IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 391
8. 80. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer
mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche
ausdrücklich verzichtet haben).
8. 81. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in
öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung
der Entscheidung 114) in den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar
zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (§. 74 Absatz 2),
gleichzeitig auch diesem zuzustellen'3). Die Zustellung genügt, wenn die Ver-
kündigung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist.
3. Von dem Verfahren in den weiteren Instanzen und von der Wiederaufnahme
des Verfahrens ½).
§. 82. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile
der Kreisausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der 8S. 64 und 67
steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile end-
gültig !16) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender
Weise geregelt sind!17), den Parteien und aus Gründen des öffentlichen
nehmung des öffentlichen Interesses (Kom-
munalregelungen, Schankkonzessionen) nicht
— wie der Civilrichter — an die Partei-
anträge gebunden UOV. 18. Okt. 76 (I
311). — Bei Klagen gegen polizeiliche
Verfügungen (8 127 u. 128) kann nur
auf Aufrechterhaltung oder Aufhebung,
nicht auf Umänderung entschieden werden
17. Okt. 83 (X 258). — Theilurtheile
(CPO. § 301, 302) u. Zwischenurtheile
(das. § 304, 305) sind — abgesehen
von dem Falle §8 113 Abs. 4 — im
Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen
11. Sept. 86 (XIV 285) u. 14. Nov. 93
(Pr. Verw Bl. XV 250). — Unzureichende
Begründung der Entscheidung bildet
einen wesentlichen Mangel des Verfahrens
18. Okt. 76 (1 409), ebenso ihre Nicht-
übereinstimmung mit dem Tenor 6. Feb.
95 (Pr. VerwBl. XVI 274). Die Ent-
scheidungsgründe erlangen keine Rechts-
kraft 10. Jan. 85 (das. VI 251) u. sind
nicht durch Rechtsmittel anfechtbar 9. Juni
77 (II 415), stellen aber rechtsverbindliche
Tussprüche dar 14. Juni 92 (X XIII.
179).
1) § 15 u. 16 der Gesch. Regulative
Anl. D, E u. F. — Ueber einen in der
Entscheidung übergangenen Klageanspruch
kann ein Nachtragserkenntniß verlangt
werden UO V. 16. Sept. 92 (Pr. Verwl.
XIV 170); offenbare Unrichtigkeiten
(Schreib= u. Rechnungsfehler) können nach-
träglich berichtigt werden 12. Dez. 94
(das. XVI 194).
416) Nr. 3 behandelt die Berufung § 82
bis 92, die Revision § 93—99 u. 101
u. die Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 100, 101.— Rechtsmittelim Allge-
meinen §9 50—53. Wo gegen einen
Rechtsnachtheil nur auf einem Wege Ab-
hülfe gesucht werden kann, bedarf es, wenn
die Absicht ihn zu beschreiten außer Zweifel
steht, nicht der Bezeichnung des Rechts-
mittels UO V. 12. Jan. 85 (Pr. Verwl.
VI 201). Die Zurücknahme eines Rechts-
mittels ist bis zur Entscheidung zulässig
22. April 80 (VI 387). Der Verzicht
auf ein Rechtsmittel kann nicht wider-
rufen werden 21. Dez. 81 (VIII 384).
Die Einlegung kann auf Anweisung der
vorgesetzten Behörde erfolgen 24. Juni
82 (IX 41); ebenso die Zurücknahme
22. April 80 (VI 387). Durch ein
Rechtsmittel kann die Entscheidung gem.
§ 79 Satz 3 nicht zum Nachtheil der
Partei, die es ergriffen hat (reformatio
in pejus), abgeändert werden 14. März
90 (XIX 124).
10) ZustG. § 70, Feld= u. ForstPol G.
1. April 80 (GS. 230) § 76, 84.
11) Berufung an das O. Zust G.
§ 36“, das Ob. Landeskultur Ger. § 78.