Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. A. G. über die Landesverwaltung in Posen 19. Mai 89. 421 
Lehnt ein Kreistag die Aufforderung des Oberpräsidenten zur Vervoll— 
ständigung dieser Vorschläge ab, so hat der Provinzialrath auf Antrag des 
Oberpräsidenten darüber zu beschließen, ob und welche Personen nachträglich 
in die Vorschlagsliste aufzunehmen sind. 
Personen, welche in die Vorschlagsliste nicht aufgenommen sind, können 
vom Oberpräsidenten zu Mitgliedern des Kreisausschusses nur unter der Zu— 
stimmung des Provinzialrathes ernannt werden. Lehnt der Provinzialrath 
die Zustimmung ab, so kann dieselbe auf Antrag des Oberpräsidenten durch 
den Minister des Innern ergänzt werden. 
Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer können nicht Mitglieder des 
Kreisausschusses sein; richterliche Beamte, zu denen jedoch die technischen Mit— 
glieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind, 
nur mit Genehmigung des vorgesetzten Ministers. 
8. 2. Zu Mitgliedern des Kreisausschusses können nur solche Kreis— 
angehörige ernannt werden, welche 
a) selbstständige (Art. II Abs. 2) Angehörige des Deutschen Reiches 
sind und das 21. Lebensjahr vollendet haben, 
b) sich im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. 
Das Recht zur Mitgliedschaft geht verloren, sobald eins der vorstehenden 
Erfordernisse bei dem Mitgliede nicht mehr zutrifft. Es ruht während der 
Dauer eines Konkurses, ferner während der Dauer einer gerichtlichen Unter- 
suchung, wenn dieselbe wegen Verbrechen oder wegen solcher Vergehen, welche 
den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen müssen oder können, 
eingeleitet oder wenn die gerichtliche Haft verfügt ist. 
§. 3. Die Ernennung der Kreisausschußmitglieder erfolgt auf sechs 
Jahre mit der Maßgabe, daß bei Ablauf dieser Periode die Mitgliedschaft 
im Ausschusse bis zur Ernennung des Nachfolgers fortdauert. Alle zwei 
Jahre scheidet ein Drittel der Mitglieder aus. Die das erste und zweite Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausgeschiedenen können 
wiederernannt werden. Jede Ernennung verliert ihre Wirkung mit dem Auf- 
hören einer der im §. 2 vorgeschriebenen Bedingungen. Der Kreisausschuß 
hat darüber zu beschließen, ob dieser Fall eingetreten ist. Gegen den Beschluß 
des Kreisausschusses findet innerhalb zwei Wochen die Klage bei dem Bezirks- 
ausschusse statt. Die Klage steht auch dem Vorsitzenden des Kreisausschusses 
zu. Dieselbe hat keine aufschiebende Wirkung; jedoch darf bis zur rechts- 
kräftigen Entscheidung die Ernennung eines Ersatzmannes nicht stattfinden. 
Für das Streitverfahren kann der Kreisausschuß einen besonderen Vertreter 
bestellen. 
Die Ausschußmitglieder werden vom Vorsitzenden vereidigt. 
Die Ausschußmitglieder können nach Maßgabe der Bestimmungen des 
§. 39 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung im Wege des 
Disziplinarverfahrens ihrer Stellen enthoben werden.
	        
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