IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 397
Die Gebühren der Rechtsanwälte bestimmen sich nach den für dieselben
bei den ordentlichen Gerichten geltenden Vorschriften 13).
§. 104. Die Kosten und baaren Auslagen bleiben dem obsiegenden
Theile zur Last, soweit sie durch sein eigenes Verschulden entstanden sind 110).
§. 105. Die Entscheidung über den Kostenpunkt (§8. 103, 104) kann
nur gleichzeitig mit der Entscheidung in der Hauptsache durch Berufung oder
Revision angefochten werden 141).
§. 106. An Kosten kommt ein Pauschquantum zur Hebung, welches im
Höchstbetrage bei dem Kreisausschusse und bei dem Bezirksausschusse sechszig
Mark, bei dem Oberverwaltungsgerichte einhundertfünfzig Mark nicht über-
steigen darf. Für die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen gelten 112)
die in Civilprozessen zur Anwendung kommenden Vorschriften, für die Be-
rechnung des Pauschquantums kann von den Ministern der Finanzen und des
Innern ein Tarif ausgestellt werden143).
§. 107. Die Erhebung des Pauschquantums findet nicht statt:
1. wenn der unterliegende Theil eine öffentliche Behörde ist, insoweit
die angefochtene Verfügung oder Entscheidung derselben nicht lediglich
die Wahrung der Haushaltsinteressen eines von der Behäörde ver-
tretenen Kommunalverbandes zum Gegenstande hatte 144); die baaren
Auslagen des Verfahrens und des obsiegenden Theils fallen dem-
jenigen zur Last, der nach gesetzlicher Bestimmung die Amtsunkosten
der Behörde zu tragen hat 115);
2. wenn die Entscheidung ohne vorgängige mündliche Verhandlung er-
folgt ist;
dabei nicht an die Anträge der Parteien
u. der Richter höherer Instanz nicht an
die Festsetzung des Richters 1. Instanz
gebunden Vf. OV. 16. März 78 (III
383).
1,) Geb O. (Neufassung) 98 (RGB. 692).
4) Nur soweit sie im Streitverfahren
entstanden sind UOV. 25. Feb. 88 (Pr.
Verw Bl. IX 295). Die Ablehnung eines
Vergleichs stellt kein Verschulden dar
28. Sept. 92 (XXIII 369).
in) Die Entscheidung über die Kosten ist
auch im Wege des Anschlusses (§ 87) an-
sechtbar UOV. 15. Juni 97 (XXXIII
236).
1ö) Gebühren O. für Zeugen u. Sach-
verständige 98 Anlage G.
15) Vf. u. Tarif 27. Feb. 84 Anlage H.
1½) Oeffentliche Behörden sind die Han-
delskammern UOV. 22. Juni 85 (XII
354), die Amtsvorsteher 9. Juni 80 (VI
155) u. Gutsvorsteher 11. April 01
(XXXIX 210). — § 1071 gilt auch für
die nach §8 74 Abs. 3 ernannten Kom-
missare 14. Okt. 93 (XXV 1) u. f.
21. Sept. 90 (MB. 205).
1) Die Entscheidung erfolgt im Auf-
sichtswege; das Verwaltungsgericht hat
die Kostenlast lediglich zwischen den Par-
teien zu regeln Vf. OV. 26. Sept. 76
(I 438) Nr. 6 u. UOV. 4. Feb. 98
(Pr. VB. XX 28). Die dem Landrath
auferlegten Kosten trägt der Staat oder
der Kreis-Kommunalverband, jenachdem
der Landrath als Organ der Landespolizei-
behörde oder als Vorsitzender des Kreis-
ausschusses verfügt hat 3. Jan. 81 (VII
88) u. Vf. 15. Okt. 78 u. 18. April 91
(M. 49). Der Stadtgemeinde fallen
die Kosten auch in dem Falle zur Last,
daß die städtische Polizeiverwaltung durch
die Aufsichtsbehörde zum Einschreiten ver-
anlaßt war Vf. 21. Okt. 90 (MB. 205).