450 IV. 5. Anl. H. Cirk. u. Tarif für Kostenberechnung 27. Feb. 84.
Gegen die Festsetzung findet Beschwerde nach Maßgabe des 8. 567 Abs. 2
und der 88. 568 bis 575 der Civilprozeßordnung sowie des 8. 4 Abs. 3
des Gerichtskostengesetzes, in Strafsachen nach Maßgabe der 88. 346 bis 352
der Strafprozeßordnung statt.
Anlage H (zu Anmerkung 143).
Cirkular und Tarif für die Zerechnung des Kostenpanschguantums im
Uerwaltungsstreituerfahren vom 27. Februar 1884. (MB. 30).
Auf Grund des §. 106 des Gesetzes über die allgemeine Landesver-
waltung vom 30. Juli v. J. haben wir für die Berechnung des Pausch-
quantums im Verwaltungsstreitverfahren den anliegenden Tarif aufsgestellt.
Derselbe tritt vom 1. April d. J. ab an die Stelle des Tarifs vom 8. No-
vember 1876 — M . S. 245 —, mit welchem er in den Tarifsätzen völlig,
und auch sonst im Wesentlichen übereinstimmt. Ew. Excellenz ersuchen wir
ganz ergebenst, den Tarif nebst den beigefügten Tabellen in unserem Auftrage
den Kreisausschüssen (Stadtausschüssen, Magistraten der zu einem Landkreise
gehörigen Städte von mehr als 10000 Einwohnern), sowie den Regierungs-
präsidenten als Vorsitzenden der am 1. April d. J. in Wirksamkeit tretenden
Bezirksausschüsse mitzutheilen und durch die Amtsblätter zur öffentlichen
Kenntniß zu bringen.
Hierbei ist darauf aufmerksam zu machen, daß nach §. 107 Nr. 2 a. a. O.
fortan die Erhebung eines Pauschquantums nicht nur, wie bisher, bei den
Kreisausschüssen, sondern auch bei den Bezirksausschüssen und bei dem Ober-
verwaltungsgericht wegfällt, wenn das Verfahren ohne mündliche Verhandlung
zur Erledigung gelangt.
Als „unschätzbare“ Gegenstände gemäß Nr. VIII des Tarifs sind nur
solche Streitobjekte anzusehen, welche überhaupt keinen vermögensrechtlichen
Inhalt haben oder deren Geldwerth dermaßen unbestimmt ist, daß sich derselbe
auch nicht durch sachverständiges Ermessen abschätzen läßt. Die Verpflichtung
zur Unterstützung eines Hülfsbedürftigen, sowie die Erlaubniß zum Betriebe
eines Gewerbes, die Entziehung der Erlaubniß oder die Untersagung des
Gewerbebetriebes, wenn sie den Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens
bilden, können im allgemeinen für „unschätzbar“ nicht angesehen werden; viel-
mehr wird in diesen Fällen der Werth des Streitobjekts unter Zugrundelegung
des Jahreswerths gemäß Nr. VII des Tarifs zu berechnen sein (vergleiche
die Cirkularverfügung vom 8. November 1870).
1) Best. über Festsetzung, Verrechnung! (M. 140), ausgedehnt auf Posen Vf.
und Einziehung der Kosten und baaren 13. Feb. 90, Schl. Holstein 22. Juni 89,
Auslagen des Verwaltungsstreitverfahrens Westfalen 5. Juni 87, Hessen-Nassau
in der Provinz Hannover 2. Juli 85 9. Juni 86 u. die Rheinprov. 4. April 88.