400 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
Veranlassung an dasjenige Gericht abzugeben, gegen dessen Beschluß sie ge—
richtet ist.
8. 112152). Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann beantragen,
wer durch Naturereignisse oder andere unabweisbare Zufälle verhindert worden
ist, die in dem gegenwärtigen Gesetze oder die in den Gesetzen für Anstellung
der Klage beziehungsweise für den Antrag auf mündliche Verhandlung im
Verwaltungsstreitverfahren vorgeschriebenen Fristen einzuhalten. Als unab-
wendbarer Zufall ist es anzusehen, wenn der Antragsteller von einer Zu-
stellung ohne sein Verschulden keine Kenntniß erlangt hat 153). Ueber den
Antrag entscheidet das Gericht, dem die Entscheidung über die versäumte
Streithandlung zusteht. Die versäumte Streithandlung ist, unter Anführung
der Thatsachen, mittelst deren der Antrag auf Wiedereinsetzung begründet
werden soll, sowie der Beweismittel, innerhalb zwei Wochen nachzuholen; der
Lauf dieser Frist beginnt mit dem Ablauf des Tages, mit welchem das
Hinderniß gehoben ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der ver-
säumten Frist an gerechnet, findet die Nachholung der versäumten Streit-
handlung beziehungsweise der Antrag auf Wiedereinsetzung nicht mehr statt.
Die durch Erörterung des Antrags auf Wiedereinsetzung entstehenden baaren
Auslagen trägt in allen Fällen der Antragsteller.
§. 113154). Die Central= und die Provinzialverwaltungsbehörden sind
auch für die im Verwaltungsstreitverfahren zu verhandelnden Angelegenheiten
zur Erhebung des Kompetenzkonflikts befugt.
Die Erhebung des Kompetenzkonflikts auf Grund der Behauptung, daß
in einer im Verwaltungsstreitverfahren anhängig gemachten Sache eine andere
Verwaltungsbehörde zuständig sei, findet nicht statt.
Die zur Entscheidung im Verwaltungsstreitverfahren berufenen Behörden
haben ihre Zuständigkeit von Amtswegen wahrzunehmen 155).
Wird von einer Partei in erster Instanz die Einrede der Unzuständigkeit
erhoben, so kann über dieselbe vorab entschieden werden 150).
½2) Nicht anwendbar auf Disziplinar-
sachen § 1572 nebst UOV. 20. Dez. 84
(XII 431) u. Armenstreitsachen § 1578.
18) Dies gilt insbesondere, wenn die
Zustellung rechtswirksam (CPO. 8 181
bis 185) an einen Dritten erfolgt u. nicht
zur Kenntniß des Betheiligten gelangt ist
UO. 2. März 94 (XXVI 430). Als
unabwendbarer Zufall gilt ferner die Ver-
zögerung der Postbestellung 27. Okt. 88
(Pr. VBl. K 202), nicht dagegen die
Versäumniß eines Vertreters 17. Nov. 93
(XXV 433), ein Rechtsirrthum 20. Okt.
82 (IX 432), die Einreichung des An-
trages an unrichtiger Stelle 24. Nov. 94
(Pr. VBl. XVI 335) u. die unrichtige
Belehrung über die Frist 2. Jan. 94
(XXVI 434).
151) Die Erhebung des Kompetenz-
konflikts (Nr. III 3 d. W.) findet auch
über Zuständigkeitsstreite zwischen Ge-
richten u. Verwaltungsgerichten statt Abs. 1,
nicht aber über solche zwischen Verwaltungs-
gerichten u. Verwaltungsbehörden Abs?2;
über diese entscheidet gem. Abs. 5 das
OVG
½5) Sie haben deshalb das Rechtsver-
hältniß unabhängig von den Erklärungen
der Parteien, selbstständig zu prüfen UOV.
17. März 88 (Pr. VerwBl. IX 260).