Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 411 
für den Fall des Unvermögens an die Stelle der Geldstrafe treten 
soll. Der Höchstbetrag dieser Haft ist 
in den Fällen zu a — Ein Tag 
O0 = . Eine Woche, 
" -c Zwei Wochen, 
„ . — Vier Wochen. 
Der Ausführung durch einen Dritten (Nr. 1), sowie der Fest- 
setzung einer Strafe (Nr. 2) muß immer eine schriftliche An- 
drohung vorhergehen 795); in dieser ist, sofern eine Handlung erzwungen 
werden soll, die Frist zu bestimmen, innerhalb welcher die Aus- 
führung gefordert wird. 
3. Unmittelbarer Zwang darf nur angewendet werden, wenn die An- 
ordnung ohne einen solchen unausführbar ist 195). 
§. 133. Gegen die Androhung eines Zwangsmittels finden dieselben 
Rechtsmittel statt, wie gegen die Anordnungen, um deren Durchsetzung es sich 
handelt. Die Rechtsmittel erstrecken sich zugleich auf diese Anordnungen, 
sofern dieselben nicht bereits Gegenstand eines besonderen Beschwerde= oder 
Verwaltungsstreitverfahrens geworden sind 200). 
Gegen die Festsetzung und Ausführung eines Zwangsmittels findet in 
allen Fällen nur die Beschwerde im Aufsichtswege innerhalb zwei Wochen statt 201). 
Haftstrafen, welche an Stelle einer Geldstrafe nach §. 132 Nr. 2 fest- 
gesetzt sind, dürfen vor ergangener endgültiger Beschlußfassung oder rechts- 
kräftiger Entscheidung auf das eingelegte Rechtsmittel beziehungsweise vor 
Ablauf der zur Einlegung desselben bestimmten Frist nicht vollstreckt werden. 
§. 134. Die Bestimmungen des gegenwärtigen und des vierten Titels 
finden sinngemäß Anwendung auf die besonderen Beamten und Organe, welche 
zur Beaufsichtigung der Fischerei vom Staate bestellt sind (§. 46 des Fischerei- 
gesetzes vom 30. Mai 1874, Gesetz-Samml. S. 197). 
Die Vorschriften der §§. 127, 128 finden in den Fällen des §. 2 Absatz 2 
des Gesetzes, betreffend die Ausführung des Reichsgesetzes über die Abwehr 
drohten Höchstbetrag jener Freiheits- 
strafe nicht übersteigen. 
16s) Androhung zu Protokoll ist ausge- 
schlossen UOV. 27. März 78 (IV 394), 
die Unterschrift durch Urkundenstempel 
dagegen zulässig 2. Dez. 96 (XXXI 428). 
189) Die Polizei darf Zwangsgestellungen 
(Sistirungen) vornehmen u. dieserhalb 
in die Wohnungen eindringen U #Per. 
23. März 80 (MB. 234). — Zur Durch- 
führung des Impfzwanges ist die zwangs- 
weise Vorführung von Erwachsenen u. 
  
Kindern zulässig UOV. 1. März 95 
(XXVIII 390). 
0) Androhung u. Anordnung werden 
damit der Festsetzung u. Ausführung 
(§ 133 Abs. 2) gegenübergestellt. Durch 
den Schlußsatz soll verschiedenen Ent- 
scheidungen über dieselbe Anordnung vor- 
gebeugt werden UO V. 19.Dez. 83 (X 347). 
zzau) Die Anwendung unmittelbaren 
Zwanges ohne voraufgegangene An- 
ordnung enthält zugleich die Anordnung 
u. unterliegt der Anfechtung nach § 127 
u. 128 UO V. 9. März 92 (XXII 409).
	        
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