Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 391 
8. 80. Die Entscheidung kann ohne vorgängige Anberaumung einer 
mündlichen Verhandlung erlassen werden, wenn beide Theile auf eine solche 
ausdrücklich verzichtet haben). 
8. 81. Die Verkündigung der Entscheidung erfolgt der Regel nach in 
öffentlicher Sitzung des Gerichts. Eine mit Gründen versehene Ausfertigung 
der Entscheidung 114) in den Parteien und, sofern ein besonderer Kommissar 
zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses bestellt war (§. 74 Absatz 2), 
gleichzeitig auch diesem zuzustellen'3). Die Zustellung genügt, wenn die Ver- 
kündigung in öffentlicher Sitzung nicht erfolgt ist. 
3. Von dem Verfahren in den weiteren Instanzen und von der Wiederaufnahme 
des Verfahrens ½). 
§. 82. Gegen die in streitigen Verwaltungssachen ergangenen Endurtheile 
der Kreisausschüsse und gegen die Bescheide in den Fällen der 8S. 64 und 67 
steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift diese Urtheile end- 
gültig !16) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel in abweichender 
Weise geregelt sind!17), den Parteien und aus Gründen des öffentlichen 
nehmung des öffentlichen Interesses (Kom- 
munalregelungen, Schankkonzessionen) nicht 
— wie der Civilrichter — an die Partei- 
anträge gebunden UOV. 18. Okt. 76 (I 
311). — Bei Klagen gegen polizeiliche 
Verfügungen (8 127 u. 128) kann nur 
auf Aufrechterhaltung oder Aufhebung, 
nicht auf Umänderung entschieden werden 
17. Okt. 83 (X 258). — Theilurtheile 
(CPO. § 301, 302) u. Zwischenurtheile 
(das. § 304, 305) sind — abgesehen 
von dem Falle §8 113 Abs. 4 — im 
Verwaltungsstreitverfahren ausgeschlossen 
11. Sept. 86 (XIV 285) u. 14. Nov. 93 
(Pr. Verw Bl. XV 250). — Unzureichende 
Begründung der Entscheidung bildet 
einen wesentlichen Mangel des Verfahrens 
18. Okt. 76 (1 409), ebenso ihre Nicht- 
übereinstimmung mit dem Tenor 6. Feb. 
95 (Pr. VerwBl. XVI 274). Die Ent- 
scheidungsgründe erlangen keine Rechts- 
kraft 10. Jan. 85 (das. VI 251) u. sind 
nicht durch Rechtsmittel anfechtbar 9. Juni 
77 (II 415), stellen aber rechtsverbindliche 
Tussprüche dar 14. Juni 92 (X XIII. 
179). 
1) § 15 u. 16 der Gesch. Regulative 
Anl. D, E u. F. — Ueber einen in der 
Entscheidung übergangenen Klageanspruch 
kann ein Nachtragserkenntniß verlangt 
werden UO V. 16. Sept. 92 (Pr. Verwl. 
XIV 170); offenbare Unrichtigkeiten 
  
(Schreib= u. Rechnungsfehler) können nach- 
träglich berichtigt werden 12. Dez. 94 
(das. XVI 194). 
416) Nr. 3 behandelt die Berufung § 82 
bis 92, die Revision § 93—99 u. 101 
u. die Wiederaufnahme des Verfahrens 
§ 100, 101.— Rechtsmittelim Allge- 
meinen §9 50—53. Wo gegen einen 
Rechtsnachtheil nur auf einem Wege Ab- 
hülfe gesucht werden kann, bedarf es, wenn 
die Absicht ihn zu beschreiten außer Zweifel 
steht, nicht der Bezeichnung des Rechts- 
mittels UO V. 12. Jan. 85 (Pr. Verwl. 
VI 201). Die Zurücknahme eines Rechts- 
mittels ist bis zur Entscheidung zulässig 
22. April 80 (VI 387). Der Verzicht 
auf ein Rechtsmittel kann nicht wider- 
rufen werden 21. Dez. 81 (VIII 384). 
Die Einlegung kann auf Anweisung der 
vorgesetzten Behörde erfolgen 24. Juni 
82 (IX 41); ebenso die Zurücknahme 
22. April 80 (VI 387). Durch ein 
Rechtsmittel kann die Entscheidung gem. 
§ 79 Satz 3 nicht zum Nachtheil der 
Partei, die es ergriffen hat (reformatio 
in pejus), abgeändert werden 14. März 
90 (XIX 124). 
10) ZustG. § 70, Feld= u. ForstPol G. 
1. April 80 (GS. 230) § 76, 84. 
11) Berufung an das O. Zust G. 
§ 36“, das Ob. Landeskultur Ger. § 78.
	        
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