Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

430 IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 
ständigen Ortspolizeiverwalters haben dabei auch die ihm nicht unterstellten 
Beamten Folge zu leisten. 
§. 6. Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1900 in Kraft. Mit dem- 
selben Zeitpunkte verliert das Gesetz vom 12. Juni 1889 (Gesetz-Samml. 
S. 129) für die Stadtkreise Charlottenburg, Schöneberg und Rirdorf seine 
Geltung. 
Anlage D (zu Anmerkung 82). 
Regulativ für den Geschäftsgang und das Verfahren bei den Provinzialräthen 
vom 28. Februar 1884. (MB. 35)7). 
Auf Grund des §. 56 des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung 
vom 30. Juli 1883 wird zur Ordnung des Geschäftsganges und des Ver- 
fahrens bei den Provinzialräthen an Stelle des Regulativs vom 23. Sep- 
tember 1876 für die Zeit vom Inkrafttreten des genannten Gesetzes ab 
Folgendes bestimmt. 
Geschäftskreis, Verfahren. 
§. 1. Der Provinzialrath hat in der allgemeinen Landesverwaltung 
nach näherer Vorschrift der Gesetze mitzuwirken (§. 4 Abs. 1 des Landes- 
verwaltungsgesetzes). 
Derselbe verfährt stets im Beschlußverfahren (§. 54 Abs. 4 a. a. O.). 
Sitzungen, Einberufung der Stellvertreter, Beurlaubung der 
Mitglieder. 
. 2. Der Provinzialrath versammelt sich auf Berufung seines Vor- 
sitzenden. Dem Vorsitzenden bleibt es überlassen, im Voraus regelmäßige 
Sitzungstage zu bestimmen. Während der Zeit vom 21. Juli bis 1. September 
dürfen Termine zur mündlichen Verhandlung der Regel nach nur in schleunigen 
Sachen abgehalten werden. 
§. 3. Ein Mitglied, welches durch Krankheit oder durch sonstige nicht 
zu beseitigende Umstände verhindert ist, einer Sitzung beizuwohnen oder sich 
der Wahrnehmung der ihm sonst obliegenden Geschäfte zu unterziehen, hat 
dies dem Vorsitzenden sofort anzuzeigen. 
Die Einberufung der Stellvertreter der gewählten Mitglieder durch den 
Vorsitzenden erfolgt, wenn der Provinzialausschuß bei der Wahl eine Reihen- 
folge bestimmt hat, nach dieser Reihenfolge, anderenfalls nach der durch Be- 
1) Für die Provinzen, in die die KrO. Hannover 3. Jan. 85, Westfalen 31. Mai 
erst später eingeführt wurde (LV.G. § 155), I 87, Hessen-Nassau 9. Juni 86 u. die 
in Kraft gesetzt durch Bek. für Posen Rheinprov. 4. April 88. 
8. Feb. 90, Schl. Holstein 4. März 89,
	        
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