Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. B. KroO. für die östlichen Provinzen 1881 (Auszug). 
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c) Amtliche Stellung desselben. 
§. 76. Der Landrath führt als Organ der Staatsregierung die Ge- 
schäfte der allgemeinen Landesverwaltung im Kreise 16) und leitet als Vor- 
sitzender des Kreistages und des Kreisausschusses die Kommunalverwaltung 
des Kreises. 
d) Rechte und Pflichten desselben. 
8. 7715). 
Soweit die Rechte und Pflichten des Landrathes nicht durch 
das gegenwärtige Gesetz abgeändert sind, behält es bei den darüber bestehenden 
Vorschriften auch ferner sein Bewenden177). 
1½) LVG. § 3. — Die Kreisordnungen 
für Hannover (§24), Westfalen (W 32), 
Hess.-Nassau (8 26) u. die Rheinprov. 
(§ 32), in denen eine dem § 77 Abs. 1 
entsprechende Bestimmung fehlt, ist der 
das. Abs. 2 ausgesprochene Grundsatz dem 
§ 76 angefügt, mit Sonderbestimmung 
wegen Beaufsichtigung der Städte für 
Hannover (§ 26—30) u. wegen Führung 
der örtlichen Polizeiverwaltung durch den 
Landrath für Hannover u. für Hessen- 
Nassau (§8 28). 
1½ ) Die Landräthe stehen unter 
den RPr. Nr. 2 § 33—36, 38, 44 
Abs. 2 u. LVG. 8§ 18 d. W.; an die 
Generalkommissionen haben sie — gleich 
den sonstigen Unterbehörden der Regie- 
rungen — in Berichtsform zu schreiben 
Vf. 27. Jan. 78 (M. 29); Zuziehung 
zu den Regierungssitzungen Nr. 4 Anl. AV 
Abs. 4; Beurlaubung Nr. 4 Anm. 122. 
Die Rur. können bei Ausübung der 
Kommunalaufsicht über kreisangehörige 
Städte den Landräthen nach Bedürfniß 
eine regelmäßige Mitwirkung einräumen 
Instr. f. d. östl. Prov. 20. Juni 53 (MB. 
143) § XVI, Westfalen 9. Mai 56 (M . 
147) § XIV, die Rheinprov. 18. Juni 
56 (M. 164) § 16. Im Disziplinar- 
wege können Landräthe jederzeit einst- 
weilig in den Ruhestand versetzt werden 
DiszG. 21. Juli 52 (GS. 465) § 87 
Nr. 2 Abs. 2; die auf Grund ihrer An- 
sässigkeit infolge Wahl ernannten dürfen 
dagegen nicht unfreiwillig in ein anderes 
Amt versetzt werden das. Nr. 1 Abs. 3. — 
Der Min. kann angesessenen Landräthen 
unter besonderen Umständen, wo das 
dienstliche Interesse es zuläßt, den Wohn- 
sitz auf ihren Gütern gestatten KO. 
30. Mai 40 (MB. 136), ohne den früheren 
Gehaltsabzug KO. 4. Dez. 61 (M. 62 
  
S. 1). — Für Geschäfts= u. Reise- 
unkosten erhalten die Landräthe einen 
Pauschbetrag; von dem Verwendungs- 
nachweis sind sie im Allgemeinen ent- 
bunden Vf. 16. Juni 45 (MB. 157), 
können aber, da sie ohne Verbindlichkeit 
zur Haltung eigenen Fuhrwerkes zu fleißiger 
Bereisung ihrer Kreise verpflichtet sind, 
zur Vorlegung monatlicher Reisenachweise 
veranlaßt werden Vf. 6. Okt. 52 (MB. 
251). Gegen Feststellung der Pauschal- 
vergütung für Porto= u. Frachtauslagen 
steht ihnen der Rechtsweg nicht offen Vf. 
23. März 93 (MB. 124). Tagegelder 
u. Reisekosten haben sie nur bei Geschäften 
außerhalb des Kreises zu beanspruchen, 
auch ihre Vertreter angemessen zu ent- 
schädigen G. 24. März 73 (GS. 121) 
§8 8, was nach Wahl durch Ueberlassung 
der Geschäfts= u. Reiseeinrichtungen oder 
der Pauschentschädigung nach Verhältniß 
der Zeit geschehen kann Vf. 14. Dez. 50 
(MB. 367); dieses gilt auch bei Ver- 
tretung durch den Kreissekretär, bezüglich 
dessen die gleichzeitige Anordnung einer 
anderen Vergütung für längere Vertretung 
mit Fortfall der letzteren (§ 75 Abs. 2) be- 
deutungslos geworden ist. Es gilt ferner 
für die bei den Landräthen beschäftigten 
Regierungsassessoren, die jedoch besondere 
Entschädigung erhalten in Einkommen- 
steuersachen (Vf. 28. Okt. 91 Nr. 3 Abs. 2, 
abgedr. Anw. z. EinkSt G. Abschn. III zu 
§8 86) u. — gleich sonstigen Vertretern 
Vf. 28. Feb. 42 (M. 51) — bei gleich- 
zeitiger unaufschiebbarer Reise des Land- 
raths nach einem anderen Orte Vf. S. März 
92 (MB. 166). Als Vorsitzenden der 
Kreisvermittelungsbehörden in Ausein- 
andersetzungssachen stehen den Landräthen 
Tagegelder u. Reisekosten zu Vf. 14. April 
69 (M. 116), dagegen ist die frühere
	        
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