Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84. 437 
Mündliche Verhandlung. 
8. 11. Die im Verwaltungsstreitverfahren oder Beschlußverfahren zur 
mündlichen Verhandlung gelangenden Sachen werden der Regel nach in der 
durch den Vorsitzenden bestimmten, durch Aushang vor dem Sitzungszimmer 
bekannt zu machenden Reihenfolge erledigt. In der Vorladung ist die zur 
mündlichen Verhandlung bestimmte Stunde anzugeben. Die mündliche Ver- 
handlung ist durch einen Vortrag des Referenten über das Sachverhältniß 
einzuleiten; bei dem Erscheinen sämmtlicher Betheiligten kann der Vorsitzende 
diesen den Vortrag des Sachverhalts überlassen. Ist in Gemäßheit des Ab- 
satz 2 des §. 74 a. a. O. zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses für 
die mündliche Verhandlung von dem Regierungspräsidenten ein besonderer 
Kommissar bestellt, so wird dieser mit seinen Ausführungen und Anträgen 
nach den Parteien gehört. 
Der Vorsitzende hat dahin zu wirken, daß das Sachverhältniß vollständig 
aufgeklärt wird und die sachgemäßen Anträge von den Betheiligten gestellt 
werden. 
§. 12. Durch Aufnahme in das Protokoll über die mündliche Verhand- 
lung sind insbesondere festzustellen: 
a) neue thatsächliche Erklärungen und neue Anträge der Betheiligten 
oder die Thatsache, daß solche aus den Vorträgen der Betheiligten 
nicht zu entnehmen waren; 
b) Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vergleiche, durch welche der 
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
c) die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, welche im Termin 
zur mündlichen Verhandlung vernommen werden; 
d) die zum Zwecke der Aufklärung des Sachverhalts oder der förm- 
lichen Beweisaufnahme erfolgte Vorlegung von Akten und Verlesung 
von Schriftstücken; 
e) das Ergebniß eines im Termin eingenommenen Augenscheins. 
Das Protoboll ist insoweit, als es die sub a bis e bezeichneten Gegen- 
stände betrifft, den Betheiligten vorzulesen oder zur Durchsicht vorzulegen. In 
dem Protokoll ist zu bemerken, daß dies geschehen und die Genehmigung er- 
folgt sei, oder welche Einwendungen erhoben sind. 
Den Betheiligten ist auf Erfordern Abschrift des über die mündliche Ver- 
handlung ausfgenommenen Protokolls zu ertheilen. 
§. 13. Der Vorsitzende handhabt gemäß 8§. 72, 119 a. a. O. die 
Ordnung in der mündlichen Verhandlung und führt erforderlichenfalls einen 
Beschluß des Kollegiums über den Ausschluß der Oeffentlichkeit herbei. 
§. 14. Der Vorsitzende verkündigt die ergangene Entscheidung oder den 
ergangenen Beschluß. Wird die Verkündigung der Gründe für angemessen 
crachtet, so erfolgt sie durch Vorlesung derselben oder durch mündliche Mit- 
theilung des wesentlichen Inhalts.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.