Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

448 IV. 5. Anl. G. Gebühren O. für Zeugen u. Sachverständige 20. Mai 98. 
Die Vergütung ist unter Berücksichtigung der Erwerbsverhältnisse des 
Sachverständigen zu bemessen und für jeden Tag auf nicht mehr als zehn 
Stunden zu gewähren. 
Außerdem sind dem Sachverständigen die auf die Vorbereitung des Gut- 
achtens verwendeten Kosten, sowie die für eine Untersuchung verbrauchten 
Stoffe und Werkzeuge zu vergüten. 
§. 4. Bei schwierigen Untersuchungen und Sachprüfungen ist dem Sach- 
verständigen auf Verlangen für die aufgetragene Leistung eine Vergütung nach 
dem üblichen Preise derselben und für die außerdem stattfindende Theilnahme 
an Terminen die im §. 3 bestimmte Vergütung zu gewähren. 
§. 5. Als versäumt gilt für den Zeugen oder Sachpverständigen auch 
die Zeit, während welcher er seine gewöhnliche Beschäftigung nicht wieder 
aufnehmen kann. 
§. 6. Mußte der Zeuge oder Sachverständige außerhalb seines Auf- 
enthaltsortes einen Weg bis zur Entfernung von mehr als zwei Kilometer 
zurücklegen, so ist ihm außer den nach §§. 2 bis 5 zu bestimmenden Beträgen 
eine Entschädigung für die Reise und für den durch die Abwesenheit vom 
Aufenthaltsorte verursachten Aufwand nach Maßgabe der folgenden Be- 
stimmungen zu gewähren. 
§. 7. Soweit nach den persönlichen Verhältnissen des Zeugen oder 
Sachverständigen oder nach äußeren Umständen die Benutzung von Transport- 
mitteln für angemessen zu erachten ist, sind als Reiseentschädigung die nach 
billigem Ermessen in dem einzelnen Falle erforderlichen Kosten zu gewähren. 
In anderen Fällen beträgt die Reiseentschädigung für jedes angefangene Kilo- 
meter des Hinweges und des Rückweges fünf Pfennig. 
§. 8. Die Entschädigung für den durch Abwesenheit von dem Aufent- 
haltsorte verursachten Aufwand ist nach den persönlichen Verhältnissen des 
Zeugen oder Sachverständigen zu bemessen, soll jedoch den Betrag von fünf 
Mark für jeden Tag, an welchem der Zeuge oder Sachverständige abwesend 
gewesen ist, und von drei Mark für jedes außerhalb genommene Nachtquartier 
nicht überschreiten. 
§. 9. Mußte der Zeuge oder Sachverständige innerhalb seines Auf- 
enthaltsortes einen Weg bis zu einer Entfernung von mehr als zwei Kilometer 
zurücklegen, so ist ihm für den ganzen zurückgelegten Weg eine Reiseent- 
schädigung nach den Vorschriften des 8. 7 zu gewähren. 
8. 10. Konnte der Zeuge oder Sachverständige den erforderlichen Weg 
ohne Benutzung von Transportmitteln nicht zurücklegen, so sind die nach billigem 
Ermessen erforderlichen Kosten auch außer den in den 8§. 6, 9 bestimmten 
Fällen zu gewähren. 
§. 11. Abgaben für die erforderliche Benutzung eines Weges sind in 
jedem Falle zu erstatten. 
§. 12. Bedarf der Zeuge wegen jugendlichen Alters oder wegen Ge-
	        
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