Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 401 
Haben sich in derselben Sache die zur Entscheidung im Verwaltungs- 
streitverfahren berufene Behörde und eine andere Verwaltungsbehörde für 
zuständig erklärt, so entscheidet auf Grund der schriftlichen Erklärungen der 
über ihre Kompetenz streitenden Behörden und nach Anhörung der Parteien 
in mündlicher Verhandlung das Oberverwaltungsgericht 157). Das Gleiche 
gilt in dem Falle, wenn beide Theile sich in der Sache für unzuständig er- 
klärt haben 155). In beiden Fällen werden weder ein Kostenpauschquantum 
noch baare Auslagen erhoben. Ebensowenig findet eine Erstattung der den 
Parteien erwachsenden Kosten statt. 
§. 114. Die gemäß §. 11 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsver- 
fassungsgesetze vom 27. Januar 1877 (Reichs-Gesetzbl. S. 77) dem Ober- 
verwaltungsgerichte zustehenden Vorentscheidungen erfolgen in dem durch den 
letzten Absatz des §. 113 dieses Gesetzes vorgeschriebenen Verfahren, für 
welches im Uebrigen die Vorschriften über das Verwaltungsstreitverfahren 
entsprechende Anwendung finden 159). 
III. Abschnitt. 
Beschlußverfahren 160). 
§. 115. Betrifft der Gegenstand der Verhandlung einzelne Mitglieder 
der Behörde oder deren Verwandte und Verschwägerte in auf= und absteigender 
Linie oder bis zum dritten Grade der Seitenlinie, so dürfen dieselben an 
der Berathung und Abstimmung nicht theilnehmen. Ebensowenig darf ein 
Mitglied bei der Berathung und Beschlußfassung über solche Angelegenheiten 
mitwirken, in welchen es in anderer als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachten 
abgegeben hat, oder als Geschäftsführer, Beauftragter oder in anderer als 
öffentlicher Stellung thätig gewesen ist 161). 
  
56) Dieses Zwischenurtheil kann — ab- # trag der Parteien voraus UO V. 19. Sept. 
weichend von anderen Entscheidungen in 95 (XXVIII 261). 
Zwischenfragen Anm. 113 — gleich dem # 166) Nr. III 4 Anl. B d. W. 
Endurtheil für sich angefochten werden u. 160) Der Abschn., über das Beschluß- 
Rechtskraft erlangen UOV. 15. Jan. Olverfahren (Anm. 73) behandelt die 
(XXXVIII 194). Ausschließung der Mitglieder der Be- 
157) Zu den Verwaltungsbehörden ge= schlußbehörde § 115, 116, die Vorbescheide 
hören die Generalkommissionen UOV. 8F 117, die Verhandlung § 118, 119, die 
17. März 91 (XXI 273). — Der Kom= Beweisaufnahme § 120, die Rechtsmittel 
petenzkonflikt ist zar — wie im allge= § 121—123 u. (Beschwerden über die 
meinen Verfahren (Nr. III 3 § 4 Abs. 2) Verfahrensleitung) § 125, (Anfechtungs- 
— über rechtskräftige Erkenntnisse unzu-= klage) § 126, die Kosten § 124. — Dupli- 
lässig, kann aber über die Frage erhoben kate der Schriftstücke (§ 66 Abs. 1) sind 
werden, ob ein solches vom Verwaltungs= nicht vorgeschrieben; ihre Einreichung kann 
gericht (§ 60) oder von einer anderen sich aber auch hier im Interesse der Be- 
Verwaltungsbehörde zu vollstrecken sei schleunigung empfehlen Vf. 10. Mai 94 
4. Mai 96 (XXX 441). (M. 73). 
166) Diese Erklärung kann durch Beschluß 1) Die Vorschrift ist milder als die für 
erfolgen und setzt weder die Entscheidung das Streitverfahren (8 61) u. entspricht 
der letzten Aufsichtsinstanz, noch einen An= der Vorschrift für Provinzialausschüsse 
IV. 1. 26 
 
	        
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