28 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Art. 87a. Bei der Bildung gemeinschaftlicher Gerichte für
Preußische Gebietstheile und Gebiete anderer Bundesstaaten sind
Abweichungen von den Bestimmungen des Art. 86 und des ersten
Absatzes im Art. 87 zulässig 15)).
Art. 88. Den Richtern dürfen besoldete Staatsämter fortan nicht
übertragen werden.
Zzulässig 185).
Ausnahmen sind nur auf Grund eines Gesetzes
Art. 89. Die Organisation der Gerichte wird durch das Gesetz
bestimmt 137).
Art. 90. Zu einem Richteramte darf nur der berufen werden,
welcher sich zu demselben nach Vorschrift der Gesetze befähigt hat 188).
tritt, wird hierdurch nicht be-
rührt.
Bei einer Veränderung in der
Organisation der Gerichte oder
ihrer Bezirke können unfrei-
willige Versetzungen an ein
anderes Gericht oder Entfer-
nungen vom Amte unter Be-
lassung des vollen Gehalts
durch die Landesjustizverwal-
verfügt werden.
Anstellung u. Versetzung der Gerichts-
assessoren AG. (Anm. 133) § 3, 4. —
Für die Disziplinarbestrafung gelten
demgemäß G. 7. Mai 51 (GS. 218),
erg. 26. März 56 (GS. 201), Einf. in
die neuen Prov. V. 23. Sept. 67 (GS.
1613), Anpassung an die neue Gerichts-
verf. u. Einf. in Lauenburg G. 6. April
79 (GS. 345); Anwendbarkeit auf Mit-
glieder der Generalkommissionen § 65 bis
69, der Oberrechnungskammer G. 27.
März 72 (GES. 278) § 5, der Bezirks-
ausschüsse L2VG. § 32; Mitglieder des
OG. G. 80 (Nr. II 4) § 20—25, Mili-
tärjustizbeamte G. 1. Dez. 98 (RGB. 1297).
185) G. 19. Feb. 79 (GS. 18). Vertrags-
mäßig sind preußischen Gerichten unter-
stellt das Lippe-Detmoldische Amt Lipperode
u. Stift Cappel dem Amtsger. Lippstadt
u. das gesammte Fürstenthum dem O.=
Gericht Celle Vir. 4. Jan. 79 (GS. 219)
Art. 1, 7, 8, das Fürstenth. Schw. Son-
dershausen dem LGer. Erfurt u. O#er.
Naumburg Vtr. 7. Okt. 78 (GS. 79
S. 173), das Herz. Anhalt dem O#ler.
Naumburg Vtr. 9. Okt. 78 (GS. 79
S. 182) u. das oldenburgische Fürstenth.
Birkenfeld dem LGer. Saarbrücken u. dem
OvGer. Köln Vtr. 20. Aug. 78 (GS.
165). Hier ist den Staaten S. Sonders-
hausen, Anhalt u. Oldenburg nur ein
Vorschlagsrecht zu Richter= u. anderen
Beamtenstellen eingeräumt, wogegen bei
den gemeinschaftlichen Gerichten (LGer.
Meiningen zugleich für die preußischen
Kreise Schmalkalden u. Schleusingen Vtr.
17. Okt. 78 GS. 79 S. 189, Ler.
Rudolstadt zugleich für den preuß. Kreis
Ziegenrück Vtr. 17. Okt. 78 GS. 79
S. 196, Art. 10 geänd. 19. Feb. 98
GS. 113 u. OLGer. Jena für diese
drei Kreise Vtr. 23. April 78 GS. 79
S. 203) jedem Staate die Besetzung be—
stimmter Stellen vorbehalten wurde.
15) Aufgehoben G. 30. April 56 (GS.
297), da die Uebertragung von Neben-
ämtern als vielfach im dienstlichen Interesse
liegend u. dabei der Unabhängigkeit der
Richter nicht als unbedingt schädlich an-
gesehen wurde.
17) Die Organisation der Gerichte wird
jetzt für das Reich durch das G. be-
stimmt. Der Grundsatz, daß sie durch
G. erfolgen müsse, ist, wenn Sitze u. Be-
zirke der Gerichte auch regelmäßig durch
Gesetz bestimmt werden AG. (Anm. 133)
§ 37 u. 21 Abs. 2, doch nicht unbedingt
festgehalten, indem die erste Einrichtung
der Amtsgerichte durch V. erfolgte § 21
Abs. 1 u. die Bildung von Kammern für
Handelssachen der Landesjustizverwaltung
überlassen ist G. 8 100.
18) Die Fähigkeit zum Richteramte
bestimmt sich jetzt nach GVG. § 2—5 u.
10, AG. § 1, 2 u. G. 6. Mai 69 (GS.
656), erg. 1. Juni 74 (GS. 212).