Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 431 
schluß des Provinzialraths unter Zustimmung der Stellvertreter oder durch 
das Loos zu bestimmenden Reihenfolge. 
§. 4. Für die Beurlaubung der ernannten Mitglieder und stellvertretenden 
Mitglieder kommen die für die Beurlaubung der Staatsbeamten bestehenden 
Bestimmungen zur Anwendung. 
Die gewählten Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder haben bei 
beabsichtigter längerer Entfernung von ihrem Wohnorte dem Vorsitzenden sofort 
Anzeige zu machen, welcher die erforderliche Stellvertretung unter Beachtung 
der im §. 3 gegebenen Vorschriften ordnet. 
Befugnisse des Vorsitzenden. 
§. 5. Der Vorsitzende (8§. 9, 10 a. a. O.) leitet und beaufsichtigt 
den gesammten Geschäftsgang und sorgt für die prompte Erledigung der 
Geschäfte. Er eröffnet die eingehenden Schriftstücke und vermerkt auf den- 
selben den Tag des Einganges. Für den Fall der Behinderung des Vor- 
sitzenden beziehungsweise dessen Stellvertreters kann ein vereidigter Büreau- 
beamter des Oberpräsidenten mit der Eröffnung und Präsentation der ein- 
gehenden Schriftstücke beauftragt werden. 
§. 6. Der Vorsitzende vertheilt die Geschäfte an die Mitglieder des 
Provinzialraths. In den zur kollegialischen Beschlußfassung des letzteren 
gelangenden Sachen bestellt er aus der Zahl der Mitglieder einen Referenten 
und nach Befinden einen Korreferenten, auch kann er dazu sich selbst ernennen. 
Er zeichnet die Konzepte aller Verfügungen. 
§. 7. Abgesehen von den Fällen, in welchen das Gesetz — §8. 60, 
117, 122 a. a O. — den Vorsitzenden des Provinzialraths ermächtigt bezw. 
anweist, Namens der Behörde Verfügungen oder Bescheide zu erlassen, werden 
Verfügungen, welche, ohne der sachlichen Beschlußfassung vorzugreifen, lediglich 
zur Vorbereitung derselben dienen oder die Leitung des Verfahrens bezwecken 
und für welche die Zustimmung des Kollegiums nicht besonders vorgeschrieben 
ist (§. 118 a. a. O.), der Regel nach ohne Vortrag im Kollegium entweder 
von dem Vorsitzenden selbst oder, unter seiner Mitzeichnung, von demjenigen 
Mitgliede erlassen, welchem der Vorsitzende die Bearbeitung der Sache über- 
trägt. Ergiebt sich zwischen diesem Mitgliede und dem Vorsitzenden eine 
Meinungsverschiedenheit oder wird gegen das Verfügte von den Betheiligten 
Einspruch erhoben, so ist der Beschluß des Kollegiums darüber herbeizuführen. 
Dem Ermessen des Vorsitzenden bleibt es in allen Fällen überlassen, den 
vorgängigen Vortrag im Kollegium anzuordnen. 
§. 8. Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen und Berathungen in 
den Sitzungen; bei der Abstimmung stellt er die Fragen und sammelt die 
Stimmen, — vorbehaltlich der Entscheidung des Kollegiums, falls über die 
Fragestellung oder über das Ergebniß der Abstimmung eine Meinungsver- 
schiedenheit entsteht. Bei der Abstimmung giebt der Referent seine Stimme 
zuerst ab. J
	        
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