Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr— 
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen 
besonderen Vertreter zu wählen. 
Vierter Titel. 
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen ). 
§. 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizei- 
behörden 180) findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt 181), 
die Beschwerde statt, und zwar: 
84 (XI 84). — Sie kann auch gegen 
Beschlüsse gerichtet werden, die lediglich 
die Zuständigkeit der Beschlußbehörde ver- 
neinen 3. April 00 (XXXVII 165). 
1) Die Klage ist an keine Frist ge- 
bunden UO V. 27. Sept. 99 (XXXVI 
1). 
1o0) Der Titel 4 (Art der Bearbeitung 
Anm. 1) hat die Rechtsmittel gegen 
polizeiliche Verfügungen abweichend 
von den allgemeinen Bestimmungen (8 50 
Abs. 1 u. 2) geregelt. Gegen polizeiliche 
Verfügungen der Orts= u. Kreispolizei- 
behörden gestattet er wahlweise entweder 
die Beschwerde, gegen die im Falle der 
Rechts= oder Sachwidrigkeit die Klage beim 
OV. stattfindet § 127, oder bei gleicher 
Voraussetzung die Klage an Stelle der 
Beschwerde § 128; die Zulassung der 
Klage in beiden Fällen regelt § 129, ihre 
Wirkung bezüglich der Vertretungsver- 
bindlichkeit der Beamten § 131. Gegen 
polizeiliche Verfügungen des Regierungs- 
präsidenten findet nur das erstere der 
beiden Rechtsmittel statt § 130. — Der 
Gegenstand der polizeilichen Ver- 
fügungen ist derselbe wie der der Polizei- 
verordnungen Anm. 204. Sie enthalten 
aber nicht wie diese allgemeine, sondern 
einzelne, an bestimmte Personen gerich- 
tete Gebote oder Verbote. Zu solchen 
gehören nicht bloße Mahnungen mit Hin- 
weis auf die bei Nichtbeachtung eintretende 
Strafe 4. Jan. 99 (XXXIV 429), Ver- 
bote auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher 
Ermächtigung 8. März 99 (XXXV 336) 
u. Bescheide, die ein polizeiliches Ein- 
schreiten überhaupt ablehnen 11. Feb. 87 
(XIV 378). Eine polizeiliche Verfügung 
bildet dagegen die (auch nur einstweilige 
11. Mai 97 XXXII 406) Versagung 
einer beantragten polizeilichen Erlaubniß 
(Bauerlaubniß 24. Mai 92 XXIII 321, 
  
  
Tanzerlaubniß 17. Dez. 81 IX 400, 
Jagdschein 26. Jan. 98 XXXIII 333, 
Bescheinigung über Anzeige einer Ver- 
sammlung 21. Nov. 91 XXII 396, poli- 
zeiliche Abänderung eines Gesindezeugnisses 
19. Nov. 92 XXIV 410), nicht aber die 
Versagung von Bescheinigungen 14. Juni 
84 (XI 372) oder von Baudispensen 
4. Nov. 97 (XXXII 345). Die wieder- 
holte Versagung einer Bauerlaubniß bildet 
eine von Neuem anfechtbare polizeiliche 
Verfügung; ebenso die Wiederherstellung 
einer zurückgenommenen Verfügung 
18. Feb. 01 (XXXIX 355). Die poli- 
zeilichen Verfügungen müssen von Be- 
hörden der allgemeinen Polizeiverwaltung 
ausgehen 11. Mai 82 (VIII 379) u. sich 
in ihrer äußeren Form als solche u. als 
in Ausübung der Polizeigewalt erlassene 
darstellen 2. März 78 (IV 391). Die 
Anordnung kann auf Anweisung der vor- 
gesetzten Behörde erfolgen 27. April 82 
(IX 344), muß aber auf dem eignen 
Recht der Behörde beruhen, nicht auf der 
einer anderen Behörde geleisteten Rechts- 
hülfe S. März 80 (VI 355). — Zur An- 
fechtung berechtigt sind auch Dritte, 
in deren Rechte die polizeiliche Verfügung 
unmittelbar eingreift (Anm. 18), nicht 
Gemeinden in Rücksicht auf die durch die 
Verfügung eintretende Erhöhung der 
Polizeiverwaltungskosten 30. März 87 
(XV 416). Die Polizeibehörde hat kein 
Klage= oder Beschwerderecht gegen die 
Entscheidung der vorgesetzten Behörde 
12. Dez. 77 (III 345). 
160) § 134 Absf. 1. 
½1) Das. Abs. 2; ZustG. § 56, 57, 66, 
103 Abs. 2, 116, 117 u. Ansiedelungs G. 
25. Aug. 76 (GS. 405) § 17, 19, 
Wildschaden G. 11. Juli 91 (GS. 307) 
§ 10, 17. — Bei der Schlachtvieh= u. 
Fleischbeschau ist wegen Einfachheit der
	        
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