388 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30.
Juli 83.
Er kann einem Mitgliede des Gerichts gestatten, das Fragerecht auszuüben.
Eine Frage ist zu stellen, wenn das Gericht diese für angemessen erachtet.
§. 72101). Die mündliche Verhandlung erfolgt in öffentlicher Sitzung
des Gerichts.
Die Oeffentlichkeit kann durch einen öffentlich zu verkündigenden Beschluß
ausgeschlossen werden, wenn das Gericht dies aus Gründen des öffentlichen
Wohls oder der Sittlichkeit für angemessen erachtet 102).
Der Vorsitzende kann aus der öffentlichen Sitzung jeden Zuhörer entfernen
lassen, der Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt oder Störung
irgend einer Art verursacht.
Parteien, Zeugen, Sachverständige, welche den zur Aufrechterhaltung der
Ordnung erlassenen Befehlen des Vorsitzenden nicht gehorchen, können auf
Beschluß des Gerichts aus dem Sitzungszimmer entfernt werden. Gegen die
bei der Verhandlung betheiligten Personen wird sodann in gleicher Weise ver-
fahren, wie wenn sie sich freiwillig entfernt hätten.
§. 73. Die Parteien sind in der Wahl der von ihnen zu bestellenden
Bevollmächtigten nicht beschränkt 103).
Das Gericht kann Vertreter, welche, ohne Rechtsanwalte zu sein, die
Vertretung vor dem Gerichte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. Eine
Anfechtung dieser Anordnung findet nicht statt.
Gemeindevorsteher, welche als solche legitimirt sind, bedürfen zur Ver-
tretung ihrer Gemeinden einer besonderen Vollmacht nicht.
§. 74 104). Liegt einer öffentlichen Behörde als Partei die Wahrnehmung
des öffentlichen Interesses ob, so kann auf deren Antrag der Regierungs-
präsident für die mündliche Verhandlung vor dem Bezirksausschusse, und der
Ressortminister für die mündliche Verhandlung vor dem Oberverwaltungs-
gerichte einen Kommissar zur Vertretung der Behörde bestellen.
Der Regierungspräsident beziehungsweise der Ressortminister kann in
geeigneten Fällen auch ohne Antrag einer Partei einen besonderen Kommissar
von Amtswegen ist der Vorsitzende nicht
verpflichtet UOV. 19. März 85 (Pr.
Verw Bl. VI 231), auch bildet der Um-
stand, daß er von seinem Fragerecht keinen
ausreichenden Gebrauch gemacht hat, keinen
Revisionsgrund 2. Okt. 96 (das. XVIII
89
h Im Disziplinarverfahren nicht an-
wendbar § 1577 u. Disz G. 21. Juli 52
(GS. 465) § 35.
10„) In Gewerbesachen (Anm. 3) findet
GVG. 8§ 173—176 entsprechende An-
wendung GewO. 8 215.
1) Auch Beistände sind zuzulassen UO V.
1. Juni 81 (VII 393). Als Partei be-
theiligte Beamte u. Behörden können sich
durch Rechtsanwälte vertreten lassen Vf.
OV. 22. Nov. 76 (1.443); dies gilt auch
von Gemeindevorstehern UO V. 6. Dez. 84
(Pr. Verw Bl. VI 196).
1) Der Kommissar hat im Falle des.
Abs. 1 die Behörde als Partei zu ver-
treten, in dem des Abs. 2 neben dieser
das öffentliche Interesse in der münd-
lichen Verhandlung wahrzunehmen Vf. 76
(vor. Anm.); im Falle des Abs. 3 tritt
er an Stelle der Partei für das ganze
Verfahren. Soweit er nur für die münd-
liche Verhandlung bestellt wird, ist er zur
Empfangnahme der Urtheilsausfertigung
u. zur Einlegung von Rechtsmitteln nicht
ermächtigt UO V. 12. Juni 82 (VIII 426).