418 IV. 5. Landesverwaltungsgesetz 30. Juli 83.
dass an Stelle des Bezirksraths und des Bezirksverwaltungsgerichts der
Bezirksausschuss tritt 277).
§. 155. In den Provinzen Posen, Schleswig-Holstein, Hannover, Hessen-
Nassau, Westfalen und in der Rheinprovinz tritt das gegenwärtige Gesetz erst
in Kraft, je nachdem für dieselben auf Grund besonderer Gesetze neue Kreis-
und Provinzialordnungen erlassen sein werden. Der betreffende Zeitpunkt
wird für jede Provinz durch Königliche Verordnung bekannt gemacht?).
Die Geltung der Bestimmungen des §. 16 und des §. 23 Absatz 1
wird jedoch hierdurch nicht berührt.
Inwieweit die Bestimmungen der §§. 127 und 128 auf die selbstständigen
Städte in der Provinz Hannover Anwendung finden, bleibt der Kreisordnung
für die Provinz vorbehalten 152).
S. 156. In jeder Provinz ist noch vor dem Zeitpunkte des
Inkrafttretens dieses Gesetzes zur Bildung des Bezirksausschusses in
Gemässheit der Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes zu schreiten 27).
§. 157. Durch das gegenwärtige Gesetz werden nicht berührt:
1. die Bestimmungen der §§. 20, 21 der Gewerbeordnung vom 21. Juni
1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 245) 219);
2. die Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Juli 1852, betreffend die
Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten rc. (Gesetz-Samml.
S. 463); dieselben finden jedoch für das Verwaltungsstreitver-
fahren 220) mit folgenden Maßgaben Anwendung: die Entscheidung
erfolgt auf Grund mündlicher Verhandlung; das Gutachten des
Disziplinarhofs ist nicht einzuholen; das Disziplinarverfahren kann
mit Rücksicht auf den Ausfall der Voruntersuchung durch Beschluß
der in erster Instanz zuständigen Behörde eingestellt werden21); die
Erhebung eines Kostenpauschquantums findet nicht statt;
3. die Bestimmungen des Reichsgesetzes über den Unterstützungswohnsitz
vom 6. Juni 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 360) 219).
§. 158. Aufsgehoben sind:
1. die S§. 40 bis 48, 50 bis 56 des Gesetzes vom 8. März 1871,
betreffend die Ausführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungs-
wohnsitz (Gesetz= Samml. S. 130);
2. die §§. 141 bis 163, 165 der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872
215) Dies folgt schon aus RVerf. Art. 2,
wonach Reichsgesetze den Landesgesetzen
vorgehen.
30) Die folgenden Maßgaben beziehen
sich nur auf das besondere Disziplinar-
verfahren, nicht auf die im G. zugelassene
Klage gegen disziplinarische Strafver-
fügungen; für diese besteht keine Freiheit
bezüglich des Kostenpauschquantums UOV.
21. Jan. 88 (XVI 398).
2 1) Von der Doppelzuständigkeit des
vorgesetzten Ministers zur Einstellung des
Verfahrens durch Beschluß u. zur Ver-
hängung einer Ordnungsstrafe (DiszG.
21. Juli 52 GS. 465 § 33) ist nur die
erstere auf die in erster Instanz zuständige
Behörde übertragen UOV. 11. Mai 94
(XXVI 417).