Full text: Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. Der Preußische Staat. (4)

452 IV. 5. Anl. H. Cirk. u. Tarif für Kostenberechnung 27. Feb. 84. 
mit der Beschränkung des Höchstbetrages im Falle a auf 100 Mark, im 
Falle b auf 40 Mark. 
Die nur angefangenen Mehrwerthbeträge von 20, 40, 60, 80, 100, 200, 
400, 700 Mark werden für voll gerechnet. 
II. Die Sätze zu 1 werden auf die Hälfte ermäßigt, wenn die Ent— 
scheidung auf Anerkenntniß erfolgt oder die Sache durch Vergleich oder durch 
Zurücknahme der Klage, des Antrages auf mündliche Verhandlung oder des 
Rechtsmittels ihre Erledigung findet. 
III. Sind die Voraussetzungen der Nr. II nur bei einem Theile des 
Streitobjektes vorhanden, so werden für diesen und für den übrigen Theil 
des Gegenstandes die Sätze gesondert berechnet, jedoch zusammen nicht mehr, 
als der für das ganze Streitobjekt zu berechnende Satz zu I. 
IV. Wenn eine Beweisaufnahme angeordnet ist und stattgefunden hat, 
so wird nach dem Werthe des Gegenstandes derselben die Hälfte des nach 
I bis III zu liquidirenden Satzes zusätzlich erhoben. 
V. Die Höhe der Pauschsätze in Gemäßheit der Vorschriften unter J 
bis IV ergiebt sich aus den anliegenden Tabellen A, B, C. 
VI. Der Werth des Streitobjektes wird in dem Endurtheile (§. 103, 
Abs. 2 a. a. O.) — wenn ein solches nicht ergeht, in dem Festsetzungs- 
beschlusse (§. 108 a. a. O.) oder erforderlichenfalls durch besonderen Beschluß 
— von dem Gerichte, welches in der Sache selbst zu entscheiden hat, nach 
Maßgabe der Vorschriften unter VII und VIII festgesetzt. In zweifelhaften 
Fällen und bei Gegenständen, welche keiner Schätzung nach Gelde fähig sind, 
kann zum Zweck der Festsetzung die Erklärung der Parteien erfordert, nöthigen- 
falls auch eine Beweisaufnahme herbeigeführt werden. 
VII. Der Werth des Streitobjektes bestimmt sich durch den Kapitals- 
werth desselben und die rückständigen Nutzungen, soweit der ursprüngliche oder 
veränderte Antrag darauf gerichtet ist oder die Nutzungen von Amtswegen 
zuerkannt werden. 
Der Zeitpunkt, bis zu welchem die rückständigen Nutzungen zu berechnen 
sind, wird durch den Tag der Einreichung der Klage, wenn aber eine Ver- 
vollständigung derselben verfügt worden, durch den Tag der Einreichung der 
vervollständigten Klage bestimmt5). An Stelle der Klage ist im Falle des 
§. 69 a. a. O. der Antrag auf mündliche Verhandlung im Verwaltungs- 
streitverfahren maßgebend. 
Dagegen bleiben von der Berechnung ausgeschlossen: 
a) die Nutzungen, welche erst während des Streitverfahrens ent- 
standen sind, 
b) die während des Streitverfahrens entstandenen Schäden und Kosten 
5) Zögerungszinsen bleiben außer Be= verfahrens entstehen UOV. 18. Nov. 91 
tracht, da sie erst während des Streit-= (XXIII 131).
	        
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