Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 413 
Die gleiche Befugniß steht zu: 
1. dem Minister der öffentlichen Arbeiten in Betreff der Uebertretungen 
der Vorschriften der Eisenbahnpolizei-Reglements; 
2. dem Minister für Handel und Gewerbe in Betreff der zur Regelung 
der Strom-, Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassenden Vor- 
schriften, sofern dieselben sich über das Gebiet einer einzelnen Provinz 
hinaus erstrecken sollen 206). 
Zum Erlasse der im §. 367 Nr. 5 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche 
Reich 207) gedachten Verordnungen sind auch die zuständigen Minister befugt. 
§. 1372083). Der Oberpräsident ist befugt, gemäß 8§. 6, 12 und 15 
des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz-Samml. 
S. 265) beziehungsweise der §§. 6, 12 und 13 der Verordnung vom 
20. September 1867 (Gesetz-Samml. S. 1529) und des Lauenburgischen 
Gesetzes vom 7. Januar 1870 (Offizielles Wochenblatt S. 13) 209) für 
mehrere Kreise, sofern dieselben verschiedenen Regierungsbezirken angehören, 
für mehr als einen Regierungsbezirk oder für den Umfang der ganzen Provinz 
gültige Polizeivorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben 
Geldstrafen bis zum Betrage von sechszig Mark anzudrohen. 
Die gleiche Befugniß steht dem Regierungspräsidenten für mehrere Kreise 
oder für den Umfang des ganzen Regierungsbezirks zu. 
Die Befugniß der Regierung zum Erlasse von Polizeivorschriften wird 
aufgehoben. 
8. 138. Die Befugniß, Polizeivorschriften über Gegenstände der Strom-, 
Schifffahrts= und Hafenpolizei zu erlassen, steht, vorbehaltlich der Bestimmungen 
des §. 136 Absatz 2 Nr. 2, ausschließlich dem Regierungspräsidenten und, 
wenn die Vorschriften sich auf mehr als einen Regierungsbezirk oder auf die 
ganze Provinz erstrecken sollen, dem Oberpräsidenten, soweit aber mit der 
Verwaltung dieser Zweige der Polizei besondere, unmittelbar von dem Minister 
für Handel und Gewerbe ressortirende Behörden beauftragt sind, den Letzteren 
*s) g 138 Abs. 1. direnden Stoffen, oder bei Aus- 
*n) Strafgesetzbuch § 367: übung der Befugniß zur Zu- 
Mit Geldstrafe bis zu einhundert- bereitung oder Feilhaltung dieser 
fünfzig Mark oder mit Haft wird Gegenstände, sowie der Arzneien 
bestraft: die deshalb ergangenen Ver- 
5. wer bei der Aufbewahrung oder ordnungen nicht befolgt. 
bei der Beförderung von Gift- Erchde Befugniß der Regierungen um 
en Sch: .. ., rlaß der zur Bewahrung der äußeren 
waaren, Schießpu lver oden Feuer- Heilighaltung der Sonn= u. Festtage er- 
werken, oder bei der Aufbewah- forderlichen Anordnungen (KO. 7. Feb. 
rung, Beförderung, Veraus= 37 G#. 19) steht den Ober= u. den Re- 
gabung oder Verwendung von gerruenchemse ne zu UO. 9. Juni 99 
Sprengstoffen oder anderen explo- 2) Anl. K nebst Anm. 1. 
 
	        
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