IV. 5. Anl. G. Gebühren O. für Zeugen u. Sachverständige 20. Mai 98. 447
Geschäftsjahr, Jahresbericht.
§. 22. Das Geschäftsjahr der Kreisausschüsse ist das Kalenderjahr.
Am Jahresschlusse hat der Vorsitzende dem Regierungspräsidenten (für
den Stadtkreis Berlin dem Oberpräsidenten) eine Uebersicht der vorgekommenen
Geschäfte berichtlich einzureichen. In der Uebersicht ist die Zahl der im Laufe
des Jahres abgehaltenen Sitzungen, die Zahl der anhängig gemachten, er-
ledigten und unerledigt gebliebenen im Verwaltungsstreitverfahren und im Be-
schlußverfahren verhandelten Sachen (§. 1b, §. 2 des Negulativs), beide
Sachen getrennt und nach Materien geordnet, ferner die Zahl der in diesen
Sachen zusammen abgehaltenen Termine überhaupt, sowie diejenigen Termine,
in denen mündliche Verhandlung stattgefunden hat, anzugeben. Die Bestim-
mung eines Formulars für diese Uebersicht bleibt vorbehalten 5ö). In den
Bericht sind die gutachtlichen Bemerkungen aufzunehmen, zu denen die bei
Handhabung der materiellen und formellen Bestimmungen der einschlagenden
Gesetzgebung und des gegenwärtigen Regulativs gemachten Erfahrung Anlaß
bieten.
Der Minister des Innern.
Anlage 6 (zu Anmerkung 142).
Gebührenordnung für Deugen und Sachverständige (vom 30. Juni 1878).
Neufassung 20. Mai 1898 (RöB. 689).
8. 1. In den vor die ordentlichen Gerichte gehörigen Rechtssachen, auf
welche die Civilprozeßordnung, die Strafprozeßordnung oder die Konkurs-
ordnung Anwendung findet, erhalten die Zeugen und Sachverständigen Ge-
bühren nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.
§s. 2. Der Zeuge erhält eine Entschädigung für die erforderliche Zeit-
versäumniß im Betrage von zehn Pfennig bis zu einer Mark auf jede ange-
fangene Stunde.
Die Entschädigung ist unter Berücksichtigung des von dem Zeugen ver-
säumten Erwerbes zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn
Stunden zu gewähren.
Personen, welche durch gemeine Handarbeit, Handwerksarbeit oder geringeren
Gewerbebetrieb ihren Unterhalt suchen, oder sich in gleichen Verhältnissen mit
solchen Personen befinden, erhalten die nach dem geringsten Satze zu bemessende
Entschädigung auch dann, wenn die Versäumniß eines Erwerbes nicht statt-
gefunden hat.
§. 3. Der Sachverständige erhält für seine Leistung eine Vergütung
nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß im Betrage bis zu zwei Mark
auf jede angefangene Stunde.
5) Wie Anl. D Anm. 4.