Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

26 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50. 
der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages nach derselben ergriffen 
wird 127). 
Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung wegen Schulden 
nothwendig 128). 
Jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied des Hauseslos) und eine jede- 
Untersuchungs= oder Civilhaft wird für die Dauer der Sitzungsperiode auf- 
gehoben, wenn das betreffende Haus103) es verlangt 129). 
Art. 85. Die Mitglieder des Abgeordnetenhausest#) erhalten aus- 
der Staatskasse Reisekosten und Diäten nach Maßgabe des Gesetzes 150). 
Ein Verzicht hierauf ist unstatthaft. 
12) Dasselbe gilt nach CP O. 8 904#von der 
Zivilhaft (zur Erzwingung des Zeugnisses 
§ 380, einer Handlung § 888, des Offen-= 
barungseides § 889 u. 901, als Sicher- 
heitsarrest §918). Wird die Genehmigung 
nicht ertheilt, so ruht die Verjährung 
St GB. § 69 (Neufassung G. 26. März 
93 RGB. 133). — Der gleichen Geneh- 
migung bedarf es, wenn Reichstagsmit- 
glieder während der Sitzungsperiode u. 
des Aufenthalts am Sitzungsorte außer- 
halb des letzteren als Zeugen oder Sach- 
verständige vernommen werden sollen CP O. 
§ 382 u. 402, StPO. 8§ 49 u. 72. 
153) Durch Aufhebung der Schuldhaft 
(G. 29. Mai 68 BGl. 237) erledigt. 
½) Ebenso CPO. 8 905“ (Einzelfälle 
der Zivilhaft Anm. 127). Wird das 
Verlangen nicht gestellt, so kann das Ver- 
fahren fortgesetzt werden, auch die Ver- 
jährung erleidet keine Unterbrechung U. 
Rer. 17. Okt. 95 (Entsch. Straff. XVII 
10). Auf die Strafvollstreckung bezieht 
sich die Vorschrift nicht. 
160) G. 24. Juli 76 (GS. 345): 
Das Gesetz vom 30. März 1873 
betreffend die Reisekosten und 
Diäten der Mitglieder des 
Hauses der Abgeordneten (Ge- 
setz-Samml. S. 175) wird, wie 
folgt, abgeändert: 
§ 1. Die den Mitgliedern des 
Hauses der Abgeordneten zu- 
stehenden Reisekosten und Diäten 
werden nach den folgenden Sätzen 
gewährt: 
  
I. Die Reisekosten einschließlich 
der Kosten der Gepäckbeför- 
derung, 
1) bei Reisen, welche auf 
Eisenbahnenoder Dampf- 
schiffen gemacht werden 
können, für das Kilometer 
mit 13 Pf. und für jeden 
Zu= und Abgang mit 
:3 Mark, 
2) bei Reisen, welche nicht 
auf Eisenbahnen oder 
Dampfschiffen zurückge- 
legt werden können, für 
das Kilometer mit 60 Pf. 
II. Die Diäten mit 15 Mark für 
den Tag. 
8§ 2. Hinsichtlich der Berech- 
nung der Reisekosten finden die 
bezüglich der Reisekosten der 
Staatsbeamten geltenden Vor- 
schriften Anwendung. 
Berechnung der Reisekosten G. 24. März 
73 (GS. 122) § 5—7. — Die Mit- 
glieder des Herrenhauses haben nur das 
Recht der freien Eisenbahnfahrt zwischen 
ihrem Wohnort u. Berlin. Das Recht 
beginnt 8 Tage vor Eröffnung u. erlischt 
8 Tage nach Schluß des Hauses.
	        
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