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IV. 5. Anl. B. Kr O. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug).
8. 4. Bei Behinderung des Landrathes geht der Vorsitz im Kreis-
ausschusse auf seinen Stellvertreter über.
Ist dies der Kreissekretär, so führt
nicht dieser, sondern das hierzu vom Kreisausschusse gewählte Mitglied den
Vorsitz.
8. 5.
Soweit die eigenen Einnahmen des Kreisausschusses nicht aus-
reichen, werden die Kosten, welche die Geschäftsverwaltung desselben verursacht,
von dem Kreise getragen.
Die Mitglieder des Kreisausschusses erhalten eine ihren baaren Auslagen
entsprechende Entschädigung.
ausschuß.
Ueber die Höhe derselben beschließt der Bezirks-
§. 6. Der Kreisausschuß ist befugt, behufs der örtlichen Erledigung
der zu seiner Zuständigkeit gehörigen Geschäfte die Mitwirkung der Polizei-
distriktskommissarien, sowie der Gemeinde= und Gutsvorsteher in Anspruch zu
nehmen.
Anlage B (zu Anmerkung 60).
Kreisordnung für die Provinzen Gst- und Westpreußen, Grandenburg,
Pommern, Schlesien und Sachsen!)
(Fassung von 1881. GS. 180).
(Auszug §. 74—77 u. 130—133.)
Zweiter Titel.
Fünfter Abschnitt.
Von dem Amte des Landraths?).
Landrath.
a) Ernennung desselben.
§. 745).
Der Landrath )) wird vom Könige ernannt.
Der Kreistag ist befugt, für die Besetzung des erledigten Landrathsamtes
1) Sonstige Landestheile Anm. 2 u. 19.
2:) Die Vorschriften der Kreis O.
über den Landrath betreffen dessen
Ernennung § 4, Stellvertretung § 75,
amtliche Stellung § 76 u. Rechte u.
Pflichten § 76, verweisen jedoch für die
beiden letzteren Gebiete im Wesentlichen
auf die bestehenden Vorschriften. — Ge-
schichte. Ursprünglich rein ständische
Organe, wurden die Landräthe gegen Ende
des 17. Jahrhunderts mit Geschäften der
allgemeinen Landesverwaltung betraut.
Mit der Zunahme dieser Geschäfte sind
sie ganz zu Staatsbeamten geworden, doch
weisen die Sonderbestimmungen über die
Befähigung (§ 74 Abs. 3), die Vertretung
durch gewählte Kreisdeputirte (§ 75) u.
die Doppelstellung des Landraths nach § 76
noch jetzt auf den ständischen Ursprung
zurück. Dr. Gelpke, die geschichtliche Ent-
wickelung des Landrathsamtes (Berl. 02).
— Die örtliche Geltung war zunächst
auf einige Provinzen beschränkt, gleich-
lautende Bestimmungen mit geringen —
aus Anm. 4, 8, 14, 16 u. 18 ersicht-
lichen — Abweichungen brachten jedoch
die übrigen Kreisordnungen für Schl.=
Holstein 26. Mai 88 (GS. 139) § 66
bis 69, Hannover 6. Mai 84 (GS. 181)
d 22—24, 26—30, Westfalen 31. Juli
86 (GS. 217) § 30—32, Hessen-Nassau
7. Juni 85 (GS. 193) § 24—26 u. 28,
die Rheinprov. 30. Mai 87 (GS. 209)
§ 30—32. Abweichende Bestimmung für
Posen Anl. A Art. IV u. Hohenzollern,
wo für die Oberamtmänner (LVG. 85,