440 IV. 5. Anl. E. Gesch. Reg. für Bezirksausschüsse 28. Feb. 84.
2. In diesem Berichte sind kurz ersichtlich zu machen:
a) die Art des Verfahrens und die Bezeichnung des Rechtsmittels
(Beschwerde, Berufung, Revision);
b) Namen, Stand und Wohnort der Betheiligten und die Bezeich-
nung Desjenigen, der das Rechtsmittel eingelegt hat;
c) der Gegenstand des Verfahrens;
d) im Verwaltungsstreitverfahren der Werth des Streitgegenstandes.
Kosten.
§. 20. Die Einziehung der Kosten und baaren Auslagen des Verfahrens
gemäß 8§. 108, 124, 157 Nr. 2 a. a. O., §. 22 der Reichsgewerbeordnung,
erfolgt nach Maßgabe der hierüber besonders ergehenden Bestimmungen“).
Die Festsetzung der einer Partei im Verwaltungsstreitverfahren zu er-
stattenden baaren Auslagen gemäß §. 108 cit. erfolgt auf Antrag der Partei,
erforderlichen Falls nach Anhörung des Gegners.
Geschäftskontrolbücher 2c.
§. 21. Die Einrichtung der erforderlichen Geschäftskontrolbücher bleibt
bis auf Weiteres dem Vorsitzenden des Bezirksausschusses überlassen.
Die erforderlichen Geschäftslokale, das erforderliche Subalternpersonal
und den Büreauchef hat der Regierungspräsident dem Bezirksausschuß zur
Verfüqung zu stellen.
Geschäftsjahr. Jahresbericht.
§. 22. Das Geschäftsjahr der Bezirksausschüsse ist das Kalenderjahr.
Am Jahresschlusse hat der Regierungspräsident in Gemeinschaft mit den beiden
ernannten Mitgliedern dem Minister des Innern eine Uebersicht der vorge-
kommenen Geschäfte berichtlich einzureichen. In der Uebersicht ist die Zahl
der im Laufe des Jahres abgehaltenen Sitzungen, die Zahl der anhängig ge-
machten, erledigten und unerledigt gebliebenen im Verwaltungsstreitverfahren
bezw. im Beschlußverfahren verhandelten Sachen, beide Sachen getrennt und
nach Materien geordnet, ferner die Zahl der abgehaltenen Termine überhaupt,
sowie derjenigen Termine, in denen mündliche Verhandlung stattgefunden, und
derjenigen Termine, in denen der Regierungspräsident den Vorsitz geführt hat,
anzugeben. Die Bestimmung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vor-
behalten5). In den Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen aufzunehmen,
zu denen die bei Handhabung der materiellen und formellen Bestimmungen
der einschlagenden Gesetzgebung und des gegenwärtigen Regulativs gemachten
Erfahrungen Anlaß geben.
Abschrift des Jahresberichts nebst Anlagen ist dem Oberverwaltungs-
gericht einzureichen.
Der Minister des Innern.
) Nr. 5 Anm. 148 d. W. 95) Wie Anl. D Anm. 4.