Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

394 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Die Abänderung der durch Berufung angefochtenen Entscheidung findet 
nur nach vorgängiger Anberaumung der mündlichen Verhandlung statt. 
8. 90. Die Ladung der Parteien zur mündlichen Verhandlung erfolgt 
unter der Verwarnung, daß beim Ausbleiben nach Lage der Verhandlungen 
werde entschieden werden. In gleicher Weise erfolgt in den Fällen der Be— 
rufung aus Gründen des öffentlichen Interesses die Ladung des zur Ver— 
tretung desselben bestellten Kommissars. 
Das Gericht kann zur Aufklärung des Sachverhältnisses das persönliche 
Erscheinen einer Partei anordnen#7). 
§. 91. Ist die Berufung von dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
oder des Bezirksausschusses aus Gründen des öffentlichen Interesses eingelegt, 
so entscheidet das Berufungsgericht zunächst über die Vorfrage, ob das öffent- 
liche Interesse für betheiligt zu erachten ist. Wird die Vorfrage verneint, so 
weist das Berufungsgericht, ohne im Uebrigen in die Sache selbst einzutreten, 
die Berufung als unstatthaft zurück. 
§. 92. Die §#§. 66, 70, 71 — mit Ausschluß der Bestimmungen über 
die Abänderung der Klage — 8§. 72 bis 81 sind auch für das Verfahren 
in der Berufungsinstanz maßgebend 127). 
Die Zufertigung der Entscheidung erfolgt durch Vermittelung desjenigen 
Gerichts, gegen dessen Entscheidung die Berufung eingelegt worden war. 
§. 93. Gegen die von den Bezirksausschüssen in zweiter Instanz er- 
lassenen Endurtheile steht, soweit nicht gemäß besonderer gesetzlicher Vorschrift 
diese Urtheile endgültig 125) oder die gegen dieselben stattfindenden Rechtsmittel 
in abweichender Weise geregelt sind, den Parteien das Rechtsmittel der Revision 
an das Oberverwaltungsgericht zu. 
Soweit das Rechtsmittel der Revision überhaupt zugelassen ist, steht 
dasselbe aus Gründen des öffentlichen Interesses auch dem Vorsitzenden des 
Bezirksausschusses zu 12)). 
§. 94. Die Revision kann nur darauf gestützt werden: 
1. daß die angefochtene Entscheidung auf der Nichtanwendung oder auf 
der unrichtigen Anwendung des bestehenden Rechts, insbesondere auch 
der von den Behörden innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassenen 
Verordnungen beruhe; 
2. daß das Verfahren an wesentlichen Mängeln leide 150). 
1) Dem Berufungsrichter steht gleich 1/) Zust G. 8§ 74, 114 Abs. 4, V. 
dem Richter 1. Instanz die Entschließung 31. Dez. 83 (GS. 84 S. 7) § 1. 
auf Grund des vorliegenden Thatbestandsss 1½) Das Verfahren bei Einlegung wird 
im vollen Umfange zu. Im Falle der durch 8 82 Abs. 2 bestimmt, § 95. — 
Formverletzung kann er die Sache zwar Verb. Anm. 118 u. 131. 
in die Vorinstanz zurückverweisen, wird 180) Ihre Bestimmung unterliegt dem 
aber regelmäßig selbst entscheiden UOV. Ermessen des Revisionsrichters. Aus den 
19. Feb. 92 (Pr. VerwBl. XIII 396). unbedingten Nichtigkeitsgründen der CP.
	        
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