Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. D. Gesch. Reg. für Provinzialräthe 28. Feb. 84. 433 
§. 14. Der Vorsitzende verkündigt den ergangenen Bescheid. Wird die 
Verkündigung der Gründe für angemessen erachtet, so erfolgt sie durch Vor- 
lesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Hat die Verkündigung des Beschlusses nicht sofort erfolgen können, so 
genügt die Zustellung des mit Gründen versehenen Beschlusses an die Be- 
theiligten. 
Urschriften und Ausfertigungen. 
§. 15. Alle Beschlüsse und Verfügungen, die von der Behörde als 
Kollegium erlassen werden, sind in der Ausfertigung mit der Unterschrift: 
„Der Provinzialrath der Provinz N. N.“ 
zu versehen und von dem Vorsitzenden zu vollziehen. Bei Bescheiden und 
Verfügungen, welche von dem Vorsitzenden erlassen werden und gegen welche 
das Gesetz ausdrücklich den Antrag auf Kollegialbeschluß zuläßt (88. 60, 111 
Abs. 3, 117 Abs. 3), lautet die Unterschrift: 
Namens des Provinzialraths. 
Der Vorsitzende. 
Die Urschriften der vom Kollegium gefaßten Beschlüsse sind von dem 
Vorsitzenden, dem ernannten und mindestens einem gewählten Mitgliede zu 
vollziehen. 
§. 16. Die gemäß §§. 117 Abs. 3, 122 Abs. 2 a. a. O. zu ertheilende 
Belehrung über das Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Ver- 
fügungen und Bescheide in einer thunlichst in die Augen fallenden Form zu 
ertheilen. 
Zustellungen. 
§. 17. Alle Namens des Provinzialraths zu bewirkenden Zustellungen 
erfolgen durch Beamte des Oberpräsidenten oder durch die dem Provinzialrath 
nachgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Ge- 
meinde= und Gutsvorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf 
diese Zustellungen die Vorschriften des Regulativs für den Geschäfts- 
gang bei dem Oberverwaltungsgerichte vom 22. Februar 1892 
§. 162) mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte 
Empfangsbescheinigung der zur Annahme bestimmten Personen ersetzt werden 
kann, sinngemäße Anwendung. 
Einreichung der Akten an die Beschwerdeinstanz. 
§. 18. Bei Einreichung der Akten Seitens des Provinzialraths an die 
Beschwerdeinstanz (§. 121 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes) ist auf 
Vollständigkeit des Aktenmaterials Bedacht zu nehmen; die Akten sind zu 
2) Dieser § des neuen Regul. (Nr. III4 aufgeführten Nachtrags zum älteren Regul. 
Anl. A) ist an Stelle des im Urtexte getreten. 
IV. 1. 28
	        
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