Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84. 439 
Rechtsmittel ist stets am Schlusse der betreffenden Bescheide und Verfügungen, 
und zwar, falls in denselben der dispositive Inhalt von der Begründung ge- 
schieden ist, am Schlusse der Gründe, in einer thunlichst in die Augen fallenden 
äußeren Form zu ertheilen. 
Zustellungen. 
§. 17. Alle Namens des Bezirksausschusses zu bewirkenden Zustellungen 
erfolgen durch Beamte der Regierung oder durch die dem Bezirksausschusse 
nachgeordneten Behörden (städtische Polizeiverwaltungen, Amtsvorsteher, Ge- 
meindevorsteher, Gutsvorsteher) oder durch die Post. Im Uebrigen finden auf 
diese Zustellungen die Vorschriften des Regulativs für den Geschäfts- 
gang bei dem Oberverwaltungsgericht vom 22. Februar 1892 
§ 163) mit der Maßgabe, daß die Zustellungsurkunde durch eine beglaubigte 
Empfangsbescheinigung der zur Annahme legitimirten Person ersetzt werden 
kann, sinngemäße Anwendung. 
Die Zufertigung der in der Berufungsinstanz ergangenen Entscheidungen 
erfolgt gemäß §. 92 Abs. 2 des Landesverwaltungsgesetzes durch Vermittelung 
der ersten Instanz. Auch in der Beschwerdeinstanz kann geeignetenfalls hier- 
nach verfahren werden. 
Rücksendung der Akten in die erste Instanz. 
§. 18. Das bei dem Bezirksausschuß in zweiter Instanz entstandene 
Aktenmaterial ist zu den Akten der ersten Instanz zu nehmen und mit diesen 
zurückzusenden, mit Ausnahme der Urschriften der in zweiter Instanz ergangenen 
Entscheidungen und Bescheide, von denen eine beglaubigte Abschrift zu den 
Akten der ersten Instanz zu ertheilen ist. Hat der Bezirksausschuß in zweiter 
Instanz einen Bescheid gemäß §§. 89, 111, 117 a. a. O. erlassen, so ist 
die Rücksendung der Akten auszusetzen und zuvörderst abzuwarten, ob gegen 
den Bescheid der Antrag auf mündliche Verhandlung bezw. auf Beschluß des 
Kollegiums gestellt wird. 
Einreichung der Akten an die höhere Instanz. 
§. 19. Bei der Einreichung der vom Bezirksausschuß in erster Instanz 
verhandelten Akten an die höhere Instanz ist auf Vollständigkeit des einzu- 
sendenden Materials an Vorakten und dergl. Bedacht zu nehmen und außer- 
dem Folgendes zu beachten: 
1. Die Akten sind zu foliiren, mit einem vorzuheftenden vollständigen 
Inhaltsverzeichnisse zu versehen und mittelst besonderen Begleit- 
berichts einzureichen, in welchem auf die Aktenfolien der Entscheidung 
oder des Beschlusses erster Instanz, der in zweiter Instanz ge- 
wechselten Erklärungen und der von den Betheiligten ausgestellten 
Vollmachten zu verweisen ist. 
*) Wie Anl. D Anm. 2.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.