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IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
Die Behörde, deren Beschluß angefochten wird, ist befugt, zur Wahr—
nehmung ihrer Rechte in dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einen
besonderen Vertreter zu wählen.
Vierter Titel.
Rechtsmittel gegen polizeiliche Verfügungen ).
§. 127. Gegen polizeiliche Verfügungen der Orts= und Kreispolizei-
behörden 180) findet, soweit das Gesetz nicht ausdrücklich Anderes bestimmt 181),
die Beschwerde statt, und zwar:
84 (XI 84). — Sie kann auch gegen
Beschlüsse gerichtet werden, die lediglich
die Zuständigkeit der Beschlußbehörde ver-
neinen 3. April 00 (XXXVII 165).
1) Die Klage ist an keine Frist ge-
bunden UO V. 27. Sept. 99 (XXXVI
1).
1o0) Der Titel 4 (Art der Bearbeitung
Anm. 1) hat die Rechtsmittel gegen
polizeiliche Verfügungen abweichend
von den allgemeinen Bestimmungen (8 50
Abs. 1 u. 2) geregelt. Gegen polizeiliche
Verfügungen der Orts= u. Kreispolizei-
behörden gestattet er wahlweise entweder
die Beschwerde, gegen die im Falle der
Rechts= oder Sachwidrigkeit die Klage beim
OV. stattfindet § 127, oder bei gleicher
Voraussetzung die Klage an Stelle der
Beschwerde § 128; die Zulassung der
Klage in beiden Fällen regelt § 129, ihre
Wirkung bezüglich der Vertretungsver-
bindlichkeit der Beamten § 131. Gegen
polizeiliche Verfügungen des Regierungs-
präsidenten findet nur das erstere der
beiden Rechtsmittel statt § 130. — Der
Gegenstand der polizeilichen Ver-
fügungen ist derselbe wie der der Polizei-
verordnungen Anm. 204. Sie enthalten
aber nicht wie diese allgemeine, sondern
einzelne, an bestimmte Personen gerich-
tete Gebote oder Verbote. Zu solchen
gehören nicht bloße Mahnungen mit Hin-
weis auf die bei Nichtbeachtung eintretende
Strafe 4. Jan. 99 (XXXIV 429), Ver-
bote auf Grund ausdrücklicher gesetzlicher
Ermächtigung 8. März 99 (XXXV 336)
u. Bescheide, die ein polizeiliches Ein-
schreiten überhaupt ablehnen 11. Feb. 87
(XIV 378). Eine polizeiliche Verfügung
bildet dagegen die (auch nur einstweilige
11. Mai 97 XXXII 406) Versagung
einer beantragten polizeilichen Erlaubniß
(Bauerlaubniß 24. Mai 92 XXIII 321,
Tanzerlaubniß 17. Dez. 81 IX 400,
Jagdschein 26. Jan. 98 XXXIII 333,
Bescheinigung über Anzeige einer Ver-
sammlung 21. Nov. 91 XXII 396, poli-
zeiliche Abänderung eines Gesindezeugnisses
19. Nov. 92 XXIV 410), nicht aber die
Versagung von Bescheinigungen 14. Juni
84 (XI 372) oder von Baudispensen
4. Nov. 97 (XXXII 345). Die wieder-
holte Versagung einer Bauerlaubniß bildet
eine von Neuem anfechtbare polizeiliche
Verfügung; ebenso die Wiederherstellung
einer zurückgenommenen Verfügung
18. Feb. 01 (XXXIX 355). Die poli-
zeilichen Verfügungen müssen von Be-
hörden der allgemeinen Polizeiverwaltung
ausgehen 11. Mai 82 (VIII 379) u. sich
in ihrer äußeren Form als solche u. als
in Ausübung der Polizeigewalt erlassene
darstellen 2. März 78 (IV 391). Die
Anordnung kann auf Anweisung der vor-
gesetzten Behörde erfolgen 27. April 82
(IX 344), muß aber auf dem eignen
Recht der Behörde beruhen, nicht auf der
einer anderen Behörde geleisteten Rechts-
hülfe S. März 80 (VI 355). — Zur An-
fechtung berechtigt sind auch Dritte,
in deren Rechte die polizeiliche Verfügung
unmittelbar eingreift (Anm. 18), nicht
Gemeinden in Rücksicht auf die durch die
Verfügung eintretende Erhöhung der
Polizeiverwaltungskosten 30. März 87
(XV 416). Die Polizeibehörde hat kein
Klage= oder Beschwerderecht gegen die
Entscheidung der vorgesetzten Behörde
12. Dez. 77 (III 345).
160) § 134 Absf. 1.
½1) Das. Abs. 2; ZustG. § 56, 57, 66,
103 Abs. 2, 116, 117 u. Ansiedelungs G.
25. Aug. 76 (GS. 405) § 17, 19,
Wildschaden G. 11. Juli 91 (GS. 307)
§ 10, 17. — Bei der Schlachtvieh= u.
Fleischbeschau ist wegen Einfachheit der