Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 5. Anl. B. Kr O. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 
8. 4. Bei Behinderung des Landrathes geht der Vorsitz im Kreis- 
ausschusse auf seinen Stellvertreter über. 
Ist dies der Kreissekretär, so führt 
nicht dieser, sondern das hierzu vom Kreisausschusse gewählte Mitglied den 
Vorsitz. 
8. 5. 
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses nicht aus- 
reichen, werden die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht, 
von dem Kreise getragen. 
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen 
entsprechende Entschädigung. 
ausschuß. 
Ueber die Höhe derselben beschließt der Bezirks- 
§. 6. Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung 
der zu seiner Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Polizei- 
distriktskommissarien, sowie der Gemeinde= und Gutsvorsteher in Anspruch zu 
nehmen. 
Anlage B (zu Anmerkung 60). 
Kreisordnung für die Provinzen Gst- und Westpreußen, Grandenburg, 
Pommern, Schlesien und Sachsen!) 
(Fassung von 1881. GS. 180). 
(Auszug §. 74—77 u. 130—133.) 
Zweiter Titel. 
Fünfter Abschnitt. 
Von dem Amte des Landraths?). 
Landrath. 
a) Ernennung desselben. 
§. 745). 
Der Landrath )) wird vom Könige ernannt. 
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes 
1) Sonstige Landestheile Anm. 2 u. 19. 
2:) Die Vorschriften der Kreis O. 
über den Landrath betreffen dessen 
Ernennung § 4, Stellvertretung § 75, 
amtliche Stellung § 76 u. Rechte u. 
Pflichten § 76, verweisen jedoch für die 
beiden letzteren Gebiete im Wesentlichen 
auf die bestehenden Vorschriften. — Ge- 
schichte. Ursprünglich rein ständische 
Organe, wurden die Landräthe gegen Ende 
des 17. Jahrhunderts mit Geschäften der 
allgemeinen Landesverwaltung betraut. 
Mit der Zunahme dieser Geschäfte sind 
sie ganz zu Staatsbeamten geworden, doch 
weisen die Sonderbestimmungen über die 
Befähigung (§ 74 Abs. 3), die Vertretung 
durch gewählte Kreisdeputirte (§ 75) u. 
die Doppelstellung des Landraths nach § 76 
  
noch jetzt auf den ständischen Ursprung 
zurück. Dr. Gelpke, die geschichtliche Ent- 
wickelung des Landrathsamtes (Berl. 02). 
— Die örtliche Geltung war zunächst 
auf einige Provinzen beschränkt, gleich- 
lautende Bestimmungen mit geringen — 
aus Anm. 4, 8, 14, 16 u. 18 ersicht- 
lichen — Abweichungen brachten jedoch 
die übrigen Kreisordnungen für Schl.= 
Holstein 26. Mai 88 (GS. 139) § 66 
bis 69, Hannover 6. Mai 84 (GS. 181) 
d 22—24, 26—30, Westfalen 31. Juli 
86 (GS. 217) § 30—32, Hessen-Nassau 
7. Juni 85 (GS. 193) § 24—26 u. 28, 
die Rheinprov. 30. Mai 87 (GS. 209) 
§ 30—32. Abweichende Bestimmung für 
Posen Anl. A Art. IV u. Hohenzollern, 
wo für die Oberamtmänner (LVG. 85,
	        
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