IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84. 437
Mündliche Verhandlung.
8. 11. Die im Verwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren zur
mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der
durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer
bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung ist die zur
mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Ver-
handlung ist durch einen Vortrag des Referenten über das Sachverhältniß
einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende
diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. Ist in Gemäßheit des Ab-
satz 2 des §. 74 a. a. O. zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für
die mündliche Verhandlung von dem Regierungspräsidenten ein besonderer
Kommissar bestellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen
nach den Parteien gehört.
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß vollständig
aufgeklärt wird und die sachgemäßen Anträge von den Betheiligten gestellt
werden.
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhand-
lung sind insbesondere festzustellen:
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten
oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten
nicht zu entnehmen waren;
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird;
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin
zur mündlichen Verhandlung vernommen werden;
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förm-
lichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung
von Schriftstücken;
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins.
Das Protoboll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegen-
stände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In
dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung er-
folgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind.
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Ver-
handlung ausfgenommenen Protokolls zu ertheilen.
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 8§. 72, 119 a. a. O. die
Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen
Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei.
§. 14. Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Entscheidung oder den
ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen
crachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mit-
theilung des wesentlichen Inhalts.