32 2. Verfassungsurkunde 31. Jan. 50.
Art. 103. Die Aufnahme von Anleihen für die Staatskasse findet nur
auf Grund eines Gesetzes statt. Dasselbe gilt von der Uebernahme von Ga—
rantien zu Lasten des Staates 152).
Art. 104. Zu Etats-Ueberschreitungen 153) ist die nachträgliche Geneh-
migung des Landtags1103) erforderlich.
Die Rechnungen über den Staatshaushalts-Etat werden von der Ober-
Rechnungskammer geprüft und festgestellt. Die allgemeine Rechnung über
den Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staats-
schulden, wird mit den Bemerkungen!15"1) der Ober-Rechnungskammer zur
Entlastung der Staatsregierung dem Landtage 108) vorgelegt.
Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober-
Rechnungskammer bestimmen 155).
Titel IX.
Von den Gemeinden= Kreis-, Bezirks- 56) und Provinzial-
Verbänden.
Art. 105.
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden,
Kreise und Provinzen des Preußischen Staates wird durch be-
sondere Gesetze näher bestimmtt5).
½2) Anm. 107 u. (Geschichte) Nr.1 Anm. 2.
— Die Aufnahme von Anleihen ist
für Preußen dadurch eingeschränkt, daß
Prämienanleihen u. die Ausgabe von
Papiergeld nur auf Grund eines Reichs-
gesetzes zuläsiig sind G. 8. Juni 71
(R. 210) u. 30. April 74 (das. 40).
— Eine Mitwirkung des Landtags bei
der Verwaltung der Staatsschulden
ist dadurch vorgesehen, daß diese von einer
selbständigen Behörde (Hauptverwaltung
der Staatsschulden) erfolgt, die der Kon-
trole der aus Landtagsmitgliedern gebil-
deten Staatsschuldenkommission untersteht
G. 24. Feb. 50 (GS. 57) u. 13. Feb.
84 (GS. 64); verb. Art. 104 Abs. 2. —
Eine Mitwirkung des Landtags bei Ver-
äußerung nutzbaren Staatsvermögens sieht
die Vll. nicht vor; eine solche kann jedoch
bei der Ausgabenbewilligung (Anm. 149)
geltend gemacht werden.
6) Etatsüberschreitungen sind alle Mehr-
ausgaben gegen die einzelnen vom Land-
tage genehmigten Titel im Etat, soweit
sie nicht aus anderen, für übertragbar
erklärten Titeln gedeckt werden G. 27. März
72 (Anm. 155) F 19.
54) Das. § 18.
155) G. betr. die Oberrechnungskammer
27. März 72 (GS. 278).
15) G. 24. Mai 53 (GS. 228). Die
frühere Fassung berücksichtigte auch die
Bezirke u. stellte für die Regelung allge-
meine Grundsätze auf, die in der Gem O.
u. der Kreis-, Bezirks= u. Provinzial O.
11. März 50 (GS. 213 u. 251) weiter
ausgeführt wurden. Mit Aufhebung dieser
Bestimmungen ist die Gesetzgebung zu dem
Grundsatze geson derter Regelung
für die einzelnen Landestheile u.
für Stadt u. Land zurückgekehrt.
Später wurde den Verbänden höherer
Ordnung (Kreisen u. Provinzen) eine aus-
gedehntere Selbstverwaltung zu Theil.
In diesem Sinne sind ergangen die
Landgem O. f. die 7 östlichen Prov.
3. Juli 91 (GS. 233), Schl.-Holstein 92
(GS. 154), Hannover 28. April 59 (han.
GeS. 393), Westfalen 19. März 56
(GS. 265), Hessen-Nassau 4. Aug. 97
(GS#. 301), u. die Rheinprov. Gem O.
23. Juli 45 (GS. 523), erg. 15. Mai
56 (GS. 435); die Städte O. f. die 7
östl. Prov. 30 u. G. f. Neuvorpommern
u. Rügen 31. Mai 53 (GS. 261 u. 291),
StO. f. Schl.-Holstein 14. April 69 (GS.
589), Hannover 24. Juni 58 (han. GS.
1 141), Westfalen 19. März 56 (GS.
237), Frankfurt aM. 25. März 67 (GS.
401), Hessen-Nassau außer Frankfurt aM.