Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

386 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
raumung der mündlichen Verhandlung zu beantragen") oder dasjenige Rechts- 
mittel einzulegen, welches zulässig wäre, wenn der Bescheid als Entscheidung 
des Kollegiums ergangen wäre. 
Wird mündliche Verhandlung beantragt, so muß dieselbe zunächst stattfinden. 
Hat einer der Betheiligten mündliche Verhandlung beantragt, ein anderer 
das Rechtsmittel eingelegt, so wird nur dem Antrag auf mündliche Verhandlung 
stattgegeben. 
Wird weder mündliche Verhandlung beantragt, noch das Rechtsmittel 
eingelegt, so gilt der Bescheid als endgültiges Urtheil. 
§. 65. Wird ein Bescheid nach den Bestimmungen des §. 64 nicht 
erlassen, so ist die Klage dem Beklagten mit der Aufforderung zuzufertigen, 
seine Gegenerklärung innerhalb einer bestimmten, von einer bis zu vier Wochen 
zu bemessenden Frist schriftlich einzureichen?"5). Wenn das Verfahren bei dem 
Kreisausschusse anhängig ist, so kann die Gegenerklärung auch zu Protokoll 
erklärt werden. 
Die Frist kann in nicht schleunigen Sachen der Regel nach nicht über 
zwei Wochen verlängert werden. Die Gegenerklärung des Beklagten wird dem 
Kläger zugefertigt. 
§. 66. Allen Schriftstücken sind die als Beweismittel in Bezug ge- 
nommenen Urkunden im Original oder in Abschrift beizufügen. Von allen 
Schriftstücken und deren Anlagen sind Duplikate einzureichen ?5). 
Das Gericht kann geeigneten Falls gestatten, daß statt der Einreichung 
von Duplikaten die Anlagen selbst zur Einsicht der Betheiligten in seinem 
Geschäftslokale offen gelegt werden. 
§. 6793). Ist weder vom Kläger noch vom Beklagten die Anberaumung 
der mündlichen Verhandlung ausdrücklich verlangt, so kann das Gericht auch 
ohne solche Verhandlung schon auf Grund der Erklärung der Parteien seine 
Entscheidung in der Form eines mit Gründen versehenen Bescheides fällen. 
Dabei gelten die Bestimmungen der Absätze 4 bis 7 des §. 64. 
§. 68. Hat dagegen auch nur eine Partei die Anberaumung der münd- 
lichen Verhandlung gefordert oder erachtet das Gericht eine solche für erforder- 
lich, so werden die Parteien zur mündlichen Verhandlung unter der Ver- 
warnung geladen, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen werde 
entschieden werden. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen?). 
") Der Antrag kann erst nach Zustellung 226). Ihre verspätete Mittheilung an 
des Vorbescheides wirksam gestellt werden den Kläger bildet keinen wesentlichen 
UO V. 6. Nov. 95 (XXX 457). Mangel des Verfahrens 13. Juni 77 
*5#) Die Gegenerklärung kann nach (II 377). 
§ 71 Abs. 2 unabhängig von dem Er- "0) Anfertigung auf Kosten der Partei 
messen des Gerichts abgeändert werden Anl. E 8§ 8 Abs. 3 u. Anl. F § 6 Abf. 3. 
UOV. 11. Jan. 86 (Pr. VerwBl. VII 7) Die Anordnung steht im Ermessen
	        
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