protokollführer; sie ist
öffentlichrechtlich u. kann von den Be-
theiligten nicht ausgeschlossen werden U OV.
28. Juni 97 (Pr. VerwBl. XIX 9).
Der Vertreter einer Gesellschaft, die gegen
einen Ansiedelungsantrag Einspruch er-
hoben hat, ist vom Richteramt ausge-
schlossen, auch wenn die Gesellschaft zu
Unrecht nicht zugezogen war u. der Ein-
spruch bei der Entscheidung nicht be-
rücksichtigt wird. Der Mangel in der
Besetzung des erstinstanzlichen Gerichts wird
durch gehörige Besetzung des Berufungs-
gerichts geheilt 23. Mai 01 (XXXNIN
371). — Die Ablehnung einer Behörde
wegen Befangenheit kennt das Gericht
nicht; ein Kreisausschuß kann als betheiligt
nur gem. § 59 von der Entscheidung aus-
geschlossen werden 24. Juni 01 (XXXIAX
449). Die bürgerlichen (nicht die Straf-)
Prozeßgesetze gelten auch für das Diszi-
Die Klage beim Kreisausschusse kann zu Protokoll erklärt werden.
plinarverfahren 9. Juni 88 (XVI 395).
— Vorsitz im Bezirksausschusse § 30
Satz 2.
*5) Ausgeschlossen ist jedoch nach Abs. 1
(CPO. § 411 u. 4) der Reg r., der den
Fiskus selbst vertritt oder einen Vertreter
für diesen bevollmächtigt hat UO#.
22. Juni 89 (XVIII 177); dasselbe gilt
von den Mitgliedern einer kollegialen Be-
hörde (Magistrat), soweit sie Erklärungen
für diese in dem Verfahren abgeben oder
an dem Beschlusse zur Erhebung der Klage
betheiligt waren 17. Nov. 94 u. 21. Jan.
95 (XXVII 100 u. 309).
») Nr. 2 behandelt die Klage u.
Gegenerklärung § 63, 65, 66 nebst
Klagebescheiden § 64 u. 67, die münd-
liche Verhandlung § 68—75, die Be-
weisaufnahme § 76—78 u. die Ent-
scheidung § 79—81.
"1) Abweichung § 129 u. 133 Abs. 1. —
Wo die Zuständigkeit der Feststellung be-