424
IV. 5. Anl. B. Kr O. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug).
Jahre 12) gewählt 19). Dieselben bedürfen der Bestätigung des Ober-Präsidenten.
Sie sind von dem Landrathe zu vereidigen.
Für kürzere Verhinderungsfälle 141) kann der Kreissekretär 15) als Stell-
vertreter eintreten.
tragen werden Reg. 30. Nov. 83 (MB.
84 S. 1) 8§ 8.
½) Stets unabhängig von der Amts-
dauer des Vorgängers Vf. 5. März 76
(MB. 110).
1) Die Befugniß der Regierung zur
Bestellung eines staatlichen Vertreters wird
durch § 75 nicht ausgeschlossen UOV.
17. Mai 83 (X 24). Die Kreisdepu-
tirten sind als gesetzliche Vertreter des
Landraths während der Vertretung auch
Polizeibeamte UO V. 3. Nov. 93 (XXV
20). Der Stellvertreter soll der Regel
nach am Dienstorte des Landraths seinen
Aufenthalt nehmen, stets aber täglich oder
an mehreren näher bestimmten Tagen der
Woche im Dienstraum anwesend sein Af.
23. April 61 (MB. 97). Dem Diszi-
plinar G. unterliegen die Kreisdeputirten
nur während der Verwaltung des Land-
rathsamtes Vf. 17. Nov. 65 (M. 297).
Sie erhalten keine Tagegelder, aber eine
Remuneration in Form solcher von täglich
6 M., auch am Wohnorte Vf. 29. Okt.
74 (M. 75 S. 65). Bei Geschäften
außerhalb des Kreises erhalten sie Tage-
gelder u. Reisekosten nach den Sätzen der
4. Rangklasse der Staatsbeamten Af.
14. Juli 74 (MB. 226). — Den Vor-
sitz im Kreistage übernimmt in Be-
hinderungsfällen (Anm. 11) des Landraths
der dem Dienst= beziehungsweise Lebens-
alter nach älteste anwesende Kreisdeputirte
Kr O. § 118 Abs. 1 Satz 2; eine ab-
weichende Vertretung bei Abwesenheit des
Landraths und der Kreisdeputirten kann
der Kreistag nicht beschließen Vf. 29. Mai
74 (M. 126). Im Kreisausschusse
geht der Vorsitz bei Verhinderung des
Landraths auf dessen Stellvertreter u.,
wenn dieses der Kreissekretär ist, auf das
hierzu vom Ausschusse (besonders oder
im Voraus für einen bestimmten Zeit-
raum Vf. 17. Dez. 75 MB. 76 S. 13)
gewählte Mitglied über Kr O. § 136 Abf. 2.
½) In der Regel bis zu 2 Wochen Vf.
10. Mai 31 (M. 41 S. 314). Die
Kreisordnungen für Westfalen u. die
Rheinprov. (§ 31 Abs. 2) enthalten den
weiteren Satz: Jedoch darf diese Ver-
tretung die Zeitdauer von vierzehn
Tagen in der Regel nicht über-
schreiten. — Ganz ausgeschlossen ist die
Vertretung durch den Kreissekretär beim
Vorsitz im Kreistage u. Kreisausschusse
Anm. 13 u. bei der dem Landrath auf
Grund dieses Vorsitzes zustehenden Auf-
sicht über Amtsverbände Zust G. § 6 Abs.2,
Landgemeinden § 24 Abs. 1 u. die Standes-
beamten § 154 Abs. 1, in Ersatzange-
legenheiten Vf. 17. Dez. 96 u. 22. Jan.
97 (MB. 30). — Während der Ver-
tretung ist der Kreissekretär (gleich dem
Kreisdeputirten Anm. 13) Polizeibeamter
UO V. 27. Jan. 86 (XIII 78).
15) Kreissekretäre sind zur Empfang-
nahme der an die Landräthe gerichteten
Geldsendungen berechtigt Vf. 28. Juni
52 (MB. 201). Vertretung des Land-
raths vor. Anm. — Ihre Vertretung ist
nur durch Beamte, unter Ministerial-
genehmigung auch durch mittelbare zu-
lässig Vf. 29. Aug. 91 (MB. 165).
Der Tagegeldersatz des Vertreters beträgt
in der Regel 3 M. Vf. 29. Mai 52 (M.
133), höhere Sätze fordern Ministerial-
genehmigung Vf. 7. April 54 (M. 90).
Den Landräthen kann die Beschaffung von
Stellvertretern für Kreissekretäre u. Kreis-
boten überlassen werden; die Kosten sind
aus etwaigen Ersparnissen an der Kreis-
beamtenbesoldung, sonst aus dem Tage-
gelderfonds der Regierung zu entnehmen
u. die Quittungen von den Stellvertretern
selbst auszustellen Vf. 28. März 61 (MB.
77). — Die Kreissekretäre haben den
Rang der Subalternen 1. Klasse KO.
25. Nov. 43 (GS. 44 S. 15). — Bei
ihrer Anstellung sind die Wünsche der
Landräthe zu berücksichtigen. Die Be-
setzung darf aber im Hinblick auf An-
stellung eines neuen Landraths nicht auf-
geschoben werden Vf. 16. Jan. 54 (MB.
23). — Kreissekretäre sollen weder Kom-
munalkassenrendanten sein Vf. 26. März
60 (MB. 55), noch Versicherungsagenturen
übernehmen Vf. 26. Juli 52 (MB. 160),
überhaupt Nebenämter da nicht versehen,
wo staatlich besoldete Hülfsbeamte ange-
stellt sind Vf. 2. Aug. 91 (MB. 165).