Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

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IV. 5. Anl. B. Kr O. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 
Jahre 12) gewählt 19). Dieselben bedürfen der Bestätigung des Ober-Präsidenten. 
Sie sind von dem Landrathe zu vereidigen. 
Für kürzere Verhinderungsfälle 141) kann der Kreissekretär 15) als Stell- 
vertreter eintreten. 
tragen werden Reg. 30. Nov. 83 (MB. 
84 S. 1) 8§ 8. 
½) Stets unabhängig von der Amts- 
dauer des Vorgängers Vf. 5. März 76 
(MB. 110). 
1) Die Befugniß der Regierung zur 
Bestellung eines staatlichen Vertreters wird 
durch § 75 nicht ausgeschlossen UOV. 
17. Mai 83 (X 24). Die Kreisdepu- 
tirten sind als gesetzliche Vertreter des 
Landraths während der Vertretung auch 
Polizeibeamte UO V. 3. Nov. 93 (XXV 
20). Der Stellvertreter soll der Regel 
nach am Dienstorte des Landraths seinen 
Aufenthalt nehmen, stets aber täglich oder 
an mehreren näher bestimmten Tagen der 
Woche im Dienstraum anwesend sein Af. 
23. April 61 (MB. 97). Dem Diszi- 
plinar G. unterliegen die Kreisdeputirten 
nur während der Verwaltung des Land- 
rathsamtes Vf. 17. Nov. 65 (M. 297). 
Sie erhalten keine Tagegelder, aber eine 
Remuneration in Form solcher von täglich 
6 M., auch am Wohnorte Vf. 29. Okt. 
74 (M. 75 S. 65). Bei Geschäften 
außerhalb des Kreises erhalten sie Tage- 
gelder u. Reisekosten nach den Sätzen der 
4. Rangklasse der Staatsbeamten Af. 
14. Juli 74 (MB. 226). — Den Vor- 
sitz im Kreistage übernimmt in Be- 
hinderungsfällen (Anm. 11) des Landraths 
der dem Dienst= beziehungsweise Lebens- 
alter nach älteste anwesende Kreisdeputirte 
Kr O. § 118 Abs. 1 Satz 2; eine ab- 
weichende Vertretung bei Abwesenheit des 
Landraths und der Kreisdeputirten kann 
der Kreistag nicht beschließen Vf. 29. Mai 
74 (M. 126). Im Kreisausschusse 
geht der Vorsitz bei Verhinderung des 
Landraths auf dessen Stellvertreter u., 
wenn dieses der Kreissekretär ist, auf das 
hierzu vom Ausschusse (besonders oder 
im Voraus für einen bestimmten Zeit- 
raum Vf. 17. Dez. 75 MB. 76 S. 13) 
gewählte Mitglied über Kr O. § 136 Abf. 2. 
½) In der Regel bis zu 2 Wochen Vf. 
10. Mai 31 (M. 41 S. 314). Die 
Kreisordnungen für Westfalen u. die 
Rheinprov. (§ 31 Abs. 2) enthalten den 
weiteren Satz: Jedoch darf diese Ver- 
  
tretung die Zeitdauer von vierzehn 
Tagen in der Regel nicht über- 
schreiten. — Ganz ausgeschlossen ist die 
Vertretung durch den Kreissekretär beim 
Vorsitz im Kreistage u. Kreisausschusse 
Anm. 13 u. bei der dem Landrath auf 
Grund dieses Vorsitzes zustehenden Auf- 
sicht über Amtsverbände Zust G. § 6 Abs.2, 
Landgemeinden § 24 Abs. 1 u. die Standes- 
beamten § 154 Abs. 1, in Ersatzange- 
legenheiten Vf. 17. Dez. 96 u. 22. Jan. 
97 (MB. 30). — Während der Ver- 
tretung ist der Kreissekretär (gleich dem 
Kreisdeputirten Anm. 13) Polizeibeamter 
UO V. 27. Jan. 86 (XIII 78). 
15) Kreissekretäre sind zur Empfang- 
nahme der an die Landräthe gerichteten 
Geldsendungen berechtigt Vf. 28. Juni 
52 (MB. 201). Vertretung des Land- 
raths vor. Anm. — Ihre Vertretung ist 
nur durch Beamte, unter Ministerial- 
genehmigung auch durch mittelbare zu- 
lässig Vf. 29. Aug. 91 (MB. 165). 
Der Tagegeldersatz des Vertreters beträgt 
in der Regel 3 M. Vf. 29. Mai 52 (M. 
133), höhere Sätze fordern Ministerial- 
genehmigung Vf. 7. April 54 (M. 90). 
Den Landräthen kann die Beschaffung von 
Stellvertretern für Kreissekretäre u. Kreis- 
boten überlassen werden; die Kosten sind 
aus etwaigen Ersparnissen an der Kreis- 
beamtenbesoldung, sonst aus dem Tage- 
gelderfonds der Regierung zu entnehmen 
u. die Quittungen von den Stellvertretern 
selbst auszustellen Vf. 28. März 61 (MB. 
77). — Die Kreissekretäre haben den 
Rang der Subalternen 1. Klasse KO. 
25. Nov. 43 (GS. 44 S. 15). — Bei 
ihrer Anstellung sind die Wünsche der 
Landräthe zu berücksichtigen. Die Be- 
setzung darf aber im Hinblick auf An- 
stellung eines neuen Landraths nicht auf- 
geschoben werden Vf. 16. Jan. 54 (MB. 
23). — Kreissekretäre sollen weder Kom- 
munalkassenrendanten sein Vf. 26. März 
60 (MB. 55), noch Versicherungsagenturen 
übernehmen Vf. 26. Juli 52 (MB. 160), 
überhaupt Nebenämter da nicht versehen, 
wo staatlich besoldete Hülfsbeamte ange- 
stellt sind Vf. 2. Aug. 91 (MB. 165).
	        
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