IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83. 417
Beziehung der für die Dienstunkosten besonders ausgesetzten Einnahmen
mit diesen Unkosten selbst wegfällt.
An Stelle einer etatsmässig gewährten freien Dienstwohnung tritt
eine Miethsentschädigung nach der Servisklasse des Orts der letzten
Anstellung.
S. 150. Die nach Ablauf des fünfjährigen Zeitraumes gemäss §. 147
Absatz 2 in den Ruhestand tretenden Beamten erhalten eine Pension
in der gesetzmässigen Höhe mit der Massgabe, dass die Pension ohne
Rücksicht auf die Dauer der Dienstzeit auf 4%0 des Diensteinkommens
zu bemessen ist.
S. 151. Den Verwaltungsbeamten, welche zu den im §. 2 des
Gesetzes vom 27. März 1872 (Gesetz-Samml. S. 268) bezeichneten Be-
amten gehören, kann ein Wartegeld bis auf Höhe des gesetzmässigen
Pensionsbetrages gewährt werden.
S. 152. Die bisherigen Bezirksverwaltungsgerichts - Direktoren
übernehmen mit dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes am Sitze
ihres bisherigen Amts das Amt des Verwaltungsgerichts-Direktors
(§. 28).
Denselben ist gestattet, die bis dahin verwalteten nicht richterlichen
Nebenämter, auch sofern mit denselben eine Vergütung verbunden ist,
beizubebalten 217).
§. 153. Die Bezirksräthe und die Bezirksverwaltungsgerichte werden
aufgehoben.
An deren Stelle treten die Bezirksausschüsse.
§. 154. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1884, jedoch
nur gleichzeitig mit dem Gesetze über die Zuständigkeit der Verwaltungs= und
Verwaltungsgerichtsbehörden, in Kraft, vorbehaltlich der Bestimmungen des
§. 155.
Gleichzeitig treten das Gesetz über die Organisation der allgemeinen
Landesverwaltung vom 26. Juli 1880 (Gesetz-Samml. S. 291) und die
S§. 1 bis 16 a, 31 bis 87a und 89 des Gesetzes, betreffend die Verfassung
der Verwaltungsgerichte und das Verwaltungsstreitverfahren vom #3) Juli 1875.
2. August 1880.
(Gesetz-Samml. 1880 S. 328), außer Kraft 218).
Auf die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bereits anhängig ge-
machten Sachen finden in Beziehung auf die Zuständigkeit der Be-
hörden, das Verfahren und die Zulässigkeit der Rechtsmittel die Be-
stimmungen der früheren Gesetze, jedoch mit der Massgabe Anwendung,
2312) Die § 146—152, 154 Abs. 2 u. eis) Die in Kraft gebliebenen, das OV.
156 bilden Uebergangsbestimmungen, die betreffenden Bestimmungen des Verw.=
mit Ablauf der Zeit ihre Bedeutung ver- Gerichtsgesetzes sind unter Nr. III 4 ab-
loren haben. gedruckt.
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