Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 397 
Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich nach den für dieselben 
bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften 13). 
§. 104. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden 
Theile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind 110). 
§. 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt (§8. 103, 104) kann 
nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder 
Revision angefochten werden 141). 
§. 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im 
Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschusse sechszig 
Mark, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht über- 
steigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten 112) 
die in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften, für die Be- 
rechnung des Pauschquantums kann von den Ministern der Finanzen und des 
Innern ein Tarif ausgestellt werden143). 
§. 107. Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt: 
1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit 
die angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich 
die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behäörde ver- 
tretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte 144); die baaren 
Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen dem- 
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten 
der Behörde zu tragen hat 115); 
2. wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er- 
folgt ist; 
dabei nicht an die Anträge der Parteien 
u. der Richter höherer Instanz nicht an 
die Festsetzung des Richters 1. Instanz 
gebunden Vf. OV. 16. März 78 (III 
383). 
1,) Geb O. (Neufassung) 98 (RGB. 692). 
4) Nur soweit sie im Streitverfahren 
entstanden sind UOV. 25. Feb. 88 (Pr. 
Verw Bl. IX 295). Die Ablehnung eines 
Vergleichs stellt kein Verschulden dar 
28. Sept. 92 (XXIII 369). 
in) Die Entscheidung über die Kosten ist 
auch im Wege des Anschlusses (§ 87) an- 
sechtbar UOV. 15. Juni 97 (XXXIII 
236). 
1ö) Gebühren O. für Zeugen u. Sach- 
verständige 98 Anlage G. 
15) Vf. u. Tarif 27. Feb. 84 Anlage H. 
1½) Oeffentliche Behörden sind die Han- 
delskammern UOV. 22. Juni 85 (XII 
354), die Amtsvorsteher 9. Juni 80 (VI 
155) u. Gutsvorsteher 11. April 01 
  
(XXXIX 210). — § 1071 gilt auch für 
die nach §8 74 Abs. 3 ernannten Kom- 
missare 14. Okt. 93 (XXV 1) u. f. 
21. Sept. 90 (MB. 205). 
1) Die Entscheidung erfolgt im Auf- 
sichtswege; das Verwaltungsgericht hat 
die Kostenlast lediglich zwischen den Par- 
teien zu regeln Vf. OV. 26. Sept. 76 
(I 438) Nr. 6 u. UOV. 4. Feb. 98 
(Pr. VB. XX 28). Die dem Landrath 
auferlegten Kosten trägt der Staat oder 
der Kreis-Kommunalverband, jenachdem 
der Landrath als Organ der Landespolizei- 
behörde oder als Vorsitzender des Kreis- 
ausschusses verfügt hat 3. Jan. 81 (VII 
88) u. Vf. 15. Okt. 78 u. 18. April 91 
(M. 49). Der Stadtgemeinde fallen 
die Kosten auch in dem Falle zur Last, 
daß die städtische Polizeiverwaltung durch 
die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten ver- 
anlaßt war Vf. 21. Okt. 90 (MB. 205).
	        
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